Auswirkung Restschuldbefreiung auf Vollstreckungstitel

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Flora
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#1

23.07.2009, 17:54

Hallo Zusammen,

ich habe mal eine grundsätzliche Frage. Vielleicht (hoffentlich!!) weiß das ja jemand?!

Welche Auswirkungen hat die Restschuldbefreiung auf meine Vollstreckungstitel?

Konkret: Darf ich aus meinem Titel vollstrecken, obwohl ein Insoverfahren und die Restschuldbefreiung (ab)gelaufen ist, ich dort aber nicht Erscheinung getreten bin, d.h. ich habe auch keine Forderung angemeldet?

Ich fände es ungerecht, wenn alle Titel hinfällig wären, wenn ich z.B. von einem Insoverfahren des Schuldners überhaupt nichts wußte.

Würde mich freuen, wenn irgendjemand was hierzu weiß. :D

Bis dahin viele Grüße

Flora
Gina

#2

23.07.2009, 18:23

Knicken, lochen, abheften - und vergessen. Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses gilt wie Zustellung an sämtliche Gläubiger.
ELBundy
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#3

24.07.2009, 08:09

Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die zum
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am xx.xx.xxxx
Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO waren, auch wenn sie nicht am
Insolvenzverfahren teilgenommen haben.

Vollstrecken geht nun leider nicht mehr. Deshalb empfielt es sich seine Sch. ab und an bei Insolvenzbekanntmachungen.de zu suchen.
aculita
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#4

09.10.2009, 09:55

*ausbuddel*
Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die zum
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am xx.xx.xxxx
Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO waren, auch wenn sie nicht am
Insolvenzverfahren teilgenommen haben
das heißt also, daß jeder Gläubiger einer Forderung aus der Zeit vor Eröffnung Insolvenzgläubiger ist? Auch ohne Anmeldung?

Sorry für die plöde Frage, aber so richtig erschließt sich mir das aus 38 InsO nicht.
Wenn nur die InsoMasse der Befriedigung dient, muß ich doch gesagt haben "hey, ich hätt' da auch was draus zu kriegen!"
Oder?

edit:
Okay, ich habe zwar einige bei Suche ausgespuckte Freds gelesen, war aber noch nicht weit genug in die Vergangenheit getaucht...

UschiR hat am 23.02. diese Frage beantwortet... Danke UschiR also nochmal an dieser Stelle!

Ach und noch eine Frage:
So, wie ich es verstanden habe, ist Prüftermin und Schlußtermin nicht das gleiche.
Das heißt, wenn laut Insolvenzbekanntmachungen.de Prüftermin am Tag X im Jahr 2008 ist und seitdem nichts Neues veröffentlicht wurde, dann ist der Schuldner noch nicht in der Wohlverhaltensphase. Oder liege ich da falsch?
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Tanja Igel
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#5

09.10.2009, 17:22

Insolvenzgläubiger ist zunächst einmal jeder Gläubiger, der einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Das hat nichts damit zu tun, ob die Forderung angemeldet wird oder nicht. Wenn der Gläubiger anmeldet, nimmt er am Verfahren teil und wird bei evtl. Verteilungen aus der Masse berücksichtigt. Meldet der Gläubiger nicht an, nimmt er nicht am Verfahren teil, wird eben nicht bei Verteilungen berücksichtigt und muß trotzdem eine erteilte Restschuldbefreiung gegen sich gelten lassen.
Oder liege ich da falsch?
Nein
ninah
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#6

10.10.2009, 21:14

im insolvenzverfahren kann es auch mehrere prüfungstermine geben, dort werden dann nachträgliche forderungsanmeldungen geprüft.

schlussantrag wird dann gestellt, wenn das verfahen vollständig abgeschlossen ist (bei firmen dauert dies i.d. r. länger); sodann wird schlussterin bestimmt... dann können keine forderungen im insolvenzverfahren mehr angemeldet werden.

anschließend wird das verfahren aufgehoben.

bei verbraucherinsolvenzen folgt dann die wohlverhaltensphase
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