Hallo ihr Lieben!
Hätte ma ne kurze Frage an euch:
Ich hab den Antrag auf PKH für PfÜBs immer so begründet:
- aufgrund der persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse ist Gläubigerin nicht in der Lage, die Kosten zu tragen
- es handelt sich um Pfändung von Kindesunterhalt, was eine besondere Schwierigkeit bejaht
- die Gläubigerin ist der deutschen Sprache nicht mächtig, was eine Beiordnung bejaht
Das hat bisher immer einwandfrei funktioniert und ich hatte nie Probleme damit, PKH zu erhalten.
Jetz bin ich aber auf einen ach so tollen Rechtspfleger getroffen, der meint, dass das alles keine Gründe sind, um PKH zu gewähren und zitiert Zöller ZPO, 25. Auflage, § 121 Rn. 8.
Hat jemand den Zöller und kann mir eventuell sagen, was da drin steht? Hat das was mit der Pfändung von Kindesunterhalt zu tun?
Viiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiieeeeeeeeeeelen Dank schon ma für eure Hilfen!!!
verizz
PKH für PfÜB
Dann soll er seinen Zöller auch mal lesen: "Angesichts der ... Schwierigkeiten bei nahezu jedem Vollstreckungsvorgang sollte die Anwaltsbeiordnung die Regel sein"
Es gibt genügend Entscheidungen, die bei UH Pfändungen die Beiordnung eines RA befürworten.
Manchmal hab ich auch keine Lust, immer alles doppelt und dreifach zu begründen.
Es gibt genügend Entscheidungen, die bei UH Pfändungen die Beiordnung eines RA befürworten.
Manchmal hab ich auch keine Lust, immer alles doppelt und dreifach zu begründen.
Danke, Mops!!
Steht dein Zitat von Zöller auch in der selben Auflagen unter der selben Randnummer, wie vorgenannt? Oder is des ne andere Nummer? Wenn ja, wäre es nett, wenn du die mir sagen könntest, dass ich des dem Rechtspfleger ans Hirn knallen kann!
Steht dein Zitat von Zöller auch in der selben Auflagen unter der selben Randnummer, wie vorgenannt? Oder is des ne andere Nummer? Wenn ja, wäre es nett, wenn du die mir sagen könntest, dass ich des dem Rechtspfleger ans Hirn knallen kann!
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Das kannst Du Dir eigentlich sparen, da das kein Beiordnungsgrund ist.verizz hat geschrieben: - die Gläubigerin ist der deutschen Sprache nicht mächtig, was eine Beiordnung bejaht
Richtig..... da steht: "Fehlende Muttersprache eines Ausländers können es erfordern, ihm einen RA beizuordnen, der seine Muttersprache spricht (LG Duisburg MDR 2004, 538)"
@Mops: Danke für´s übertragen! Nur noch ne Frage: Welche Auflage is des, die du hast? Der Rechtspfleger schreibt wortwörtlich: "In der Mobiliarvollstreckung bedarf eine Partei in der Regel keinen Rechtsanwalt, insbesondere nicht, um den Gerichtsvollzieher zu beauftragen, oder einen PfÜB zu beantragen (vgl. Zöller ZPO, 25. Auflage, § 121 Rn. 8 )" Entweder verarscht er mich, oder des is wirlich geändert worden....
@Mops: Danke für´s übertragen! Nur noch ne Frage: Welche Auflage is des, die du hast? Der Rechtspfleger schreibt wortwörtlich: "In der Mobiliarvollstreckung bedarf eine Partei in der Regel keinen Rechtsanwalt, insbesondere nicht, um den Gerichtsvollzieher zu beauftragen, oder einen PfÜB zu beantragen (vgl. Zöller ZPO, 25. Auflage, § 121 Rn. 8 )" Entweder verarscht er mich, oder des is wirlich geändert worden....
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@Grübchen: Wenn in der 27. auflage nix anderes drin steht, wie in der 25., dann brauch ichs ned mehr.... Trotzdem danke!!
Mops war schon so lieb und hat mir nen auszug aus der 25. geschickt.
Mops war schon so lieb und hat mir nen auszug aus der 25. geschickt.
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