Hallo,
ich muß einen Räumungstitel vollstrecken. Wer sucht dem
Schuldner eigentlich eine Unterkunft? Freiwillig zieht er
nicht aus, also muß ich ihn räumen lassen.
Gibt es dafür eine Behörde, die das übernimmt
oder kümmert sich der GV um einen Ersatz?
Grüße
Marie
Räumung
Der mit der Zwangsräumung beauftragte Gerichtsvollzieher setzt sich automatisch mit der zuständigen Stadt in Verbindung, damit die drohende Obdachlosigkeit vermieden werden kann.
Dann steht der Schuldner auf der Straße.
Es kann aber auch sein das die zuständige Behörde den Schuldner Zwangseinweisung in die zu räumende Wohnung wieder einweist. In dem Fall werden die Kosten in höhe der Miete von der Stadt getragen.
Es kann aber auch sein das die zuständige Behörde den Schuldner Zwangseinweisung in die zu räumende Wohnung wieder einweist. In dem Fall werden die Kosten in höhe der Miete von der Stadt getragen.
Bei uns hat in so einem Fall ein Obdachlosenheim angerufen und gebettelt, ob wir den armen, armen Mieter nicht doch noch einen Monat länger in dem Haus lassen könnten... Nein, konnten wir nicht, denn bei uns war's kein Mieter, sondern der ehemalige Eigentümer, der fast eineinhalb Jahre nach dem Zwangsversteigerungstermin erst rausgeschmissen werden konnte...
Liebe Grüße,
romex
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Darüber hab ich mir ehrlich gesagt noch die Gedanken gemacht. Wenn der keine Miete zahlt, soll der da raus und fertig ... Hauptsache die Wohnung ist frei. Was mit dem Schuldner passiert, ist mir ehrlich gesagt, egal ... nimmt ja auch keine Rücksicht auf unsere Mandantschaft ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Mir geht es hauptsächlich darum, schon von vorneherein zu
verhindern, daß die zuständige Behörde (wer ist das??) den
Schuldner wieder in die Wohnung einweist.
Kann ich das irgendwie bereits beim Antrag verhindern?
Er soll so schnell wie möglich raus, aber wenn ihm
niemand eine andere Wohnung besorgt? Freiwillig macht er
dies nicht.
Wie gehe ich da am besten vor?
Nicht daß dann ein Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV kommt
aus sozialen Gründen etc....
Danke
Marie
verhindern, daß die zuständige Behörde (wer ist das??) den
Schuldner wieder in die Wohnung einweist.
Kann ich das irgendwie bereits beim Antrag verhindern?
Er soll so schnell wie möglich raus, aber wenn ihm
niemand eine andere Wohnung besorgt? Freiwillig macht er
dies nicht.
Wie gehe ich da am besten vor?
Nicht daß dann ein Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV kommt
aus sozialen Gründen etc....
Danke
Marie
Mit Bestimmung des Räum.-Termins setzt der GV gleichzeitig das Ordnungsamt der Stadt von der "bevorstehenden Obdachlosigkeit" in Kenntnis. Es ist Aufgabe der Stadt, die Obdachlosigkeit des Schuldners (und seiner Familie) zu vermeiden, indem sie dem Schu. spätestens am Räumungstage eine "Notunterkunft" zur Verfügung stellt. Die Räumung wird durchgeführt, der Schu. in die Notunterkunft "umgesetzt".
Bisher waren die Städte immer in der Lage, eine entsprechende Unterkunft anzubieten. Sollte das mal nicht möglich sein, wird die Wohnung vom Amt zur Vermeidung der Obdachloskgeit vorübergehend "beschlagnahmt". Von dem Tage an ist das Amt für die Zahlung der Miete verantwortlich, bis es den Schu. in eine später frei werdende Unterkunft "umsetzt". - Das habe ich bisher aber nicht erlebt.
Bisher waren die Städte immer in der Lage, eine entsprechende Unterkunft anzubieten. Sollte das mal nicht möglich sein, wird die Wohnung vom Amt zur Vermeidung der Obdachloskgeit vorübergehend "beschlagnahmt". Von dem Tage an ist das Amt für die Zahlung der Miete verantwortlich, bis es den Schu. in eine später frei werdende Unterkunft "umsetzt". - Das habe ich bisher aber nicht erlebt.
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Super geschildert.
Als Vollstreckungsgericht habe ich auch noch nicht erlebt, dass eine Notunterkunft nicht zur Verfügung stand.
Als Vollstreckungsgericht habe ich auch noch nicht erlebt, dass eine Notunterkunft nicht zur Verfügung stand.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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