richterliche Durchsuchungsanordnung für Geschäftsräume

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Susann84
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#1

16.07.2009, 15:47

Wir haben für unseren Mandanten einen Titel gegen seinen früheren Arbeitgeber erwirkt.

Diesen Titel haben wir der Gegenseite durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen und auch gleich einen ZV-Auftrag erteilt. Der GVZ hat in den Geschäftsräumen den gesetzlichen Vertreter angetroffen und den Titel zugesellt. Einer Durchsuchung der Geschäftsräume wurde jedoch widersprochen. Der GVZ hat uns die Unterlagen nun zurückgesandt mit der Aufforderung, eine Durchsuchungsanordnung des Vollstreckungsgerichts gem. § 758 a ZPO vorzulegen.

Mein Problem ist jetzt, wie ich das formuliere. Einen groben Rahmen habe ich ja bereits:

"Es wird beantragt den zuständigen Gerichtsvollzieher gemäß § 758 a Abs. 1 ZPO i.V.m. dem Beschluss des BVerfG v. 03.04.79 - 1 BvR 994/76 - zu ermächtigen, aus dem beigefügten Titel wegen einer Forderung gem. Forderungskonto Zwangsvollstreckungshandlungen gegen die Schuldnerin vorzunehmen und die Geschäftsräume sowie Behältnisse der Schuldnerin zu durchsuchen soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.

Zur Glaubhaftmachung sind der Vollstreckungstitel, die Vollstreckungsbelege einschließlich der Mitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers über die Notwendigkeit des beantragten Beschlusses beigefügt."

Aber ich weiß einfach nicht, wie ich das da reinbaue, dass wir die Geschäftsräume durchsuchen wollen gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters. Denn § 758 a I beinhaltet eher Wohnräume als Geschäftsräume und ob dieser Beschluss da mit rein muss, kann mir hier auch niemand sagen. Steht eben in unserer Vorlage so drinnen. Das bisher geschriebene kann da doch nicht reichen. Gibt es da vielleicht noch einen § der das noch mehr eingrenzt?

Ich hoffe auf Eure Hilfe und danke bereits jetzt. LG, Susann
GV Alt
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#2

16.07.2009, 18:50

Der Schutz des Art. 13 GG bezieht sich sowohl auf Wohn- als auch auf Geschäftsräume. M.E. reicht es aus, wie es im Antrag geschrieben steht:
..... die Geschäftsräume sowie Behältnisse der Schuldnerin zu durchsuchen....

Ich würde das im Antrag "fett" hervorheben, damit es dann auch so im Beschluss steht.
Susann84
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#3

17.07.2009, 09:11

Besten Dank. Das versuche ich jetzt einfach mal. Mehr als schiefgehen kanns ja nicht.
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