Vollstreckung aus Vergleich

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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likema31
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#1

23.06.2009, 21:14

Wir haben einen Vergleich vor Gericht geschlossen. Es ging um eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.

Der Gegner hält sich nicht ans Kontaktverbot etc. Wie kann man denn jetzt aus dem Vergleich vollstrecken?

Danke.
GV Alt
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#2

23.06.2009, 22:22

Sind denn lt. Vergleich keine Maßnahmen für den Fall "der Zuwiderhandlung" angeordnet ?
-julie-
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#3

23.06.2009, 23:57

wurde in dem Vergleich mit Ordnungsgeld oder -haft angedroht bzw. so ein Punkt mit in Vergleich miteingenommen?
Wenn ja - dann wohl Antrag ans Gericht (gleiches Gericht, gleiches Aktenzeichen) auf Festsetzung der Höhe (oder ggf. Haft??). Wenn dann die vollstreckbare Ausfertigung dieses Beschlusses mit festgesetzter Höhe vorliegt, kann man wie aus einem Zahlungstitel vollstrecken. Aber beachten: dieses Geld bekommt aber die Staat, der Mandantschaft steht dann nur die Erstattung der Kosten der Vollstreckung zu
likema31
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#4

24.06.2009, 09:48

Nein, für den Fall der Zuwiderhandlung wurde nichts mit in den Vergleich aufgenommen.

Können wir jetzt trotzdem einen Antrag stellen?
Zaubermaus007
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#5

24.06.2009, 10:57

Du kannst bei dem entsprechenden Gericht einen Antrag auf Zwangsgeldandrohung stellen, § 888 ZPO. Wenn das nicht fruchtet, kannst du einen Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung stellen. Dafür wäre dann aber, glaub ich, das Vollstreckungsgericht zuständig.... Aber eigentlich ist ein Vergleich in GewSch immer nicht so tol....
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