Pfändung eines Motorrades bei einem Dritten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
KitKat
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#1

19.06.2009, 13:47

Hallo alle zusammen!
Leider habe ich nichts passendes im Forum gefunden... :(

Sachverhalt:
Mandant A schließt mit Schuldner B einen Darlhensvertrag. Bei Nichtzahlung von B soll Sicherungsübereignung eines Motorrades erfolgen... B zahlt nicht alles. VB ergeht gegen ihn. Sicherungsübereignung erfolgt. Mandant A ist Sicherungsnehmer und Dritter C ist Sicherungsgeber. A hat alle Dokumente für Motorrad in der Hand.
B zahlt aber immer noch nicht!

Frage:
Kann ich denn irgendwie bewirken, dass das Motorrad bekomme oder es als Sicherheit pfänden kann? Ich hab aber nut Titel gegen B. Motorrad hat aber C! Forderung besteht ja gegen B und nicht gegen C... wenn C also Motorrad nicht freiwillig raus gibt, was kann man da noch machen?
Ernie

#2

19.06.2009, 20:16

Ich würde den Drittschuldner C (= Sicherungsgeber) unter Fristsetzung zur Herausgabe des im Sicherungseigentum des Mandant A stehenden Zweirads auffordern.

Mitunter wird der Sicherungsgeber C veranlasst, dem Schuldner B mal etwas auf den Fuß zu treten.

Hat Mandant A neben sämtlichen Papieren auch die Schlüssel für das Motorrad?
KitKat
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#3

19.06.2009, 20:53

C wurde schon aufgefordert Motorrad rauszugeben, hat er aber nicht gemacht! :( Also freiwillig wird der den auch nicht hergeben....

Ich glaub nicht, dass Mandant Schlüssel hat... ich glaub eher, dass C mit Motorrad fröhlich durch die Gegend düst!

Was mich aber verunsichert, ist die Tatsache, dass VB gegen Schuldner ist... kann ich denn da gegen C im Wege der ZV überhaupt was unternehmen oder nur auf dem Klageweg? :?
cat4
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#4

19.06.2009, 21:38

Wir haben immer gelernt: Titel, Klausel und Zustellung sind die Voraussetzungen der ZV.
Wenn Du also keinen Titel gegen C hast, geht keine ZV und Du kannst nur eine Drittschuldnerklage lostreten (nur meine Meinung)...
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el mirasol
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#5

19.06.2009, 22:01

ich weiß nicht wie praxisnah der Tipp ist, aber in der Prüfungsaufgabe würden wir schreiben: GV an B schicken, mit dem Auftrag Motorrad zu pfänden und, falls dieses nicht vorhanden ist, den Herausgabeanspruch pfänden. Der GV geht dann zu C und pfändet das Motorrad. Du brauchst also keinen Titel gegen C.
Aber wie gesagt: Das ist Schulstoff, keine Ahnung ob das in der Praxis Erfolg hat!
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KitKat
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#6

19.06.2009, 22:05

Aber es gibt doch kein Herausgabeanspruch von B gegen C, weil Sicherungsübertragung ja zw. A und C ist.... oder seh ich das jetzt falsch? :oops: Also kann ich das dann mit meinem Titel auch nicht pfänden.... :?:
cat4
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#7

19.06.2009, 22:16

Ich denke, dass Du deinen Titel gegen B nicht gegen C verwenden kannst. Und die Sicherungsübertragung wird nicht notariell sein oder?
KitKat
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#8

19.06.2009, 22:29

Nee, nicht notariell...

Aber wir wollen das Motorrad ja nicht unbedingt versteigern lassen... es reicht, wenn es irgendwo aufbewahrt wird, bis B zahlt... ändert das was????

Wenn Mandant doch die Papiere hat, ist er dann nicht Eigentümer des Motorrades????? Kenn mich Fahrzeugpapieren und deren Bedeutung für Eigentumsfrage nicht aus! :oops: C ist dann im Besitz des Motorrades... und zwar so lange, bis er Sicherungsübertragungsvereinbarung bricht?????????? Bin verunsichert gerade... :oops:
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el mirasol
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#9

19.06.2009, 23:05

sorry, hatte das falsch gelesen. Puh. Also ich glaube nicht, dass dir dein Titel was für das Motorrad nützt. Kann es sein, dass es in deinem Fall eher Bürgschaft als Sicherungsleistung ist? Das Motorrad gehörte doch von Anfang an C, oder war das erst Eigentum von B? Was ich so gelesen habe wurde immer gegen den Bürgen ein gesonderter Titel erwirkt. Wenn das so ist, hoffe ich, dass C nicht mit B liiert ist ... http://www.juraforum.de/jura/service/ar ... 5/id/3244/
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cat4
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#10

21.06.2009, 13:58

Glaube noch immer, dass gegen C ein extra Titel benötigt wird - wird wohl ein Herausgabeanspruch sein. Ob die Fahrzeugpapiere schon das Eigentum bedeuten, ist da sicher zweitrangig. Wichtig ist, C ist Besitzer und zur Herausgabe kann er ohne Titel nicht gezwungen werden. Also muss A diesen Anspruch einklagen. Kann man C nicht nochmal unter entsprechender Erklärung, dass unnötige hohe Kosten auch auf ihn zukommen (oder muss die sämtlich B tragen?) anschreiben und auffordern, B ein wenig "auf die Füße zu treten"?
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