Zwangsvollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Baffi
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#1

11.06.2009, 10:19

Welche RVG Gebühr erhalte ich für das Verfahren über die Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung. Wir vertreten in diesem Fall den Schuldner und sind dagegen. Ich meine 0,3 gem. 3309 VV aber wo steht das genau???
grommelie
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#2

11.06.2009, 12:48

Erstmal wäre wohl entscheidend, wem der Titel verloren gegangen ist. Wenn dem Mandanten der Titel abhanden gekommen ist, kann man wohl abrechnen, wenn das Verschulden bei Euch liegt, wohl nicht.

Ich denke nicht, dass der Antrag auf Erteilung einer 2. vollstr. Ausfertigung eine ZV-Gebühr auslöst. Das ist doch eher eine Zivilangelegenheit
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Bibi
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#3

11.06.2009, 13:32

Ich würde so einen "kleinen" Antrag auch kulanterweise nicht abrechnen, wenn dem Mandanten der Titel abhanden gekommen ist. Ich weis nicht genau, ob man das überhaupt nochmal extra abrechnen kann. Ich hätte es als mit der schon geforderten Geschäftsgebühr als abgegolten angesehen.
Man kann ohne Katzen leben - aber schon der Versuch ist sinnlos.
Baffi
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#4

11.06.2009, 15:45

Nein, der Titel ist dem Gläubiger abhanden gekommen. Zur Vorbereitung bzw. Einleitung der ZV braucht der den natürlich. Wir haben bisher einen Antrag auf Ablehnung der Erteilung einer weiteren Ausfertigung gestellt und auch schon umfangreichere Begründungen hierzu abgegeben, also kein "kleiner" Antrag.
JonesJess
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#5

11.06.2009, 17:14

Das ist mit der Geschäftsgebühr abgegolten.

Die Erteilung einer neuen vollstreckbaren Ausfertigung löst keine Gebühr gem. 3309 aus.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
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#6

12.06.2009, 12:35

Das ganze läuft doch über gerichtlicherseits gewechselten Schriftverkehr mit umfanreichen Begründungen e.t.c. zwischen Antragsteller und Antragsgegner, da kann ich doch keine außergerichtliche Geschäftsgebühr mehr nehmen. ???
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romex
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#7

12.06.2009, 13:27

JJ meinte bestimmt die Verfahrensgebühr... Kleiner Tippfehler!!! Also: Du bekommst keine neue Gebühr dafür, dass Du in derselben Angelegenheit weiterhin irgendwelche Anträge schreibst und begründest und formulierst!!!

Allerdings stelle ich mir die Frage, warum Euch das jetzt erst eingefallen ist!!! Wenn ein Gläubiger eine volsltreckbare Ausfertigung erteilt bekommen hat, kannst Du Dir genau so gut mit der Hand an den Hintern fassen - dann bekommt er auch eine zweite vollstreckbare - es sei denn, der Schuldner hat alles bezahlt und kann das nachweisen!!! Warum seid Ihr nicht gleich gegen den Titel vorgegangen??? Raff ich nicht!!! Kind im Brunnen und nun versuchen wir's wiederzubeleben??? Echt - bei solchen Schuldnern könnte ich ausrasten!!!
Liebe Grüße,
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JonesJess
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#8

12.06.2009, 13:57

@romex: Richtig! die meinte ich - danke! :wink:
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romex
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#9

12.06.2009, 14:13

... nicht dafür!!! Und da wir uns ja kennen...
Liebe Grüße,
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Baffi
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#10

15.06.2009, 14:21

Wir sind jetzt erst für den Mandanten auf den Antrag der Gläubigerseite hin tätig geworden, wie kommst du auf "dieselbe" Angelegenheit, da war hier noch nix mit Verfahrensgebühr. Drum dacht ich das Ganze gehöhrt zur Abwehr von Zwangsvollstreckung und deshalb Gebühr aus 3309. Der Titel ist von irgendwann aus dem Jahr 1999.
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