Insolvenzverfahren

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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wissensdurst
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#11

01.06.2009, 12:30

Ich finde dass ziemlich unfair, dass sich der Gläubiger darüber informieren muss, in welcher finanziellen Lage sich der Schuldner befindet und schauen muss, ob dieser Inso angemeldet hat. Ich meine es ist Aufgabe des Schuldners, alle Gläubiger anzugeben und nicht einfach den einen und anderen unterm Tisch fallen zu lassen. Das ist doch total unfair.
Nun ja, die Insolvenzeröffnung wird öffentlich bekannt gemacht, so dass sich jeder Gläubiger informieren kann. Dass mal einer vergessen wird, ist nur menschlich, zumal sich manche Gläubiger auch ziemlich viel Zeit lassen mit ihrer Geltendmachung. Wir haben manchmal Schuldner mit 10 Jahre alten Verbindlichkeiten, bzgl. derer sich die entsprechenden Gläubiger jahrelang nicht mehr gemeldet hatten, so dass der Schuldner davon ausging, dass nichts mehr geltend gemacht wird.

Einen Versagungsantrag kann man als Gläubiger stellen, aber es bringt meist nur was, wenn die Forderung entsprechend hoch ist. Wenn eure Forderung relativ klein ist im Vergleich zu den anderen und es sowieso keine Quotenausschüttung gibt, dann könnte es sein, dass dem Versagungsantrag nicht stattgegeben wird, aber beantragen könnte man vorsorglich schon.
Würde ich mal sagen, ansonsten ergibt es ja keinen Sinn. Ich würde auf alle Fälle mal den Inso-Verwalter anrufen und ihm deine Forderung mitteilen und Fall schildern sowie mal nachfragen, wie es mit der Restschuldbefreiung aussieht.
Ich kann mir schon denken, was dabei herauskommt ... Entweder: "Der Schuldner befindet sich bereits im Restschuldbefreiungsverfahren, Sie können nicht mehr anmelden.! oder: "Ich kann Ihnen keine Auskunft über das Verfahren geben, da Sie nicht Verfahrensbeteiligter sind." Naja, hängt allerdings auch von deinem Ansprechpartner ab. Wenn der die Gesetze nicht so genau nimmt, könntest du u. U. schon eine Auskunft bekommen. Die Nachanmeldung kostet allerdings 15 EUR Gerichtsgebühr. Ob sich das bei einem Nullmasseverfahren lohnt, ist dann die nächste Frage, zumal man diese 15 EUR wie auch die Anwaltskosten für die Anmeldung an sich auch nicht als Forderung mit anmelden kann.
Interessant wäre mal von Inso-Experten zu erfahren, ob bei solchen Fällen das Inso Verfahren nicht vielleicht früher aufgehoben werden kann.
Wieso das?
BabyBen

#12

01.06.2009, 13:35

@ jupp:

Manchmal rede ich auch mit den Gläubigern ;-) Auf die Frage zum Stand des Insolvenzvefahrens bekommt der Gläubiger in der Regel eine Antwort. Diese Frage kann nämlich die Dame am Empfang beantworten, da braucht es mich nicht.
Eve80
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#13

01.06.2009, 16:27

Jenniver hat geschrieben:
Interessant wäre mal von Inso-Experten zu erfahren, ob bei solchen Fällen das Inso Verfahren nicht vielleicht früher aufgehoben werden kann.[/quote]

Also die Versagung der Restschuldbefreiung kann vor der Wohlverhaltensperiode (also im laufenden Insolvenzverfahren) nur im Schlußtermin vom Insolvenzgläubiger beantragt werden (§ 290 I InsO). Also wäre eine frühere Aufhebung nicht möglich.

Die Restschuldbefreiungsphase selbst, also die Zeit zwischen Aufhebung Insolvenzverfahren und Ablauf des Abtretungszeitraums kann allerdings verkürzt werden, nämlich dadurch, daß Versagungsgründe nach §§ 295 ff InsO vorliegen, § 299 InsO.

Ich mein aber, es gibt da BGH-Rechtsprechung, daß die RSB nur versagt wird, wenn der Schuldner nen Gläubiger vergessen hat UND dem Gläubiger dadurch ein Nachteil entsteht. Nachteil wäre, er würde keine Quote bekommen. Und wie es mit Quoten in Verbraucherinsolvenzverfahren aussieht, dürfte jeder wissen... Mir fallen von ca. 50, die ich hab, spontan 2 mit geringer Quote (unter 5 %) ein...

Edit: das Zitieren lern ich noch mal... :-D Und ich kann mich nur anschließen: vergessen ist menschlich und auch der Gläubiger hat gewissen Pflichten ;-)
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Lunashine
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#14

02.06.2009, 15:40

Wenn das InsV 2007 eröffnet wurde, ist das InsV zwischenzeitlich bestimmt schon aufgehoben worde und der Schuldner höchstwahrscheinlich schon in der RSB-Phase, oder???
BabyBen

#15

02.06.2009, 15:56

@ Lunashine:

Es gibt auch Verfahren, wo es mal wieder länger dauert.

Ich sehe schon, bei Euch ist die Durchschnittsverfahrensdauer äußerst kurz.
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Lunashine
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#16

02.06.2009, 16:15

Ja, in der Regel ist es bei uns bei weitem kürzer... klar gibt es auch längere Verfahren (deswegen "höchstwahrscheinlich") :wink:
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