Supi, dann ist Eure Mandantin nicht für die Strafe der Missetäter aufgekommen, sondern hat den Schaden der Geschädigten beglichen. Betrug ist eine Vorsatztat, Du kannst den Betrag also gemäß § 175 Abs. 2 InsO als "Deliktsforderung" anmelden.
Und nein, zur EV kannst du nicht mehr laden lassen im eröffneten Verfahren. Einzelzwangsvollstreckung ist gemäß § 89 InsO mit wenigen Ausnahmen verboten. Es muß aber eine Vermögensübersicht in der Gerichtsakte des Insolvenzgerichts geben, das der Insolvenzverwalter erstellt hat. Theoretisch kannst Du beim Insolvenzgericht beantragen, dass der Schuldner die Vollständigkeit dieser Vermögensübersicht an Eides statt versichert (§ 153 Abs. 2 InsO). Kommt in der Praxis praktisch nicht vor, dass solche Anträge gestellt werden, aber warum nicht, wenns vorgesehen ist :twisted:.
Insolvenzanmeldung nachträglich?
Nur wenns Neuschulden sind bei Sachen die vor Insolvenzeröffnung enstanden sind nicht.Tinili hat geschrieben:Henrietta_C,
Ja, danke, das muss ich dann beachten.
Wie sieht das eigentlich aus, kann ein Schuldner, der sich in Insolvenz befindet, zum EV-Termin geladen werden ???
Die Frage kommt mir ziemlich doof vor, jedoch bin ich echt nicht im Bilde.
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Die Literatur ist leider meist nicht so leicht verständlich. Auch die Rechtsprechung ist meist recht komplex. Die meisten 'Kniffe' lernt man leider nur in jahrelanger Praxis. Zur Literatur: Es gibt ein Buch von Gogger "Insolvenzgläubiger-Handbuch", da stehen ganz nützliche Tipps für Gläubiger und Gläubigervertreter drin. Das ist so geschrieben, dass das auch Leute verstehen, die noch nicht so häufig mit Insolvenzverfahren zu tun hatten.