Tach Leute....
Hab ma wieder n kleines Problem:
Wir haben nach nem Rechtsstreit mit unserem Ex-Mandanten nen Vergleich abgeschlossen, dass er 4.000,00 EUR (Beispielbetrag) in monatlichen Raten zu je 200,00 EUR jeweils bis zum 15. eines jeden Monats zahlen muss. Zahlt er so monatlich pünktlich seine Raten bis zu dem Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR, wird ihm der Rest erlassen. Gerät der mit einer Monatsrate in Verzug, ist der volle Betrag (4.000,00 EUR) fällig.
Irgendwelche Zinszahlungen, bzw. Zinsfälligkeiten wurde nicht geregelt.
Kann ich trotzdem irgendwelche Zinsen auf diesen Betrag, bzw. die Vollstreckungskosten setzen? Wenn ja, wie hoch (5 % über Basis)?
schon ma für eure Hilfen!!!
Glg VerizZ
Zinsen?
- Kirschblüte
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Wenn ihr keine Zinsen im Vergleich habt, würd ich sagen, dass ihr dann auch keine ansetzen dürft.
Auch nicht auf die Kosten? Kostenzins oder so?
Gibt´s nich auch ne Regelung im BGB, dass man Zinsen auf den Hauptsachebetrag ansetzen kann?
Ich find hier leider überhaupt nix zu dem Thema...
Gibt´s nich auch ne Regelung im BGB, dass man Zinsen auf den Hauptsachebetrag ansetzen kann?
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Also, mir ist da auch nichts bekannt, wenn keine Zinsen ausgeurteilt sind, oder wie hier, im Vergleich nicht tituliert sind, gibt es auch keine. Alles andere wäre mir neu.
Hab da grad was gefunden: http://www.ra-kotz.de/zinsen.htm
Laut diesen Bericht könnt ich doch 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz als Verzugszinsen berechnen, sobald der Schuldner mit einer Monatsrate im Verzug ist, oda??
Laut diesen Bericht könnt ich doch 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz als Verzugszinsen berechnen, sobald der Schuldner mit einer Monatsrate im Verzug ist, oda??
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- Pepples
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Grundsätzlich können Forderungen natürlich verzinst werden. Nichts anderes sagt der Link.
Aber: Wenn eine Titulierung stattgefunden hat und hier keine Verzinsung beantragt und ausgesprochen wurde, gibt's auch keine Zinsen mehr.
Aber: Wenn eine Titulierung stattgefunden hat und hier keine Verzinsung beantragt und ausgesprochen wurde, gibt's auch keine Zinsen mehr.
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Auch dann nicht. Wenn Titulierung erfolgt ist, gilt das, was tituliert worden ist!
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