Insolvenzverfahren aufgehoben ?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Liz
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#1

08.03.2009, 15:13

Tagchen zusammen...

Ich habe da mal eine Frage...

Das Insolvenzverfahren wurde am 12.08.2008 eröffnet... Ein Restschuldbefreiungsantrag wurde gestellt und bewilligt am 20.01.2009...

Am 02.03.2009 hat der Schuldner ein Beschluss des Insovlenzgerichtes bekommen, wo drin steht, dass das Insolvenzverfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung auzfgehoben wird... Das Gericht bezieht sich auf den § 200 InsO...

Danke schonmal....
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Davy Jones’ Locker
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#2

08.03.2009, 16:22

Und die Frage ist?
Xuka
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#3

08.03.2009, 18:06

Insolvenzverfahren aufgehoben ?
Die Antwort hast Du Dir selbst schon gegeben:
Am 02.03.2009 hat der Schuldner ein Beschluss des Insolvenzgerichtes bekommen, wo drin steht, dass das Insolvenzverfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung auzfgehoben wird... Das Gericht bezieht sich auf den § 200 InsO...
Der Schuldner befindet sich noch bis zum 12.08.2014 in der Wohlverhaltensperiode, vgl. § 287 Abs. 2 InsO. Sofern der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt, entscheidet das Gericht nach Ablauf dieser Frist, ob dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wird.
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Pepsi
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#4

08.03.2009, 18:14

wahrscheinlich was jetzt weiter passiert? auf welcher "Seite" stehst du?

edit: wurde denn die RSB angekündigt?
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SusannLE
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#5

19.05.2009, 10:40

Ich schließe mich hier gleich mal an, weil es ähnlich zu meiner Frage ist.

Wir haben in eigener Sache eine Honorarschuldnerin, wir besitzen auch einen Titel. Bisher war die ZV erfolglos. Im Jahr 2006 wurde dann ein Insoverfahren von ihr eröffnet, von dem wir hier nichts wussten. Mittlerweile wurde vor kurzem die Aufhebung des Verfahrens nach § 200 InsO bekannt gegeben, das habe ich telefonisch in Erfahrung bringen können.

Wir hatten in Unkenntnis des Insoverfahrens unsere Forderung nie angemeldet. Ist mit der Aufhebung des Verfahrens meine Forderung nun "weg" oder ist es für uns so, als wäre nie was gewesen? Ich verstehe § 201 InsO so, dass man trotzdem weiter vollstrecken kann, das gilt zumindest für die Insogläubiger. Wir sind ja wegen unterbliebener Anmeldung aber ja keine. Ich bin verwirrt :)

Danke
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#6

19.05.2009, 17:44

Wenn ein Gläubiger seine Forderung nicht anmeldet, ist die Forderung "futsch" und man nimmt an einer Quotenzahlung nicht teil.

Vollstrecken darf man auch nicht. Es geht nicht weiter für dich.
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#7

19.05.2009, 18:40

SusannLE hat geschrieben:(...) das gilt zumindest für die Insogläubiger. Wir sind ja wegen unterbliebener Anmeldung aber ja keine.
Doch, ihr seid trotzdem Insolvenzgläubiger, wenn eure Forderung vor Insolvenzeröffnung enstanden ist. Dass ihr nichts angemeldet habt, ist schlichtweg Pech.
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Kobold
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#8

19.05.2009, 19:09

Darf ich hier auch fragen?? *lg*
Passt ja grad so gut...

Als erstes: Insolvenzverfahren kennen wir nicht! (Strafverteidiger)
Haben Titel gegen Mdtin. Dann kam Schreiben vom Insolvenzverwalter.
Forderung haben wir angemeldet.
Dann wurde uns ein Angebot unterbreitet und "Frist" bis März
gesetzt.
Da mein Chef nicht so schnelle ist, fragt er mich heute, was er da
machen soll *gg* Er würd´ dann halt das Angebot annehmen.

Nun die Frage (da ich keine Ahnung habe, wie so ein Verfahren in sich
läuft): Kann ich das Angebot noch annehmen?
Wenn nicht, bekommen wir gar nix mehr - oder ist die volle Forderung nun mit drinnen?

Kann ich meinen Titel schreddern??

LG
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Eve80
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#9

20.05.2009, 08:24

Was für ein Angebot denn?!? Wurde da ein Insolvenzplan vorgeschlagen?
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SusannLE
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#10

20.05.2009, 12:34

Also Danke erstmal für die Antworten. Ich stelle fest, dass die Sache nun wohl vorbei ist, meine Titel sind nun nichts mehr wert, weil eine Anmeldung unserer Forderungen unterblieb. Soll nicht mein Problem sein, nachdem das schon weit vor meiner Zeit hier versäumnt wurde. Schade ist es dennoch, weil es nicht wenig Geld war. Danke soweit!
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