Hallo, stehe heute auf dem Schlauch.
Habe ein Urteil vorliegen, welches gegen Sicherheitsleistung von 110 % vorläufig vollstreckbar nach § 709 ZPO ist.
Nun habe ich gelesen, dass wenn ich die Sicherungsvollstreckung nach § 725 a ZPO einleiten will, dass ich nun eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels brauche. Stimmt das? Muss ich jetzt erst eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen, kann ich nicht aus dem vorläufig vollstreckbaren Titel vollstrecken, Sicherheit wird in Form einer Bürgeschaft gestellt.
Wäre nett, wenn mir jemand eine kurze Antwort geben könnte. Ich will nämlich die Akte vom Tisch haben.
LG
gabrielle