Kostenfestsetzung gem. § 788 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tiffy25
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#1

15.05.2009, 12:10

Hallo zusammen,

brauche mal wieder eure Hilfe... Hab die Suchfunktion schon durch, finde aber nicht das passende für mich!?

Die RSV hat mich gebeten die Kosten des Gerichtsvollziehers festsetzen zu lassen. Ich hab das noch nie gemacht!! Ich weiß, dass ich nach § 788 ZPO vollstrecken muss, aber wie sieht die Kostenaufstellung aus? Also die der Gerichtsvollzieherkosten - einfach untereinanderschreiben und Gesamtbetrag drunter?? Und was ist mit den Zinsen?? Muss man die gesondert ausweisen - die RSV hat davon zwar nichts gesagt, möchte aber auch keinen "Deppenbeschluss" bekommen...

Danke euch schon mal
Viele Grüße
Steffi
jujo
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#2

15.05.2009, 12:15

Du setzt eure Gebühren, die für den ZV-Auftrag oder den Pfüb entstanden sind sowie die entstandenen Auslagen fest. Diese Kosten lässt du dir verzinsen.
Tiffy25
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#3

15.05.2009, 12:18

Der Titel ist ja letztendlich für die RSV, da diese unsere Kosten getragen hat, ist es logisch auch unsere Kosten festsetzen zu lassen... Danke

Ich hab aber insgesamt dreimal vollstreckt - muss ich dem Gericht das irgendwie erkenntlich machen oder reichen da die Rechnungen vom GVZ?
jujo
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#4

15.05.2009, 12:29

Du musst dem Gericht die Nachweise über die Vollstreckung mitschicken. Wir schicken immer die ZV-Aufträge in Abschrift mit und die Rechnung vom GVZ. Das Gericht prüft die Sachen dann und schreibt auf die Rechnungen drauf, dass diese festgesetzt wurden. Im Anschluss braucht die RSV dann nur noch den Kfb und keine Nachweise mehr über die GVZ-Kosten etc.
Nine
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#5

15.05.2009, 15:27

:genau
Allerdings wollte bei mir ein Gericht auch schon mal den Titel einsehen im Original. Haben wir danach dann zurückbekommen.
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