Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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refaworld
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#1
14.05.2009, 10:48
Hallo Ihr Lieben, war lang nicht mehr hier!
Also ich habe einen Zwangsvollstreckungsautrag erstellt (ohne e.V.). So das ganze kam jetzt vom GV zurück mit der Bemerkung: "Unter der angegebenen Anschrift ist der Schuldner nicht zu ermitteln."
So kann ich jetzt dennoch die Kosten dafür abrechnen? Sind die ZV-Kosten überhaupt entstanden, da ja ZV-Auftrag nicht durchgeführt werden konnte???
Und wenn ich später noch einmal einen ZV-Auftrag unter anderer Anschrift mache, wie verhält es sich denn dann?
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Bellachen
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#2
14.05.2009, 11:01
Wir setzen immer für beide ZV-Aufträge Kosten an. Wurde bisher noch nie beanstandet.
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Kirschblüte
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#3
14.05.2009, 11:21
Machen wir auch so, ist aber glaub ich nicht ganz richtig. Hab da mal was aufgeschnappt und könnt jetzt aber nicht mehr sagen wo
![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)
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romex
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#4
14.05.2009, 11:23
1. Du hattest den Auftrag von Mdt., die ZV durchzuführen.
2. Du hast einen Auftrag erstellt und ihn abgeschickt...
Warum sollte diese Arbeit bitte "umsonst" gewesen sein???? Natürlich kriegst Du jetzt eine 0,3 ZV-Gebühr!
Liebe Grüße,
romex