Hallöle!
Frage: Habe einen ZV-Auftrag gestellt und diesen zurückgenomen, bevor der GVZ tätig wurde. In meinem Auftrag hatte ich beantragt, die EV abzunehmen, im Falle des fruchtlosen Vollstreckens.
Jetzt berechnet mit der GVZ zusätzlich zur "nichterledigten Amtshandlung" eine "nichterledigte e.V." mit 12,50 €.
Kann er das denn? Ob die EV tatsächlich abgenommen werden wird kann er doch so noch gar nicht wissen oder?????
GVZ-Kosten!?!
- Christina83
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 305
- Registriert: 26.04.2006, 11:24
- Wohnort: Bamberg
- Grübchen
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1505
- Registriert: 04.01.2007, 11:47
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: Advoware
Nach dem GvKostG kann er:
" 6. Gebühren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der GVZ beauftragt worden ist, aus REchtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der PErson des GVZ loiegen noch von seiner Entschließung abhängig ist, nicht erledigt wird. ....."
" 6. Gebühren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der GVZ beauftragt worden ist, aus REchtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der PErson des GVZ loiegen noch von seiner Entschließung abhängig ist, nicht erledigt wird. ....."
LG Grübchen
- Christina83
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 305
- Registriert: 26.04.2006, 11:24
- Wohnort: Bamberg
Dass er die nichterledigte Amtshandlung, also die Vollstreckung allgemein, berechnet verstehe ich auch. Nur die EV finde ich irgendwie ein bisschen übertrieben, da ja von Anfang an noch gar nicht fest steht ob er die überhaupt abnimmt.
Im Umkehrschluss heißt das dann ja, dass er die EV als nicht erledigt abrechnen kann, wenn er erfolgreich vollstreckt hat?
Im Umkehrschluss heißt das dann ja, dass er die EV als nicht erledigt abrechnen kann, wenn er erfolgreich vollstreckt hat?
- Grübchen
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1505
- Registriert: 04.01.2007, 11:47
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: Advoware
Ne das kann er nicht. Er kann sie auch nicht berechnen, wenn er feststellt, dass der S die eV abgegeben hat. Nur in solchen Fällen wie oben genannt. Ist halt so. Steht so im Gesetz.
LG Grübchen
..... oder auch beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 Nr. 1-4 ZP0 ?Christina83 hat geschrieben: .... In meinem Auftrag hatte ich beantragt, die EV abzunehmen, im Falle des fruchtlosen Vollstreckens ......
Dann wäre es durchaus möglich, daß der Gv die Zv gem. § 63 GvGA (amtsbekannt unpfändbar) eingestellt und sich in's Ev-Verfahren begeben hat. Demnach 2x KV 604 (n.erl.Zv.; wg.Rücknahme n.erl.Ev).
Wenn der Auftrag auf Abnahe der EV unter der Bedingung einer der Voraussetzungen des 807 Abs. 1 stand und der Auftrag vor der Zwangsvollstreckung zurückgenommen wurde, so fällt die Gebühr nach KV 604 nur einmal an.
Hat der Gerichtsvollzieher aber bereits die Bedingungen geschaffen als die Rücknahme einging, so fällt zusätzlich auch für das EV-Verfahren eine Gebühr nach KV 604 an, da das EV-Verfahren mit der Schaffung einer der Bedingungen beim GV eingeht.
Die Kostenrechnung des GV kann mithin durchaus richtig sein. Es kommt hat darauf an, wann die Rücknahme einging.
Hat der Gerichtsvollzieher aber bereits die Bedingungen geschaffen als die Rücknahme einging, so fällt zusätzlich auch für das EV-Verfahren eine Gebühr nach KV 604 an, da das EV-Verfahren mit der Schaffung einer der Bedingungen beim GV eingeht.
Die Kostenrechnung des GV kann mithin durchaus richtig sein. Es kommt hat darauf an, wann die Rücknahme einging.
- Christina83
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 305
- Registriert: 26.04.2006, 11:24
- Wohnort: Bamberg
@Silvester: Wir haben jetzt die Antwort des GVZ. Angeblich hätte er schon zur Abnahme der eV terminiert, bevor unsere Rücknahme einging. Jetzt hab ich mir das ganze mal vom Zeitablauf her angeschaut.
Am 28.04. habe ich den ZV-Auftrag geschrieben, d. h. er ist am 29.04. zu Gericht gelangt. Unsere Rücknahme datiert vom 05.05., der GVZ muss diese am 06.05. bekommen haben. D. h. zwischen frühestem Eingang des Antrages beim GVZ und unserer Rücknahme liegen genau 2 Arbeitstage.
Ich sag jetzt mal, der war aber echt schnell....
Am 28.04. habe ich den ZV-Auftrag geschrieben, d. h. er ist am 29.04. zu Gericht gelangt. Unsere Rücknahme datiert vom 05.05., der GVZ muss diese am 06.05. bekommen haben. D. h. zwischen frühestem Eingang des Antrages beim GVZ und unserer Rücknahme liegen genau 2 Arbeitstage.
Ich sag jetzt mal, der war aber echt schnell....
Ist wahrscheinlich so gelaufen, wie ich unter #5 geschrieben habe.
Einstellung der Zv wg. "amtsbekannt unpfändbar". Damit Einleitung des Ev-Verfahrens. Schneller geht es wirklich nicht (mache ich oft genau so).
Einstellung der Zv wg. "amtsbekannt unpfändbar". Damit Einleitung des Ev-Verfahrens. Schneller geht es wirklich nicht (mache ich oft genau so).