Forderung nicht zum InsO-Verfahren angemeldet

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Lunashine
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#11

07.05.2009, 14:45

Also für die Nachmeldung muss du 15,00 € bezahlen (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Es ist also abzuwägen, ob es sich bei der anzumeldenden Forderung lohnt. :pcwink

Aber ich würde es echt mal probieren, was Eve80 schreibt. Vllt hast ja Glück
Honigkuchenpferd
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#12

07.05.2009, 18:49

M. E. kann bis zu 2 Wochen nach Veröffentlichung des Schlusstermins im Internet angemeldet werden.
Flocke
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#13

08.05.2009, 08:45

Danke Euch für die Antworten. Ich werde in der Sache einfach abwarten, ob RSB erteilt wird (wir haben Zeit) und wenn ja, kann ich den Titel immer noch wegwerfen.
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten.
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wifey
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#14

08.05.2009, 09:04

Honigkuchenpferd hat geschrieben:M. E. kann bis zu 2 Wochen nach Veröffentlichung des Schlusstermins im Internet angemeldet werden.
:sorry - das hab ich anders gelernt: es kann bis zum Schlusstermin angemeldet werden.

Woher hast Du das mit den 2 Wochen???
Viele Grüße

ich
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1985
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#15

08.05.2009, 09:46

Ja das mit den zwei Wochen kenn ich auch nicht.

Bei uns ist das so, sofern der Schlussbericht zwar eingereicht wurde, aber noch kein Schlusstermin stattgefunden hat, sind Anmeldungen noch möglich. Ist der SchlussT z. B. nächste Woche und heute kommt eine Anmeldung, wandelt sich der Schlusstermin sozusagen in einen besond. PT um (nach TElefonat mit dem InsOGericht). Es heisst ja auch, Schlusstermin und zur Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen wird bestimmt auf....
Eve80
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#16

08.05.2009, 10:14

Das, was du mit den 2 Wochen meinst, ist die Ausschlußfrist nach Schlußveröffentlichung, binnen derer dem Verwalter nachgewiesen werden muß, daß wegen einer bestrittenen Forderung Klage auf Feststellung eingereicht wurde ;-)
ELBundy
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#17

11.05.2009, 07:01

Wer nicht am Verfahren teilnimmt bekommt auch nichts. Vollstrecken nach erfolgreicher RSB ist auch nicht Titel ist dann reif für die Tonne.
Hier mal ein Auszug aus den Veröffentlichungen das alles aussagt.

Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die zum
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO waren, auch wenn sie nicht am
Insolvenzverfahren teilgenommen haben.


Ist zwar blöd aber es obligt dem Gläubiger seine Forderung rechtzeitig anzumelden und sich auf den einschlägigen Seiten schlau zu machen ob sein Schuldner insolvent ist oder nicht.
Honigkuchenpferd
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#18

11.05.2009, 18:35

Unser Gericht hier macht es so mit den 2 Wochen und unsere Anwälte erzählen das auch so den Gläubigern
guckeda
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#19

11.05.2009, 20:00

"Hat der Gläubiger am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen, bleibt auch sein alter Titel uneingeschränkt bestehen, während der Dauer des Insolvenzverfahrens ist der Gläubiger nur gem. § 89 Abs. 1 an der Vollstreckung gehindert. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann aus dem alten Titel wieder vollstreckt werden."

Der § 89 Inso bezieht sich auf Insolvenzgläubiger.
Gläubiger, deren Vermögensforderung nach Eröffnung des Inso-Verfahrens entstanden sind, sind Neugläubiger. Für die steht dann während der WVP nicht der Vollstreckungsschutz und sie dürfen weiter vollstrecken, auch während der WVP und danach auch. Inwieweit das allerdings Erfolg hat wenn kein Geld da ist, bleibt mal dahingestellt. :-)
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wissensdurst
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#20

11.05.2009, 20:16

Die 2-Wochen-Frist ist schon relevant, und zwar dahingehend, dass die Forderungen, die nach dieser Frist noch angemeldet werden, zwar im Schlusstermin noch geprüft werden, aber bei einer evtl. Quotenausschüttung nicht teilnehmen. Der Insolvenzverwalter kann nämlich nur binnen einer Ausschlussfrist von 3 Tagen nach Ablauf der vorgenannten 2-Wochen-Frist das Schlussverzeichnis ändern. Danach geht das nicht mehr und es bekommt dann richtigerweise nur noch derjenige was, der auch im Verzeichnis steht.
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