"Hat der Gläubiger am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen, bleibt auch sein alter Titel uneingeschränkt bestehen, während der Dauer des Insolvenzverfahrens ist der Gläubiger nur gem. § 89 Abs. 1 an der Vollstreckung gehindert. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann aus dem alten Titel wieder vollstreckt werden."
Der § 89 Inso bezieht sich auf Insolvenzgläubiger.
Gläubiger, deren Vermögensforderung
nach Eröffnung des Inso-Verfahrens entstanden sind, sind Neugläubiger. Für die steht dann während der WVP nicht der Vollstreckungsschutz und sie dürfen weiter vollstrecken, auch während der WVP und danach auch. Inwieweit das allerdings Erfolg hat wenn kein Geld da ist, bleibt mal dahingestellt.
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