Hi Leute,
so etwas ist bei mir auch noch nicht vorgekommen.
Habe einen normalen ZV-Auftrag (ohne EV-Abnahme) an den GV gemacht, da die RS nur noch einmal die Gebühren für eine ZV bezahlt. Und der GV schickt mir doch heute glad die Abschrift des Vermögensverzeichnisses und schreibt mir, dass er die EV beim Schuldner in unserer Sache abgenommen hat. Das darf der doch gar nicht, hab doch gar keinen Auftrag dazu erteilt. Kann ich jetzt die Kosten für die EV-Abnahme beim GV einfach so abziehen ? Denn die RS erstattet die mir sowieso nicht.
Ist Euch auch schon mal so etwas passiert ?
Abnahme der EV ohne unseren Auftrag?
- Tigerle
- ...ist hier unabkömmlich !
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Mir ist das noch nicht passiert. Hast Du mal nachgeschaut, ob er evtl. für einen anderen Gläubiger die e.V. abgenommen hat ?
Ansonsten würde ich den GV anrufen und das versuchen zu klären
Ansonsten würde ich den GV anrufen und das versuchen zu klären
. Sowas hatte ich bislang auch noch nicht. Ich nehme daher an, dass es sich wohl eher um ein Versehen gehandelt hat und der GVZ für einen anderen Gläubiger die e.V. abgenommen hat. Die Kosten dafür würde ich auch nicht übernehmen. Schließlich habt Ihr keinen Auftrag zur Abnahme der e.V. gestellt.
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- nici77
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Die EV ist für uns abgenommen worden, dass ist ja das kuriose.
Dem Mdt. kann ich bloß nicht die EV-Gebühren + Kosten in Rechnung stellen, die zahlt er uns nicht, da er ja ne RS hat und wir ausgemacht hatten, nur ZV zu machen.
Dem Mdt. kann ich bloß nicht die EV-Gebühren + Kosten in Rechnung stellen, die zahlt er uns nicht, da er ja ne RS hat und wir ausgemacht hatten, nur ZV zu machen.
Liebe Grüße nici77
Tja - dann einfach würd ich ggü. der RSV auch nur die ZV abrechnen. Dass Ihr jetzt das VermVerz. ist schön, aber Kosten würde ich mangels Auftrag an den GVZ dafür nicht übernehmen bzw. weiter berechnen.
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So etwas kommt schon mal vor. Auch Gerichtsvollziehern unterlaufen mal Fehler.
Wenn kein Auftrag vorlag, darf der GV die EV nicht abnehmen und natürlich auch keine Kosten dafür erheben.
Akzeptiert der GV die Rückbuchung nicht, so mußt du wohl Erinnerung gegen die Kostenrechnung einlegen.
Wenn kein Auftrag vorlag, darf der GV die EV nicht abnehmen und natürlich auch keine Kosten dafür erheben.
Akzeptiert der GV die Rückbuchung nicht, so mußt du wohl Erinnerung gegen die Kostenrechnung einlegen.
Hier dürfte ein Fall der "unrichtigen Sachbehandlung" vorliegen. Wenn keine Ev-Abnahme beantragt wurde, kann sie auch nicht auf Kosten des Gläubigers erfolgen.
Aus diesem Grunde würde ich den Gv "wg. unrichtiger Sachbehandlung" um Berichtigung seiner Ko.-Rechnung und um Erstattung zuviel erhobener Gebühren (KV 260 - Ev-Abnahme = 30,00 € + 6,00 € Ausl.-Pauschale KV 713) bitten.
Notfalls kann wegen des Kostenansatzes Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt werden.
Aus diesem Grunde würde ich den Gv "wg. unrichtiger Sachbehandlung" um Berichtigung seiner Ko.-Rechnung und um Erstattung zuviel erhobener Gebühren (KV 260 - Ev-Abnahme = 30,00 € + 6,00 € Ausl.-Pauschale KV 713) bitten.
Notfalls kann wegen des Kostenansatzes Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt werden.