Lohnpfänung - Kind berücksichtigen ja oder nein

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Suuki
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#1

23.04.2009, 21:08

Hallo.

Ich hab heut mal durch ein paar vom vorgängerischen RA übernommene Akten geblättert und bin auf folgendes gestoßen:

Der Schuldner hat ein Kind, die Gegenseite einen Titel gegen ihn auf Grund von Nichtzahlung Kindesunterhalt, demnächst wird wieder die EV fällig und wird sicherlich sein Arbeitseinkommen gepfändet.

Und da fiel mir folgendes auf:
Wie verhält sich das dann in der Tabelle im Anhang zu § 850 c ZPO, muss ich da das Kind berücksichtigen?

Eigentlich ist der Schuldner dem Kind ja unterhaltspflichtig auf der anderen Seite geht es ja gerade um den Unterhalt für das Kind, also wenn ich auf mein Bauchgefühl höre, würde ich das Kind berücksichtigen.

Der Schuldner zahlt mittlerweile auch regelmäßig Unterhalt und hat auch Umgang mit dem Kind.

Wie denkt ihr darüber?

Danke, VG, Suuki.
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Bino
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#2

23.04.2009, 21:17

Oh kram kram kram in meinem Gedächtnis, ich hatte das mal vor ein paar Jahren, ich glaube, ich habe damals beantragt, dass das Kind bei der Berechnung herausgelassen hat, genaus aus dem Grund, weil kein Unterhalt gezahlt wurde.
Ich weiß aber nicht mehr, ob das durchgegangen ist.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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Suuki
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#3

23.04.2009, 21:26

Danke Bino.

Ist halt so ein zweiseitiges Ding nicht wahr... eigentlich geht es um´s Kind, eigentlich aber auch um dessen nichtgezahlten Unterhalt... Mhh.
Na vielleicht findet sich noch jemand der damit auch schon Erfahrung gesammelt hat.
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Bino
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#4

23.04.2009, 21:52

Ach übrigens, was mir gerade aufgefallen ist, Du hast oben § 850 c geschrieben. Unterhalt pfändest Du nach 850 d, da liegt die Pfändungsgrenze dann schon mal von Hause aus niedriger.
Nicht vergessen!
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Pepples
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#5

24.04.2009, 08:25

Bei Pfändung von Unterhalt kann man diese Person(en) bei der Berechnung außen vor lassen. Gerade der Unterhalt, der gezahlt werden sollte, wird ja gepfändet. Da macht ein Freibetrag wenig Sinn.
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Amanda
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#6

27.04.2009, 11:48

Bei der Pfändung nach § 850 d ZPO ist immer anzugeben, wie der aktuelle Stand ist, also Schuldner ist z. B. einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet und zahlt nunmehr auch laufenden Unterhalt in Höhe von ... EUR. Dann legt das Gericht den pfandfreien Betrag nach § 850 d ZPO zuzüglich den gezahlten laufenden Unterhalt fest. Somit ist der Schuldner dann auch noch in der Lage den lfd. Unterhalt weiterhin zu zahlen. Es macht ja wenig Sinn, wenn ihr den rückständigen Unterhalt pfändet (ohne Berücksichtigung lfd. Unterhalt) und der Schuldner dadurch seiner lfd. Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen kann und wieder neue Unterhaltsschulden entstehen.
Suuki
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#7

27.04.2009, 18:43

Ich dank euch allen!!


Bino: ich glaub das ist ein Schreibfehler... ups.
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