Pfändung von Erbteilsansprüchen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Suke79
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#1

31.07.2008, 16:33

Hi,

ich habe ein kleines Problem.

Ich soll lt. meinem Chef herausfinden, wie das mit dem Pfänden von Erbteilsansprüchen geht und habe keine Ahnung. :wirr

Kennt sich jemand aus oder hat so etwas schon einmal gemacht?
Ernie

#2

01.08.2008, 07:45

Der Pfüb sieht wie folgt aus:

Wegen der vorgenannten Ansprüche und Forderungen werden die nachstehend bezeichneten Ansprüche und Forderungen gepfändet:


a) der angebliche Erbteil des Schuldners am Nachlass der am .... in ....... verstorbenen Frau ........ (Erblasser);

b) auf Auseinandersetzung des Nachlasses und Teilung der Nachlassmasse sowie auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses.



Den Drittschuldnern wird verboten, an den Schuldner zu leisten.

Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über den Erbteil, insbesondere der Einziehung und Auseinandersetzung, zu enthalten.

Zugleich werden der gepfändete Erbteil und die gepfändeten Ansprüche dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

Ferner wird angeordnet, dass die dem Schuldner bei der Auseinandersetzung zukommenden beweglichen Sachen an einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwertung durch öffentliche Versteigerung herauszugeben sind.
Suke79
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#3

01.08.2008, 08:25

Erst einmal vielen Dank für die Info und einen "Guten Morgen".

Aber wie sieht es aus, wenn es mehrere Schuldner gibt und einer davon hier in Deutschland durch einen Abwesenheitspfleger vertreten wird. muss ich den Pfüb dann zum Abwesenheitspfleger zustellen lassen? Oder geht das nicht?
Petra
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#4

27.04.2009, 07:56

Ich muss jetzt auch einen Erbteil pfänden. Gläubiger ist jedoch der Bruder des Schuldners, d. h. die beiden zusammen sind die Erben. Drittschuldner wäre also unser Mandant? Geht das überhaupt, dass Gläubiger und Drittschuldner ein und die selbe Person sind?
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