ZV gegen Minderjährigen - Rechtsgrundlagen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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D-Lady
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#1

21.04.2009, 09:56

Wo bzw. in welchem/n Gesetz(en) kann ich bspw. nachlesen, dass der im Titel genannte, gesetzl. Vertreter des Schuldners, die E.V. für den Minderjährigen abzugeben hat??

Hintergrund ist, dass ich meiner Chefin gerne div. Rechtsgrundlagen vorlegen würde, die besagen, dass die E.V. - nicht wie von ihr behauptet - von dem gesetzl. Vertreter hätte abgeben werden müssen über dessen Vermögen...

... Habe mich mittlerweile dumm und dusselig gesucht... und sowohl unter ZV, als auch unter "E.V." nichts gefunden...

Danke im Voraus.
D-Lady
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#2

21.04.2009, 14:32

Hat denn niemand eine Idee? :/
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DumDiDum
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#3

21.04.2009, 14:46

Die EV trifft den Schudlner persönlich. Es geht um sein Vermögen, und nicht um das des gesetzlichen Vertreters. Hol dir mal einen ZPO Kommentar und schlag die Vorschrift zur EV nach, da stehts drin.
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butterflybabe
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#4

21.04.2009, 14:54

Es ergibt sich daraus, dass der Minderjährige nicht Prozessfähig ist. Daher gesetzlicher Vertreter nach § 51 ZPO erforderlich.

Deine Chefin hat also recht. Alles andere wäre ja auch etwas sinnlos. Ein Minderjähriger dürfte nur unter bestimmten Voraussetzungen Verträge schließen (Taschengeld z.B.) und dies ohne Zustimmung der Eltern udn bei einer EV dürfte er trotz der drohenden Freiheitsstrafe alleine handeln????

Ich kann ja bei einer eV gegen eine GmbH auch nicht verlangen, dass die GmbH die EV abgibt. Nein, hier muss auch der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter (!) die eV abgeben.
Davy Jones’ Locker
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#5

21.04.2009, 15:01

Guck mal im Zöller bei 807.
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gabrielle
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#6

21.04.2009, 17:54

ja, der gesetzliche Vertreter hat für den Minderjährigen die EV abzugeben. Dem gesetzlichen Vertreter sind ja auch die Vermögenswerte des Minderjährigen hinreichend bekannt.
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