Pfändung trotz Insolvenz?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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maci
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#1

23.02.2009, 15:43

Hallo,

ich habe ein Beschluss im EA Verfahren mit welchem ich Unterhalt vollstrecken wollte. GVZ teilte mit, dass für den schuldner Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Und er uns den ZV- Auftrag deswegen zurück gibt.

Jetzt habe ich im Hauptsacheverfahren ein Unterhaltstitel (inkl. rückständigen Unterhalt). Woltle jetzt auch vollstrecken, aber er hat ja bekannterweise Insolvenz.

Kann ich trotzdem Vollstrecken? Oder muss ich unter dem Insolvenzaktenzeichen beim zuständigen Gericht die Unterhaltsforderungen einklagen im Insolvenzantrag?

Danke im Voraus für eure Hilfe.

LG
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Majo
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#2

23.02.2009, 15:51

handelt es sich bei dem Rückstand um einen Betrag, der vor Insoeröffnung entstanden ist? Wenn ja, muss dieser zum Verfahren angemeldet werden.

Wir hatten den Fall vor kurzem auch, der SC hat hier allerdings nach eingeleiteter Vollstreckung (Arbeitslohnpfändung) Inso angemeldet. Jetzt führt der Insoverwalter die pfändbaren Beträge vom Einkommen direkt an uns ab. Da bei Unterhalt ja die Pfändungsgrenze niedriger liegt, sollte sich eine Pfändung aber in jedem Fall lohnen. Vielleicht mal mit dem Insoverwalter sprechen?!
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maci
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#3

23.02.2009, 15:53

Insolvenzverfahren wurde mit Aktenzeichen aus dem Jahre 2005 eröffnet.
Unterhalt geht los ab 2007.
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Majo
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#4

23.02.2009, 15:56

dann wird sich der Schuldner wohl schon in der Wohlverhaltensphase befinden, oder?

Da eure Forderung eine Neuforderung ist und nicht zur Insolvenzmasse gehört, kannst du die ZV einleiten. Für den GVZ würde ich allerdings im Antrag groß darauf hinweisen, dass es sich um eine Neuforderung handelt.
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missmusic
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#5

07.03.2009, 00:26

:zustimm
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#6

20.04.2009, 16:42

Hallo!

Habe ein ähnliches Problem. Schuldner hat Insolvenz, unsere Forderung ist erst danach entstanden. Wir haben eine Kontopfändung durchgeführt, die auch problemlos durchgegangen ist. Nun kam von der Bank ein Schreiben, in dem auf die Insolvenz hingewiesen wurde (war hier vorher nicht bekannt). Habe der Bank mitgeteilt, dass es eine nachinsolvenzliche Forderung ist. Die schreiben nun:

"Das Konto wurde vom Insolvenzverwalter freigegeben. Es gehen nur unpfändbare Beträge ein oder sie sind an den Treuhänder abzuführen. Die Pfändung betrachten wir weiterhin als gegenstandslos."

Nun meine Frage: Warum kann ich das Konto von z.B. einem ALG II-Empfänger pfänden, wo ja auch nur unpfändbare Beträge eingehen, aber in diesem Fall soll es nicht gehen? Habt ihr vllt Ideen, wie ich doch noch die Pfändung durchkriege, habe ja die Hoffnung, dass der Schuldner dann zumindest Raten zahlt, damit wir das Konto wieder freigeben...
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#7

20.04.2009, 17:04

wenn du ALG II pfändest, kann der Schuldner auch einen Schutzantrag stellen, dass ihm ein gewisser Betrag zum Leben bleiben muss.
Ich denke genau das wurde bereits durch den Insolvenzverwalter erledigt.
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#8

20.04.2009, 17:09

Ist euer Anspruch wirklich erst nach Eröffnung der Insolvenz entstanden? Nur, weil ihr von der Insolvenz nix gewusst habt, heißt das nicht, dass es eine nachinsolvenzliche Forderung ist.
Ansonsten dürfte der Inso-Verwalter entsprechende Anträge zum Schutz gestellt haben und ich glaub auch nicht, dass der Schuldner im laufenden Insoverfahren Raten zahlen würde. Ich weiß noch nicht mal, ob er das überhaupt darf.
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#9

20.04.2009, 19:20

Selbst wenn der Anspruch nach Insolvenzeröffnung entstanden ist, könnt ihr nicht pfänden wegen § 89 I InsO: während des Insolvenzverfahrens ist jegliche ZV, egal ob in die Masse oder in das Vermögen des Insolvenzschuldners unzulässig.

Also Verfahren im Auge behalten und sofort nach Aufhebung = Ankündigung RSB zuschlagen
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#10

20.04.2009, 19:33

Das stimmt nicht:
§ 89 Inso:

1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

Da sie scheinbar kein Insolvenzgläuber ist darf sie sehr wohl vollstrecken.
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