Pfüb Hartz IV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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spatzenbaer
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#1

14.04.2009, 12:47

Hallöchen,
ich bräuchte mal eure Hilfe.

Wir haben folgendes Problem:
Mdtin ist Schuldnerin, EV abgegeben, Lebenspartner hat eigenes Einkommen, Mdtin lebt in Bedarfsgemeinschaft.
Eine Kontopfändung ist bis jetzt erfolglos.
Meine Frage:
Ist es möglich, die Sozialleistungen zu pfänden, nachdem ja der Lebenspartner ein Einkommen von 1.600,00 € (brutto/netto?) hat.
Eine getroffene Ratenzahlungsvereinbarung hat die Mdtin nicht eingehalten.
Ich weiß nicht weiter.
Oh, mann das ist echt :frust

LG aus der Pfalz
Krissie
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#2

14.04.2009, 13:11

Um welche Forderung gehts bei der Sache denn? Also bei wem pfändet ihr denn? Ich steh grad aufm Schlauch - versteh den Sachverhalt nicht ganz.

Aber zu der Leistungspfändung kann ich dir von nem Fall erzählen, bei dem es um Unterhalt geht. Unsere Mandantin hat die Kinder, für die der Ex-Lebensgefährte keinen Unterhalt zahlt. Dieser bekommt 1.600,00 € Arbeitslosengeld. Wir haben dessen Konto gepfändet und wir bzw. unsere Mandantin wird den ihr zustehenden Kindesunterhalt, zumindest für ein Kind, wohl bekommen. Hoffe ich zumindest.

Jedenfalls kann man Sozialleistungen genauso pfänden wie den Lohn, die entsprechende Höhe natürlich vorausgesetzt.

Bitte verbessert mich, wenn ich damit falsch liege.
spatzenbaer
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#3

14.04.2009, 13:29

Hi,
danke für deine Antwort.
Also es geht um unsere eigene Gebührenforderung, welche die Mdtin nicht zahlt. Wie gesagt, eine Kontopfändung gegen die Mdtin hat bisher nichts gebracht.
Es geht darum, ob wir einen Pfüb gegen die Mdtin auf Pfändung der Sozialleistungen beantragen können; der Lebensgefährte bezieht eigenes Einkommen und lebt mit in der Bedarfsgemeinschaft. So verstehe ich zumindest die abgegebene EV.

Ich hoffe, ich konnte es jetzt besser erklären.

Bye
Krissie
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#4

14.04.2009, 13:49

"Dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft liegt die politische Entscheidung zu Grunde, dass Personen, die besondere persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander haben und die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen und ihren Lebensunterhaltsbedarf gemeinsam decken sollen. Angehörige einer solchen Bedarfsgemeinschaft sollen daher weniger sozialstaatliche Hilfe erhalten als Personen, die nicht in einer solchen Gemeinschaft leben."
(Auszug aus Wikipedia.de)

Mit einer Bedarfsgemeinschaft an sich habe ich mich zwar noch nie auseinandergesetzt, aber ich versuch das mal zu sortieren:

Eure Mandantin bekommt nur in Verbindung mit ihrem Lebensgefährten Sozialleistungen.
Die Haftung liegt zwar weiterhin bei ihr, aber er steht praktisch mit seinem Geld auch für ihre Schulden ein.

Du sagst, der Lebenspartner hat eigenes Einkommen. Bekommt er also zusätzliche Sozialleistungen zu seinem Einkommen?

Andererseits: wenn die 1.600,00 € für die zwei Zusammenlebenden reichen müssen, lägen, wenn man das durch zwei teilt, beide ja unter der Pfändungsgrenze.

Rein gefühlsmäßig würde ich sagen, dass es schwierig ist, da was zu pfänden. Also probieren kann mans natürlich immer, aber ob das was dabei rauskommt?
turmalin
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#5

14.04.2009, 14:08

Meines Erachtens ist da nicht viel zu machen. An sein Geld kommst Du nicht ran, weil Du keinen Titel gegen ihn hast. Sie bekommt Sozialleistungen, ist allein schon von der Höhe her unpfändbar. Bedarfsgemeinschaft hin oder her, bei ihm kannst Du gar nicht pfänden, weil er ja auch kein Schuldner ist. Hier bleibt Dir nur übrig, hartnäckig zu bleiben und immer auf dem Schlauch stehen. Ich nerve die Schuldner dann gerne auch mal ein wenig. Einige ordentliche sind ja auch daran interessiert, die Sache vom Tisch zu haben. Sofern sie selbst kein eigenes Konto hat, dann lohnt eine Vollstreckung in den Auszahlungs/Herausgabeanspruch ihres Lebensgefährten (wenn Kontoinhaber) für sie eingehende Gelder. Damit bringst Du zumindest auch ihn ein wenig unter Druck.... HIerzu gibt es bereits viele Beiträge: Kontoverleih
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#6

14.04.2009, 15:17

Meines Erachtens ist da nicht viel zu machen
sehe ich auch so... Wenn hier eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Hartz IV (also SGB) vorliegen würde, dann wäre Hartz IV auch nur anteilig vom Amt gezahlt worden... Also auch m. E. n. ist hier nichts mehr zu machen.
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skugga
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#7

14.04.2009, 15:25

Dito. Da da nix mit zusammenrechnen ist (zumindest bei Dir, bei SGB II ist das was anderes), wirst Du die Dame nicht über die Pfändungsfreigrenze schubsen können. Wenn die eV schon abgegeben wurde und da auch nix ersichtlich ist: 3 Jahre WV, dann neuer Versuch.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
spatzenbaer
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#8

14.04.2009, 21:00

:thx für Eure Antworten.
Na ja, dann werde ich wohl warten müssen, ob sich die gute Frau doch noch bemüht die Ratenzahlungen einzuhalten oder es kommt doch noch bei der Kontopfändung was bei raus.

Ich wünsche noch einen schönen Abend.

:nacht
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Tölpel
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#9

15.04.2009, 10:26

skugga hat geschrieben:Dito. Da da nix mit zusammenrechnen ist (zumindest bei Dir, bei SGB II ist das was anderes), wirst Du die Dame nicht über die Pfändungsfreigrenze schubsen können. Wenn die eV schon abgegeben wurde und da auch nix ersichtlich ist: 3 Jahre WV, dann neuer Versuch.
Kannst Du mir ein paar Beispiele für's Schubsen nennen?
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