Aufhebung Wohlverhaltensphase?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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nici77
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#11

01.04.2009, 15:13

ELBundy hat geschrieben:
Deshalb öfter mal bei Insolvenzbekanntmachungen schaun.
Das tu ich schon jeden Tag, aber meine Vorgängerinnen wohl nicht. Trotzdem danke.

@Nordlich-Ela: Dir auch danke und ich werdes es mal bei nem anderen Gläubiger versuchen.

Nochmals vielen Dank an alle. :thx
Liebe Grüße nici77
Nordlicht-Ela
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#12

01.04.2009, 15:36

Bitte gib mit kurze Info, falls es geklappt hat. Weil solche Entscheidungen können wir ja brauchen.

LG Ela
ELBundy
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#13

01.04.2009, 18:11

Nordlicht-Ela hat geschrieben:Ich würde beim Insogericht versuchen, in die Gläubigertabelle Einsicht zu bekommen. Meist prüfen die allerdings, ob man tatsächlich am Verfahren beteiligt ist. Vielleicht ist euch ja auch ein anderer Inso-Gläubiger bekannt.

No Chance Tabelleneinsicht bekommen nur am Verfahren beteiligte.

Falls ein anderer Inso-Gläbiger bekannt ist, dann diesem die Situation stecken und ihn anregen, den Versagungsantrag Restschuldbefreiung zu stellen.

Toll und genau dieser muss seinen Versagungsgrund ja auch begründen wie soll das gehen?

Ich empfehle § 290/6 [url]http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__290.html[url]


Drück die Daumen
Nordlicht-Ela
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#14

01.04.2009, 18:49

Ja, genau, darum ging es ja: die neue Entscheidung des BGH vom 09.10.2008 - IX ZB 212/07.

Denn bisher war m.W. die Rechtslage so, dass ein Schaden zu Lasten eines Inso-Gläubigers entstanden sein musste.

Man könnte auch dahin überlegen, einen Kleinteil der nicht angemeldeten Forderung zu diesem Zweck dem Insogläubiger abzutreten, und dieser Inso-Gläubiger stellt dann den Versagungsantrag.
ELBundy
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#15

01.04.2009, 19:18

Nordlicht-Ela hat geschrieben: Man könnte auch dahin überlegen, einen Kleinteil der nicht angemeldeten Forderung zu diesem Zweck dem Insogläubiger abzutreten, und dieser Inso-Gläubiger stellt dann den Versagungsantrag.
Nach dem Schlusstermin sind alle angemeldeten Forderungen geprüft und zur Tabelle gemeldet man kann diese abgetretene Forderung nicht einfach zur Tabelle nehmen.Diese abgetretene Forderung nimmt nicht mehr teil am Verfahren demzufolge kann selbst der Gläubiger nur für seine Forderung einen Versagungsantrag stellen.

Ich sehe nur den Ausweg der Sch. verletzt seine Obliegenheiten der am Verfahren teilnehmende Gl. bekommts mit und kann Versagungsantrag stellen anders ist dem M.E. nicht bei zu kommen.
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Pepsi
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#16

01.04.2009, 20:33

ich verstehe ehrlich gesagt den Grund nicht, warum ihm die Restschuldbefreiung versagt werden sollte. Die Forderung wurde doch im BGH Fall angemeldet und nimmt doch teil....
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