Hallo zusammen,
mir ist jetzt eine Akte (eigentlich 2 aber gleicher Schuldner) wieder untergekommen, da haben meine Vorgänger seit 99 nichts unternommen. Nun hab ich erfahren, dass der Schuldner Insolvenz angemeldet hatte und in der Wohlverhaltensphase bis 2012 ist. Unsere Forderungen (in nicht unerheblicher Höhe) wurden nicht angemeldet!!!
Unsere Forderungen datieren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Mein Cheffe meint, er habe jetzt irgendwo mal gelesen, dass - wenn Schuldner bei Inso nicht die (großen) Gläubiger (sind wir auch mit) angibt, kann man jetzt noch die Aufhebung der Wohlverhaltensphase beantragen. Habt Ihr schon mal davon gehört? Find hierzu nix. Falls es sowas gibt, könnt man ja doch die ZV durchführen oder?
Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten.
Aufhebung Wohlverhaltensphase?
- Kathy
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Also das mit der Wohlverhaltensphase kann ich nicht beantworten, aber eure Forderung könnt ihr auf jeden Fall auch noch nachmelden. Ich werde mal gucken ob ich was dazu finde.
MfG Kathy
If you wanna be a Hippie put a Flower in your Pipi
(Mein Papa)
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Also Anmeldung geht nicht mehr, wenn die RSB angekündigt ist, dann ist alles rum.
Ob euer Mandant nicht angegeben wurde vom Schuldner ist die Frage, wir haben hier immer wieder mal so Trantüten (anders kann mans echt nicht sagen), denen schicken wir brav den Beschluß, weil vom Schuldner angegeben, dann passiert ewig nix und irgendwann fangen sie dann an zu jammern, weil sie angeblich nix wußten.
Wir schreiben übrigens, wenn wir können, die Gläubiger statt die Anwälte an, weil es im Beschluß vom Gericht heißt "die Zustellung an die Gläubiger", nicht "bzw. deren Vertreter". Vor allem, weil die wenigstens nochmal nen Anwalt beauftragen für die Anmeldung.
Mir fällt jetzt aber nix ein, daß das ein Verstoß des Schuldners wäre, wenn er nen Gläubiger vergißt... Dafür gibt es ja dann auch die öffentliche Bekanntmachung...
Ob euer Mandant nicht angegeben wurde vom Schuldner ist die Frage, wir haben hier immer wieder mal so Trantüten (anders kann mans echt nicht sagen), denen schicken wir brav den Beschluß, weil vom Schuldner angegeben, dann passiert ewig nix und irgendwann fangen sie dann an zu jammern, weil sie angeblich nix wußten.
Wir schreiben übrigens, wenn wir können, die Gläubiger statt die Anwälte an, weil es im Beschluß vom Gericht heißt "die Zustellung an die Gläubiger", nicht "bzw. deren Vertreter". Vor allem, weil die wenigstens nochmal nen Anwalt beauftragen für die Anmeldung.
Mir fällt jetzt aber nix ein, daß das ein Verstoß des Schuldners wäre, wenn er nen Gläubiger vergißt... Dafür gibt es ja dann auch die öffentliche Bekanntmachung...
Wenn Schlußtermin vorbei ist geht auch nix mehr mit nachmelden, den Schuldner kann man nicht mehr belangen da es am Gläubiger liegt sich bei den einschlägigen Seiten zb. (Insolvenzbekantmachungen.de)zu informieren ob und wann Sch. Insolvenz angemeldet hat.
Und genau deshalb verbring ich viel Zeit auf jenen Seiten um nicht irgendwann als Looser dazustehn.
Und genau deshalb verbring ich viel Zeit auf jenen Seiten um nicht irgendwann als Looser dazustehn.
- nici77
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- Registriert: 29.07.2008, 09:50
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Guten Morgen,
ich glaub, ich hab jetzt gefunden, was mein Cheffe meint. Also gem. BGH vom 09.10.2008 - IX ZB 212/07 gabs mal folgende Entscheidung:
Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können unvollständige Angaben über seine Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Und mein Schuldner hat gleich 2 (verschiedene - aber unsere Mdt.) Gläubiger vergessen, die er eigentlich nicht vergessen konnte, weil es da um sehr viel Geld ging. Und bei den Mdt. hab ich nachgefragt, die haben nichts und wenn sie insosachen bekommen, schicken die es uns immer gleich.
Meine Frage stellt sich nun aber trotzdem noch, kann ich aufgrund dieses Beschlusses während der Wohlverhaltensphase den Antrag auf Versagung stellen? Ich will noch irgendwie gegen diesen Schuldner vorgehen, damit wir doch noch was kriegen.
Vielen Dank schon mal
ich glaub, ich hab jetzt gefunden, was mein Cheffe meint. Also gem. BGH vom 09.10.2008 - IX ZB 212/07 gabs mal folgende Entscheidung:
Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können unvollständige Angaben über seine Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Und mein Schuldner hat gleich 2 (verschiedene - aber unsere Mdt.) Gläubiger vergessen, die er eigentlich nicht vergessen konnte, weil es da um sehr viel Geld ging. Und bei den Mdt. hab ich nachgefragt, die haben nichts und wenn sie insosachen bekommen, schicken die es uns immer gleich.
Meine Frage stellt sich nun aber trotzdem noch, kann ich aufgrund dieses Beschlusses während der Wohlverhaltensphase den Antrag auf Versagung stellen? Ich will noch irgendwie gegen diesen Schuldner vorgehen, damit wir doch noch was kriegen.
Vielen Dank schon mal
Liebe Grüße nici77
Da du nicht am Verfahren teilnimmst kannst du auch keinen Versagungsantrag stellen.
Dies können nur Gläubiger die auch am Verfahren teilehmen.
So sehr man sich auch ärgert aber es ist die Pflicht der Gläubiger sich um seine Schuldner zu kümmern wenn dieser Insolvenz anmeldet.
Deshalb öfter mal bei Insolvenzbekanntmachungen schaun.
Dies können nur Gläubiger die auch am Verfahren teilehmen.
So sehr man sich auch ärgert aber es ist die Pflicht der Gläubiger sich um seine Schuldner zu kümmern wenn dieser Insolvenz anmeldet.
Deshalb öfter mal bei Insolvenzbekanntmachungen schaun.
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Ich würde beim Insogericht versuchen, in die Gläubigertabelle Einsicht zu bekommen. Meist prüfen die allerdings, ob man tatsächlich am Verfahren beteiligt ist. Vielleicht ist euch ja auch ein anderer Inso-Gläubiger bekannt.
Falls ein anderer Inso-Gläbiger bekannt ist, dann diesem die Situation stecken und ihn anregen, den Versagungsantrag Restschuldbefreiung zu stellen.
Drück die Daumen
Falls ein anderer Inso-Gläbiger bekannt ist, dann diesem die Situation stecken und ihn anregen, den Versagungsantrag Restschuldbefreiung zu stellen.
Drück die Daumen
Zuletzt geändert von Nordlicht-Ela am 01.04.2009, 15:10, insgesamt 1-mal geändert.
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Noch ein Tipp: Oft ist in der Akte ein altes Vermögensverzeichnis auf Antrag eines anderen Gläubigers. Dann bei diesem anfragen.
Vielleicht klappts ja mit der neuen BGH-Entscheidung vom 09.10.08 (Würd mich allerdings wundern)
Vielleicht klappts ja mit der neuen BGH-Entscheidung vom 09.10.08 (Würd mich allerdings wundern)
Zuletzt geändert von Nordlicht-Ela am 01.04.2009, 15:20, insgesamt 1-mal geändert.