Lohnsteuererklärung für Schuldner?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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mesotty
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#1

25.03.2009, 14:50

Hallo,
wir haben die Lohnsteuerkarte + Lohnsteuererstattungsansprüche einer Schuldnerin gepfändet. Die Lohnsteuerkarte 2008 liegt hier bereits vor.

Die Schuldnerin hat noch keine Steuer-Nr. da nie Erklärungen gemacht. Beim Finanzamt habe ich bereits angerufen um anzufragen, was ich beachten muss. Dort hatte man aber keine Ahnung von solchen Fällen.

Ich muss doch jetzt "einfach" :oops: die Steuererklärung für die Frau machen, aber ich habe ja keine weiteren DAten, (zB. Belege, Arzrechnungen o.ä.)
Ich weiß nur dass Sie verheiratet ist Sie hat Steuerklasse 5. Und natürlich weiß ich ihr Jahreseinkommen.

Helft mir bitte, muss ich da irgendetwas beachten, oder sehe ich das "schwieriger" als es ist.

Kann man sich die Forumulare für die Steuer irgenwo aus dem Internet holen?

Wäre für Hilfe echt dankbar.

Grüße aus dem verregneten HD Mesotty
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luccimaus
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#2

25.03.2009, 15:19

Ruf doch mal die 115 an :-)

Man kann doch auch gewisse Punkte ohne Belege absetzen. Pauschal

Ja, die kompletten Formulare gibbet im Internet
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ELBundy
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#3

25.03.2009, 18:32

Hääääh wie soll das denn gehen Steuererklährung für den Schuldner machen?

Du bräuchtest Belege die du nicht hast du bräuchtest die Unterschrift bzw, die Vollmacht die du nicht hast.

Dann noch Lohnstklasse 5 ich hoff für dich das du der Schuldnerin nichts nachzahlen must.
Die Schuldnerin ist verh. hat Lstkl 5 und weiss warum sie nie Steuererklärung gemacht hat.
Der Schuss geht garantiert nach hinten los.
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luccimaus
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#4

25.03.2009, 18:42

@ELBundy

So habe ich es noch gar nicht gesehen. Hört sich aber plausibel an!
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Bino
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#5

25.03.2009, 19:51

Hab was gefunden:

BGH, Beschluss vom 12.12.2003 – IX a ZB 115 / 03 in NJW 2004, S. 954

1. ) Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuern gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann den Hilfsanspruch auf Abgabe der Steuererklärung aus diesem Titel grundsätzlich durch Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken.


2. ) Die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und anderer Besteuerungsunterlagen des Schuldners an den Vollstreckungsgläubiger darf erst dann angeordnet werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger glaubhaft gemacht hat, dass er den Besitz dieser Urkunden auf Grund einer Beteiligung an dem Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuern des Schuldners, eines Anspruchs oder einer eigenen Klage gegen den Drittschuldner benötigt.

Die Entscheidung betrifft die Pfändung eines möglichen Rückerstattungsbetrages gegen das Finanzamt. Der Schuldner hatte im vorliegenden Fall die Einkommenssteuererklärung noch nicht abgegeben. Nach bekannt werden der Pfändung war er hierzu auch nicht mehr motiviert. Er weigerte sich und glaubte nicht verpflichtet zu sein, die Steuererklärung im Interesse seiner Gläubiger abgeben zu müssen.

Nach der bis zur Einkommensteuerveranlagung 1995 maßgeblichen Rechtslage konnte im Weigerungsfalle der Pfändungsgläubiger die Lohnsteuerkarte herausverlangen (§ 836 III ZPO) und ggf. unter Hinzuziehung eines Steuerberaters die Einkommensteuererklärung für den Schuldner erstellen lassen.

Die im Zug des Jahressteuergesetzes 1996 neu gefassten Steuerrichtlinien ( ESTR 149 Abs. 7) schließen ausdrücklich aus, dass ein Pfändungsgläubiger den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung für den Schuldner stellt.

Der Antrag auf Steuerveranlagung stellt damit – ungeachtet der Pfändbarkeit nach § 46 AO – ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht des Steuerpflichtigen dar (BFH in NJW 2001, 462). Somit entfällt mit Wirkung vom 31. Dezember 1996 (mithin mit Einkommensteuerveranlagung 1996) auch der Gläubigerzugriff auf die Lohnsteuerkarte.

Der BGH stellte in der vorliegenden Entscheidung grundsätzlich die Höchstpersönlichkeit des Antrags auf Einkommensteuerveranlagung fest, d.h. der Gläubiger dürfe grundsätzlich nicht in eigener Person den Antrag anstelle des Schuldners stellen; dann führte der BGH jedoch aus, dass der Pfändungsgläubiger den Schuldner durch Haftantrag (§ 888 ZPO) dazu zwingen könne, die Steuererklärung selbst abzugeben.

Scheitert dieser Versuch oder kann der Gläubiger nach Lage des Vollstreckungsverfahrens hiermit nicht wirkungsvoll vorgehen, soll - nach Ansicht des BGH- das Recht auf steuerliche Veranlagung des Schuldners an dessen Stelle wieder aufleben. Dieses Recht ist jedoch subsidiär, gegenüber der Erzwingung der eigenhändigen Abgabe der Steuererklärung durch den Vollstreckungsschuldner selbst.

Im Falle, dass der Vollstreckungsgläubiger anstelle des Vollstreckungsschuldners das Recht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung erhält, kann er auch die dafür notwendigen Unterlagen einschließlich der Lohnsteuerkarte herausverlangen.

Dieser Anspruch besteht aber erst dann, wenn der Vollstreckungsgläubiger glaubhaft macht, dass er diese Unterlagen benötigt, weil er an dem Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer beteiligt ist, weil er einen eigenen Anspruch gegen den Drittschuldner benötigt.

Der BGH begründet dies mit dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes für Pfändungsgläubiger.

Die Höchstpersönlichkeit der Abgabe der Steuererklärung darf nicht dazu führen, dass der Gläubiger sein Pfändungspfandrecht nicht durchsetzen kann, wenn sich der Schuldner weigert, notwendige Erklärung abzugeben.

Eine Pflicht des Vollstreckungsschuldners zur Abgabe dieser Erklärung wird vom BGH aus dem durch die Pfändung entstandenen gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Vollstreckungsschuldner und Vollstreckungsgläubiger hergeleitet. Hierzu gehöre auch entsprechend § 836 III 2 und 3 ZPO die vollstreckbare Verpflichtung des Schuldners, den überwiesenen Steuererstattungsanspruch durch Festsetzung der Einkommensteuer zu betreiben.

Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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#6

25.03.2009, 20:02

Ruf doch mal bei dem für die Schuldnerin zuständigem Finanzamt an. M.E. ist die Schuldner mit LStkl. 5 verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.
mesotty
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#7

26.03.2009, 10:39

Danke für eure Antworten, ganz besonders an Bino für die ausführliche Info, da bin ich jetzt aber echt froh, dass ich das nicht einfach ins Blaue versucht hab.
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