Hallöleee, ich hab hier einen Schuldner, der hat folgende Einnahmen im Vermögensverzeichnis angegeben:
Arbeitslosengeld i. H. v. ca. 560,00 € + Rente i. H. v. ca. 670,00 €
unterhaltsberechtigte Kinder hat er angeblich 1, jedoch ist dieses auch schon 1989 - also 20 Jahre alt - und er gibt hierzu an, dass er 350,00 € Regelunterhalt zahlen müsste, dies aber seit 2004 nicht mehr zahlt!
Die Rente hatten wir bereits vor 3 jahren gepfändet, doch bisher nichts erhalten - liegen auch 2 vorrangige pfändungen vor -.
Nun war ich letztes auf n seminar u. da haben wir kurz über einen Zusammenrechnungsantrag gem. § 850 e ZPO gesprochen.
Meint ihr, dass dies evtl. hier sinnvoll ist??
Zusammenrechnungsantrag gem. § 850 e ZPO
Und mach auf jeden Fall den Antrag, dass der 20jährige Sohn des Schuldners bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nicht zu berücksichtigen ist, da "nach eigenen Angaben des Schuldners in seiner am ... abgegebenen eidesstattlichen Versicherung keinerlei Unterhaltsbeträge geleistet werden".
- strange
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Hallo,
ich hab hier eine ähnliche Sache... unser Schuldner bezieht 2 Renten, die addiert den pfändungsfreibetrag übersteigen. Nun werde ich beide Renten im PfÜB angeben und den Antrag nach § 850 e ZPO mit einbasteln?
Geht das so einfach? Erläßt das Gericht dies dann so im PfÜB mit?
ich hab hier eine ähnliche Sache... unser Schuldner bezieht 2 Renten, die addiert den pfändungsfreibetrag übersteigen. Nun werde ich beide Renten im PfÜB angeben und den Antrag nach § 850 e ZPO mit einbasteln?
Geht das so einfach? Erläßt das Gericht dies dann so im PfÜB mit?
- Paprika
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Hallo,
in der Zeitschrift RENOpraxis Ausgabe April 2009 war genau zu diesen Thema ein Beitrag enthalten.
Das LG Oldenburg hat ein Urteil erlassen, dass nur unterhaltsberechtigte Personen Berücksichtigung finden, wenn auch tatsächliche Unterhaltszahlungen laufen.
Da der Schuldner keinen Unterhalt zahlt, muss der Sohn auch nicht mit berücksichtigt werden.
Du musst also einen Antrag bei Gericht stellen auf Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen. Am besten gleich mit Pfüb und dann auch die Addition von den beiden Einkommen.
In der RENOpraxis war auch gleich ein Formulierungsbeispiel mit drinnen:
"In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ./. Schuldner wird gem. § 850 c Abs. 4 ZPO beantragt, den Drittschuldner anzuweisen, bei der Berechnung des pfändbaren Betrages keine unterhaltsberechtigten Personen zu berücksichtigen.
Begründung:
Nach dem Vermögensverzeichnis des Schuldner vom ......... zu ...... des AG .... ist der Schuldner verheiratet/geschieden, getrenntlebend. Ferner ist er Vater von 1 Kind, das bei der Kindesmutter wohnt.
Der Schuldner bestätigt in seinem Vermögensverzeichnis, dass er keine Barunterhaltszahlungen vornimmt. Der Schuldner kommt seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach.
Der Drittschuldner berücksichtigt bei der Feststellung des pfändbaren Betrages jedoch den Sohn als unterhaltsberechtigte Person. U. a. nach der Entscheidung des LG Olgenburg (Beschl. v. 22.12.2008 - 6 T 417/08) kommt es aber bei der Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen auf das tatsächliche Nachkommen der Unterhaltsverpflichtung an.
Hier kommt der Schuldner nachweislich seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach, profitiert aber unberechtigterweise davon, dass ihm ein höherer pfändfreier Betrag verbleibt.
Dies kann nicht zu Lasten des Gläubigers gehen. Wir bitten, antragsgemäß zu entscheiden."
Du müsstenst den Antrag halt noch entsprechend auf deinen Vorgang abändern.
Hoffentlich konnte ich dir helfen.
Viele Grüße
Paprika
in der Zeitschrift RENOpraxis Ausgabe April 2009 war genau zu diesen Thema ein Beitrag enthalten.
Das LG Oldenburg hat ein Urteil erlassen, dass nur unterhaltsberechtigte Personen Berücksichtigung finden, wenn auch tatsächliche Unterhaltszahlungen laufen.
Da der Schuldner keinen Unterhalt zahlt, muss der Sohn auch nicht mit berücksichtigt werden.
Du musst also einen Antrag bei Gericht stellen auf Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen. Am besten gleich mit Pfüb und dann auch die Addition von den beiden Einkommen.
In der RENOpraxis war auch gleich ein Formulierungsbeispiel mit drinnen:
"In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ./. Schuldner wird gem. § 850 c Abs. 4 ZPO beantragt, den Drittschuldner anzuweisen, bei der Berechnung des pfändbaren Betrages keine unterhaltsberechtigten Personen zu berücksichtigen.
Begründung:
Nach dem Vermögensverzeichnis des Schuldner vom ......... zu ...... des AG .... ist der Schuldner verheiratet/geschieden, getrenntlebend. Ferner ist er Vater von 1 Kind, das bei der Kindesmutter wohnt.
Der Schuldner bestätigt in seinem Vermögensverzeichnis, dass er keine Barunterhaltszahlungen vornimmt. Der Schuldner kommt seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach.
Der Drittschuldner berücksichtigt bei der Feststellung des pfändbaren Betrages jedoch den Sohn als unterhaltsberechtigte Person. U. a. nach der Entscheidung des LG Olgenburg (Beschl. v. 22.12.2008 - 6 T 417/08) kommt es aber bei der Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen auf das tatsächliche Nachkommen der Unterhaltsverpflichtung an.
Hier kommt der Schuldner nachweislich seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach, profitiert aber unberechtigterweise davon, dass ihm ein höherer pfändfreier Betrag verbleibt.
Dies kann nicht zu Lasten des Gläubigers gehen. Wir bitten, antragsgemäß zu entscheiden."
Du müsstenst den Antrag halt noch entsprechend auf deinen Vorgang abändern.
Hoffentlich konnte ich dir helfen.
Viele Grüße
Paprika
Hallo an alle!
Hab hier selbiges "Problem" wie strange. Schuldner bezieht 2 Renten. Ich soll nun wohl einen Zusammenrechnungsantrag stellen. Hat jemand Formulierungsvorschläge? Komm damit allein nicht so ganz zurecht.
LG
Hab hier selbiges "Problem" wie strange. Schuldner bezieht 2 Renten. Ich soll nun wohl einen Zusammenrechnungsantrag stellen. Hat jemand Formulierungsvorschläge? Komm damit allein nicht so ganz zurecht.
LG
- strange
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ich bin da heute bei meiner Formulierung des PfÜB noch auf ein Detail gestoßen... lt 850 e (Abs. 3, glaub ich) verbleibt der pfändungsfreie Teil des Einkommens bei dem jeweils höheren Bezug... ansonsten einfach, wird beantragt, zur Berechnung des pfändbaren Einkommens die Rente A bei (Drittschuldnerbezeichnung) und Rente B bei (Drittschuldnerbezeichnung) gem. § 850 e ZPO zusammenzurechnen.