Schuldner möchte ZV abwägen-Urteil gegen Sicherheitsleistung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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strendy
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#1

23.03.2009, 12:50

Hallöchen,
bisher haben wir immer die Gläubiger vertreten, doch jetzt vertreten wir einen Schuldner. Es ist Urteil gegen Sicherheitsleistung ergangen. Unser Mandant überlegt jedoch, ob er in die Berufung geht und nunmehr stellt sich die Frage wie wir als Schulder die ZV gegen Sicherheitsleistung abwägen können. Da wir ziemlich sicher sind, dass der Gläubiger eine Sicherheit leisten wird, um dann die ZV zu betreiben, und dann die Gebühren in Rechnung stellen kann, fragen wir uns, was können wir hier für den Schuldner tun?

Hat jemand hier eine Idee?

Ab wann kann eigentlich der Gläubiger vollstrecken gleich mit Hinterlegung der Sicherheit?
susannen aus s.

#2

23.03.2009, 12:52

Naja, vollstrecken kann man auch ohne Sicherheitsleistung, nur verwerten kann man nicht. Der Schuldner kann die Vollstreckung immer abwenden, indem er selbst die Sicherheit hinterlegt. Dann geht nichts mehr!!!
grommelie
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#3

23.03.2009, 12:53

Ist es nicht so, dass in den Urteilen immer steht, dass der Gläubiger vollstrecken kann, sofern der Schuldner nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet?

Wenn dies der Fall ist, kann euer Mandant doch leisten, dann ist dem Gläubiger die ZV doch nicht möglich
Zuletzt geändert von grommelie am 23.03.2009, 12:53, insgesamt 1-mal geändert.
strendy
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#4

23.03.2009, 12:53

OK. Also der Schuldner soll selbst Sicherheit hinterlegen, d. h. Hinterlegung beim AG oder durch Bürgschaft?
grommelie
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#5

23.03.2009, 12:54

Wenn er kann - am schnellsten geht bestimmt die Hinterlegung beim AG oder wo auch immer ihr "streitet"
strendy
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#6

23.03.2009, 12:54

In dem Urteil steht aber leider nicht drin, dass auch der Schuldner in gleicher Höhe leisten kann.
grommelie
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#7

23.03.2009, 12:55

Das muss aber so sein, Susanne hat ja Gleiches gepostet wie ich
strendy
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#8

23.03.2009, 13:12

OK alles klar, werde gleich mal die Hinterlegung in die Wege leiten. Lieben dank für eure schnelle hilfe
Davy Jones’ Locker
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#9

23.03.2009, 13:15

Ist der Gläubiger befugt gegen Sicherheitsleistung zu vollstrecken kann er immer vollstrecken wenn er selber Sicherheit leistet, selbst wenn der Schuldner ebenfalls Sicherheit leistet.

711 ZPO

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
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