Hallöchen,
bisher haben wir immer die Gläubiger vertreten, doch jetzt vertreten wir einen Schuldner. Es ist Urteil gegen Sicherheitsleistung ergangen. Unser Mandant überlegt jedoch, ob er in die Berufung geht und nunmehr stellt sich die Frage wie wir als Schulder die ZV gegen Sicherheitsleistung abwägen können. Da wir ziemlich sicher sind, dass der Gläubiger eine Sicherheit leisten wird, um dann die ZV zu betreiben, und dann die Gebühren in Rechnung stellen kann, fragen wir uns, was können wir hier für den Schuldner tun?
Hat jemand hier eine Idee?
Ab wann kann eigentlich der Gläubiger vollstrecken gleich mit Hinterlegung der Sicherheit?
Schuldner möchte ZV abwägen-Urteil gegen Sicherheitsleistung
Naja, vollstrecken kann man auch ohne Sicherheitsleistung, nur verwerten kann man nicht. Der Schuldner kann die Vollstreckung immer abwenden, indem er selbst die Sicherheit hinterlegt. Dann geht nichts mehr!!!
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Ist es nicht so, dass in den Urteilen immer steht, dass der Gläubiger vollstrecken kann, sofern der Schuldner nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet?
Wenn dies der Fall ist, kann euer Mandant doch leisten, dann ist dem Gläubiger die ZV doch nicht möglich
Wenn dies der Fall ist, kann euer Mandant doch leisten, dann ist dem Gläubiger die ZV doch nicht möglich
Zuletzt geändert von grommelie am 23.03.2009, 12:53, insgesamt 1-mal geändert.
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Ist der Gläubiger befugt gegen Sicherheitsleistung zu vollstrecken kann er immer vollstrecken wenn er selber Sicherheit leistet, selbst wenn der Schuldner ebenfalls Sicherheit leistet.
711 ZPO
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
711 ZPO
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.