Gerichtsvollzieherkosten korrekt berechnet?!?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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LuzZi
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#1

18.03.2009, 14:39

Hallöle,

habe hier zwei Kostenrechnungen auf dem Tisch, von denen ich zumindest eine überhöht finde. Vllt. könnt ihr mich ja aufklären, ob diese so korrekt sind.

In der ersten Sache haben wir einen Kombiauftrag gemacht. Kurz darauf kam ein Schrieb, dass die GVZin den Schuldner zur EV-Abnahme geladen hat. Dieser tauchte natürlich nicht auf und sodann kam die Rg.

Zustellung KV 100 7,50 €
Nicht erledigte Amtshandlung KV 604 12,50 €
EV-Gebühr KV 260 12,50 €
Dokumentenpauschale KV 700 2,00 €
Wegegeld KV 711 0-10 km 5,00 €
Auslagenpauschale KV 713 7,00 €
Gesamt 46,50 €

Warum rechnet sie hier die KV 604 und die KV 260 ab und wieso die KV 260 in Höhe von 12,50 €? Hab schon in die GvKostG geguckt, werd aber nicht schlau. Das Wegegeld ist m. E. auch zu hoch angesetzt, hier hätte sie nur 2,50 € ansetzen dürfen lt. GvKostG.

Die zweite Klamotte ist ungefähr dieselbe. Wir haben Kombiauftrag gemacht, der GVZ teilte zwischendrin mit, dass er den Schuldner nicht angetroffen hat und nun die EV abgenommen werden soll. (Diese Mitteilung unterblieb in der obigen Sache übrigens). Zur EV-Abgabe erschien der Schuldner selbstverständlich auch nicht und so kam die Rg.

Zustellung KV 100 7,50 €
Nicht erledigte Amtshandlung KV 604 12,50 €
Dokumentenpauschale KV 700 1,00 €
Wegegeld KV 711 0-10 km 2,50 €
Auslagenpauschale KV 713 4,00 €
V.widerspr. 24.02.09 18,00 €
Gesamt 45,50 €

Er rechnet hier die KV 260 nicht ab, dafür aber etwas, was er als "V.widerpsr." bezeichnet. Hat jemand eine Ahnung, was das sein kann? Ich kapiers einfach net.

Danke schon einmal für die Hilfe.
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#2

18.03.2009, 14:47

Hallo,

ich würde sagen das in der ersten Rechnung die KV 260 hätte abgrechnet werden dürfen,da er die EV ja nicht abgenommen hat. Aber was V. wiederspr. heist weiß ich auch nicht!! :)
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LuzZi
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#3

18.03.2009, 14:50

Abnahme der eidesstattlichen Versicherung 30,00 EUR
Das ist die 260. M. E. hätte eher die 604 abgerechnet werden dürfen, so wie der Kollege darunter es gemacht hat.
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#4

18.03.2009, 18:33

Beide Rechnungen sind korrekt; nur nicht ganz korrekt bzgl. der KV-Nummern.

KR 1): Statt EV-Gebühr KV 260 hätte es heißen müssen: KV 604 = 12,50 € für nicht erl. EV / KV260.

KR 2): V.widerspr. 18,00 €
12,50 € KV 604 (nicht erl. Zv wg.widersprochen)
02,50 € KV 711 - Wegegeld >10 km
03,00 € KV 713 - Ausl.-Pauschale

Diese Kosten wurden dann mit den Kosten für das Ev-Verfahren als "Gesamtsumme" mit erhoben.

Das Wegegeld beträgt pro Auftrag 2,50 €. Es liegen kostenrechtl. zwei Aufträge vor. Daher 2x Wegegeld.

Übrigens: Das Wegegeld wird nach Luftlinien-Entfernung (eine unglückliche Regelung) zur Wohnung des Schu. berechnet und ist in drei Stufen aufgeteilt:
>10 km 2,50 €
>20 km 5,00 €
>30 km 7,50 €
über 30 km = 10,00 €.
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#5

18.03.2009, 18:47

Aber sie hat doch zweimal 12,50 € abgerechnet, das ist so korrekt? Für mich klingt das so doppelt gemoppelt. Dann ist das eine für dafür, dass sie den Schuldner net angetroffen hat und das andere dafür, dass er net zur EV kam?
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#6

19.03.2009, 00:37

LuzZi hat geschrieben:Aber sie hat doch zweimal 12,50 € abgerechnet. .... Für mich klingt das so doppelt gemoppelt. Dann ist das eine für dafür, dass sie den Schuldner net angetroffen hat und das andere dafür, dass er net zur EV kam?
Richtig! - Zwei Verfahren (1x Zv und 1x Ev) = 2x KV 604 á 12,50 €.
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#7

19.03.2009, 08:39

Ah okay, dann hat sie lediglich falsche KV-Nummern bzw. eine falsche Nummer genommen, gut zu wissen :) Danke dir.
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#8

29.12.2011, 13:49

Hallo

ich habe auch eine Frage zu Gerichtsvollzieherkosten.

Wir haben im Oktober 2011 einen Kombiauftrag erteilt. Letzte Woche rief dann die Schuldnerin an, dass sie etwas vom Gerichtsvollzieher im Briefkasten hatte. Darauf hin zahlte sie an UNS einen Betrag in Höhe von 1.200,00 €, der fast 100 € über unserer Forderung ist. Also haben wir jetzt dem GV mitgeteilt, dass wir den Auftrag zurück nehmen und er uns seine Kosten mitteilen soll, damit wir seine Kosten bezahlen und dann der Schuldnerin, das was übrig bleibt zurückerstatten.

Die Rechnung vom GV lautet:

Zustellung KV 100 7,50 €
Erfolg.Amtsh.KV 604 12,50 €
sonst. Geb. KV 604 12,50 €
5xDokum.-pausch. KV 700 2,50 €
2xWegeg. KV 711 2xü10km 10,00 €
Ausl.-Pauschale KV 713 7,00 €
Summe 52,00 €

Ich frage mich jetzt, warum zwei mal 12,50 € berechnet werden? Für was könnte "sonst. Geb. KV 604" sein??? Stimmt das so?

Der Gerichtsvollzieher meinte telefonisch sowieso, dass wir das Geld was übrig bleibt, ihm überweisen sollen, da er noch mehr Forderungen von der Schuldnerin einzutreiben hat....

Ich hoffe ihr könnt mir helfen!!!
Danke

LG
Kathi
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#9

29.12.2011, 13:54

Ich würde nach nach oberflächlichen Blick ins GvKostG sagen, dass das einmal für die nicht erfolgte ZV und einmal für die nicht abgenommene eV ist.
Das Geld, was übrig bleiben sollte, ist aber an die Schuldnerin zu erstatten und nicht an den GV :vogel Dafür gibt es keine Grundlage, egal ob er noch weitere Schuldner hat oder nicht.
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#10

29.12.2011, 14:31

ja das haben ich und mein Chef auch gesagt, mit dem Geld!!

Aber mit den Kosten.... Kann man das nicht einfach deutlich hinschreiben??!!
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