Hallo allerseits,
ich habe mal wieder eine Akte vorgelegt bekommen, bei der ich nicht weiter weiß.
Folgender Fall:
Unser Mandant hat unsere RG nicht gezahlt. Der Titel liegt uns schon vor. Wir wissen, dass der Schuldner ein Mietshaus besitzt. Dieses jedoch unter Zwangsverwaltung steht.
Wie komme ich denn jetzt mit Hilfe eines PfÜB an die Mieteinnahmen ran?
Muss da die Mieter als Drittschuldner angegeben?
Oder sollte ich über den Zwangsverwalter gehen? Er verwaltet ja schließlich die Mieteinnahmen.
Wie würdet ihr denn hier vorgehen?
ZV bei Zwangsverwalter
- Tastenluder
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Ich überlege ob du nicht 2 x Pfüb machen musst: 1 x Forderugnspfändung gegenüber Zwangsverwalter als Drittschuldner und wenn das geschehen ist 1 x PFÜb Mieteinnahmen, Drittschuldner Mieter
Problem ist nur, dass hier mind. 10 Mieter sind mit irgendwelchen Kleckerbeträgen.
Ein PfüB beim Zwangsverwalter wäre super. Aber ob dies möglich ist, weiß ich nicht. Daten vom Zwangsverwalter habe ich ja alle.
Ein PfüB beim Zwangsverwalter wäre super. Aber ob dies möglich ist, weiß ich nicht. Daten vom Zwangsverwalter habe ich ja alle.
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Das problem ist dabei, dass der Zwangsverwalter die Mieten nicht nur verwaltet, sondern diese regelmäßig an den Gläubiger auszahlt (meistens eine Bank). Das heißt, ich rechne dir keine guten Chancen aus. Such dir besser einen anderen Drittschuldner.
Muß aber nicht heißen, daß nichts übrig bleibt. Die vom Verwalter vereinnahmten Mieten könnten z.B. auf Dauer höher sein als die Zinsforderungen der Bank.nicole73 hat geschrieben:Das problem ist dabei, dass der Zwangsverwalter die Mieten nicht nur verwaltet, sondern diese regelmäßig an den Gläubiger auszahlt (meistens eine Bank). Das heißt, ich rechne dir keine guten Chancen aus. ....
@ant: 10 Mieter mir "irgendwelchen Kleckerbeträgen" ergibt auch eine Summe X.
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ich habe 5 Jahre Zwangsverwaltungen gemacht, da bleibt nichts übrig, weil das Objekt meistens vor Tilgung der Schuld verkauft wird und dann hat der Zwangsverwalter ja auch nichts mehr zu sagen und ist als Drittschuldner unbrauchbar!
Wie weit ist das Zwangsverwaltungsverfahren? Ist Beitritt in Rangklasse 5 nicht möglich?
@hexchen:
Ich habe keine Ahnung wie weit das Zwangsverwaltungsverfahren ist.
Brauch ich denn noch die Rangklasse 5, wenn ich schon eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen hab? Laut einer Definition von Rangklassen sind diese dann schon auf Rangklasse 4.
Muss ich bei dem Verwalter auf mich aufmerksam machen, wenn ich nun schon in Rangklasse 4 bin? Wenn ja, wie? Genügt ein einfache Schreiben?
Ich habe keine Ahnung wie weit das Zwangsverwaltungsverfahren ist.
Brauch ich denn noch die Rangklasse 5, wenn ich schon eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen hab? Laut einer Definition von Rangklassen sind diese dann schon auf Rangklasse 4.
Muss ich bei dem Verwalter auf mich aufmerksam machen, wenn ich nun schon in Rangklasse 4 bin? Wenn ja, wie? Genügt ein einfache Schreiben?
Rangklasse 4 ist ja noch besser. Ruf doch mal den zuständigen Rechtspfleger an und frag, wie weit das Verfahren ist und wenn der nett ist, sagt er dir auch, was zu tun ist.