Grundsätzlich haben alle Gläubiger den gleichen Rang. Ausnahmen bestehen nur für Gläubiger, die Eigentum o. Eigentumsvorbehalte an Gegenständen des Schuldners geltend machen können oder wirksame Pfandrechte haben. Da sie ansonsten "gleichberechtigt" sind, ist es eigentlich egal, in welcher Reihenfolge sie in der Tabelle vermerkt werden. Meistens trägt man nach Eingangsdatum ein.
Stirbt der Schuldner während des laufenden Insolvenzverfahrens, geht das Verfahren in ein Verfahren über den Nachlaß des Schuldners über.
Sinn des Insolvenzverfahrens ist es, das Vermögen des Schuldners zu versilbern (sofern dies möglich ist), um davon die Gläubiger des Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Zunächst sind jedoch die Kosten des Gerichts und die Vergütung des Insolvenzverwalters zu bezahlen, danach die Gläubiger, die zur Tabelle angemeldet haben, und zwar erhalten alle den gleichen Prozentsatz von ihrer Forderung.
Insolvenzverfahren
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Gläubiger werden je im Insolvenzverfahren nach Anmeldedatum aufgenommen.
Sollte der Insolvenzschuldner während des Verfahren sterben, geht das Verfahren ist ein sog. Nachlassinsolvenzverfahren über.
Zweck des Insolvenzverfahrens ist es eigentlich, sämtliche Vermögenswerte (Kfz, Lebensversicherungen, Grundstücke, Bausparverträge, pfändbares Einkommen etc.) einzunehmen (z. B. durch Verkauf oder Kündigungen der Vermögenswerte) um 1. die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens zu bezahlen und 2. evtl. um eine Ausschüttung an die Gläubiger durchführen zu können. Das heisst, zuerst muss sichergestellt, dass sämtliche Verfahrenskosten (Gerichtskosten + Vergütung Treuhänder) bedient werden und DANN wird ein evtl. Restbetrag jährlich an die Gläubiger ausgeschüttet (=Ausschüttung)
Hoffe, ich konnte dir etwas weiterhelfen
Sollte der Insolvenzschuldner während des Verfahren sterben, geht das Verfahren ist ein sog. Nachlassinsolvenzverfahren über.
Zweck des Insolvenzverfahrens ist es eigentlich, sämtliche Vermögenswerte (Kfz, Lebensversicherungen, Grundstücke, Bausparverträge, pfändbares Einkommen etc.) einzunehmen (z. B. durch Verkauf oder Kündigungen der Vermögenswerte) um 1. die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens zu bezahlen und 2. evtl. um eine Ausschüttung an die Gläubiger durchführen zu können. Das heisst, zuerst muss sichergestellt, dass sämtliche Verfahrenskosten (Gerichtskosten + Vergütung Treuhänder) bedient werden und DANN wird ein evtl. Restbetrag jährlich an die Gläubiger ausgeschüttet (=Ausschüttung)
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- Hellsleeper666
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Mmmhhhh, vielleicht sehe ich das jetzt falsch, aber ich mache das dann wie folgt (Hatte den Fall erst zweimal). Wenn wir als Gläubiger nicht benannt sind und auch nicht anmelden und der Mandant uns nichts davon sagt und ich einen Titel habe, der 30 Jahre gültig ist. Jaaaaaa, dann warte ich die 7 Jahre Inso eben ab und vollstrecke im 8. Jahr.
Sich dann dagegen zu wehren ist immer noch Sache des Mandanten. Wenn ich eh Kosten für die nachträglich Anmeldung hätte, gebe ich die lieber 8 Jahre später für den Gerichtsvollzieher und ein evtl. ZV-Abwehrklage aus.
Probier es doch mal!
Die Strafanzeige hat im InsoVerfahren ja auch noch den Sinn, daß man alsdann seine Ansprüche aus einer nicht erlaubten Handlung anmelden kann. Ich würde alsdann so oder so eine Anzeige machen. Kostet ja nichts.
Sich dann dagegen zu wehren ist immer noch Sache des Mandanten. Wenn ich eh Kosten für die nachträglich Anmeldung hätte, gebe ich die lieber 8 Jahre später für den Gerichtsvollzieher und ein evtl. ZV-Abwehrklage aus.
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Die Strafanzeige hat im InsoVerfahren ja auch noch den Sinn, daß man alsdann seine Ansprüche aus einer nicht erlaubten Handlung anmelden kann. Ich würde alsdann so oder so eine Anzeige machen. Kostet ja nichts.
Sehr geehrter Mandant, Ratenzahlung heißt nicht, daß ich raten muß, wann Sie Ihre Raten zahlen!!!
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Da schmeißt du wissentlich gutes Geld schlechtem hinterher. Auch diese Forderung ist von der Restschuldbefreiung erfaßt und es wird für den Schuldner ein Leichtes sein, die ZV auf eure Kosten zum Erliegen zu bringen. Ich würde nicht dazu raten.Hellsleeper666 hat geschrieben:Mmmhhhh, vielleicht sehe ich das jetzt falsch, aber ich mache das dann wie folgt (Hatte den Fall erst zweimal). Wenn wir als Gläubiger nicht benannt sind und auch nicht anmelden und der Mandant uns nichts davon sagt und ich einen Titel habe, der 30 Jahre gültig ist. Jaaaaaa, dann warte ich die 7 Jahre Inso eben ab und vollstrecke im 8. Jahr.
Sich dann dagegen zu wehren ist immer noch Sache des Mandanten. Wenn ich eh Kosten für die nachträglich Anmeldung hätte, gebe ich die lieber 8 Jahre später für den Gerichtsvollzieher und ein evtl. ZV-Abwehrklage aus.
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ok vielen dank schonmal.
der insolvenzverwalter wurde nun erstmal formlos unterrichtet dass wir vom tod des schuldners erfahren haben und wir haben quasi nochmal auf uns als gläubiger aufmerksam gemacht.
warten jetzt erstmal auf rückmeldung.
ansonsten ist mir nur bekannt, dass eine strafanzeige bereits im letzen jahr schon gemacht wurde.
werde ichw ieder melden wenn ich neue infos habe.
vielen dank !!!
der insolvenzverwalter wurde nun erstmal formlos unterrichtet dass wir vom tod des schuldners erfahren haben und wir haben quasi nochmal auf uns als gläubiger aufmerksam gemacht.
warten jetzt erstmal auf rückmeldung.
ansonsten ist mir nur bekannt, dass eine strafanzeige bereits im letzen jahr schon gemacht wurde.
werde ichw ieder melden wenn ich neue infos habe.
vielen dank !!!
Hellsleeper666 hat geschrieben:Mmmhhhh, vielleicht sehe ich das jetzt falsch, aber ich mache das dann wie folgt (Hatte den Fall erst zweimal). Wenn wir als Gläubiger nicht benannt sind und auch nicht anmelden und der Mandant uns nichts davon sagt und ich einen Titel habe, der 30 Jahre gültig ist. Jaaaaaa, dann warte ich die 7 Jahre Inso eben ab und vollstrecke im 8. Jahr.
Als Gläubiger ist es deine Pflicht ab und an mal bei Insolvenzbekanntmachungen punkt de nachzuschauen ob deine "Schäfchen" nicht doch Insolvenz angemeldet haben.
Nachmelden geht nur wenn der Schlusstermin noch nicht abgehalten wurde.
Und nur mal zur Info ein Insolvenzverfahren dauert 6 Jahre.Dannach hat der Schuldner die RSB oder auch nicht.
Sich dann dagegen zu wehren ist immer noch Sache des Mandanten. Wenn ich eh Kosten für die nachträglich Anmeldung hätte, gebe ich die lieber 8 Jahre später für den Gerichtsvollzieher und ein evtl. ZV-Abwehrklage aus.
Siehe oben............. der arme Mandant
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Die Strafanzeige hat im InsoVerfahren ja auch noch den Sinn, daß man alsdann seine Ansprüche aus einer nicht erlaubten Handlung anmelden kann. Ich würde alsdann so oder so eine Anzeige machen. Kostet ja nichts.
Wenn sollte der Insolaner schon vor der Insolvenz verurteilt sein.
In der Insolvenz mal schnell ne Anzeige machen nach dem Motto du wirst verurteilt und ich kann meine Forderung als unerlaubte Handlung anmelden ist nicht.
Ich halts immer so "Nicht jeder Schuldner ist schuld wie auch die meisten Gläubiger nicht gläubig sind.........................
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also, die strafanzeige ist logischerweise im sand verlaufen, da der schuldner wie gesagt verstorben ist.
weiterhin haben wir nun rückmeldung vom insolvenzverwalter, der uns mitteilte, dassunsre ansprüche nirgendwo auftauchen würden und am ende ja eh nichts übrig bleiben würde...
find das alles mehr als seltsam..
der verwalter hat uns jetzt eine frist bis zum 24.02.09 eingeräumt um nochmal alle forderungen aufzustellen, sagt aber im gleichen atemzug dass nix zu holen is?!
ich trau der sache nich..
weiterhin haben wir nun rückmeldung vom insolvenzverwalter, der uns mitteilte, dassunsre ansprüche nirgendwo auftauchen würden und am ende ja eh nichts übrig bleiben würde...
find das alles mehr als seltsam..
der verwalter hat uns jetzt eine frist bis zum 24.02.09 eingeräumt um nochmal alle forderungen aufzustellen, sagt aber im gleichen atemzug dass nix zu holen is?!
ich trau der sache nich..
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*malwiederausbuddel*Tanja Igel hat geschrieben:Grundsätzlich haben alle Gläubiger den gleichen Rang. Ausnahmen bestehen nur für Gläubiger, die Eigentum o. Eigentumsvorbehalte an Gegenständen des Schuldners geltend machen können oder wirksame Pfandrechte haben. Da sie ansonsten "gleichberechtigt" sind, ist es eigentlich egal, in welcher Reihenfolge sie in der Tabelle vermerkt werden. Meistens trägt man nach Eingangsdatum ein.
Und wie verhält sich das nach § 17 Abs 3 GesO? Sind unter Nr 4 tatsächlich alle anderen "normalen" Gläubiger wie Vermieter, Bank, Energieversorger, Telefonanbieter, Leasingfirma etc gemeint oder gibt es da irgendjemanden, der quasi "hinten runterfallen" kann?
Das Leben ist kurz, brutal, einsam, erschreckend, voller Schicksalsschläge... und dann stirbt man auch noch! Woody Allen
In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen
Es ist nicht Deine Schuld, daß die Welt ist, wie sie ist. Es wär' nur Deine Schuld, wenn sie so bleibt! Die Ärzte
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- Ayla
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Hallo,
ich habe mal eine dringende Frage (Frist heute)
Ich soll eine Begründung zur Forderungsanmeldung schreiben. Wir habe die Forderung unserer Mandantin aus unerlaubter Handlung angemeldet. Unsere Mandantin ist eine Klinik. Der Schuldner hat von seiner Versicherung den Betrag erhalten, diesen aber nicht an die Klinik weitergeleitet.
Ich habe sowas noch nie gemacht und Sorge etwas falsch zu machen. Wie formuliere ich die Begründung, auf was muss ich achten? Die Mandantin hat natürlich keine Stellungnahme abgegeben
Die Forderung ist bereits tituliert.
ich habe mal eine dringende Frage (Frist heute)
Ich soll eine Begründung zur Forderungsanmeldung schreiben. Wir habe die Forderung unserer Mandantin aus unerlaubter Handlung angemeldet. Unsere Mandantin ist eine Klinik. Der Schuldner hat von seiner Versicherung den Betrag erhalten, diesen aber nicht an die Klinik weitergeleitet.
Ich habe sowas noch nie gemacht und Sorge etwas falsch zu machen. Wie formuliere ich die Begründung, auf was muss ich achten? Die Mandantin hat natürlich keine Stellungnahme abgegeben
Die Forderung ist bereits tituliert.
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Ist denn die unerlaubte Handlung auch im Titel aufgenommen?
Wenn nicht, worauf gründet die Anmeldung als unerlaubte Handlung?
Wenn nicht, worauf gründet die Anmeldung als unerlaubte Handlung?
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich