Geschäftswert in der Zwangsvollstreckung ?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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A.J.
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#1

30.01.2009, 16:07

Hallo ihr da draußen,

weiß jemand nach welchem GeschäftsWert man die Gebühren des Vollstreckungsauftrages berechnet. Ist das die Hauptforderung nebst Zinsen und Nebenforderung und Mahngebühren. Ich dachte, aus allem zusammen gerechnet wird die 0,3 Verfahrensgebühr berechnet.

Weiß jemand wo das im Gesetzt steht. Ich habe in § 25 RVG nur gefunden Geldforderung einschließlich Nebenforderung, aber wo steht was mit Nebenforderung gemeint ist.


Danke
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LuzZi
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#2

30.01.2009, 16:17

Du berechnest deine Gebühren nach dem Betrag, welchen du vollstreckst. Wenn du z. B. eine Teilforderung vollstreckst, dann berechnest du auch nur die Gebühren nach der Teilforderung. Wir machen das öfter, wenn der Wert zu hoch ist und wir wissen, dass da wohl eh nichts kommt und eh nur die EV abgenommen werden soll, nehmen wir meist eine Teilforderung i. H. v. 300,-- €, wenn die Gesamtforderung nicht geringer ist.

Wo genau das steht weiß ich im Moment allerdings nicht.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
A.J.
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#3

30.01.2009, 16:35

Ist es also richtig, wenn ich HF und Zinsen vollstrecken will, dann aus dem zusammengerechneten Wert die Gebühren zu nehmen.

Danke für deine schnelle Anwort.

Vielleicht kann mir ja noch jemand anderes sagen, wo das im Gesetz steht. Mein Chef will es wissen. Er glaubt mir das sonst nicht.
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Josie
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#4

30.01.2009, 16:50

§ 25 RVG sagt doch aus, dass der Gegenstandwert der ZV aus der HF und auch allen anderen Kosten, wie Zinsen, entstehende Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten, EMA etc. entsteht.
A.J.
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#5

01.02.2009, 09:28

Danke für deine Antwort aber:

In § 25 steht nur der vollstreckende Geldbetrag einschließlich Nebenforderung, aber wo steht, dass mit ZInsen Nebenforderungen gemeint sind.
Sunny1608
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#6

01.02.2009, 10:18

mit den Nebenforderungen sind auch die Zinsen gemeint...denn es heisst, dass der Geschäftswert der Zwangsvollstreckung der zu vollstreckende Betrag ist und der zu vollstreckende Betrag sind sämtliche angefallene Kosten sprich also: Hauptforderung, Zinsen, EMA, GVZ-Kosten, Vollstreckungskosten....das alles zusammengerechnet ergibt den Wert für die 0,3 ZV-Gebühr auch


Kannst Du auch hier nachlesen http://www.kanzleischmidt.de/kosten/geb ... .html#c410

Etwa runterscrollen, da kommt was über streitwert ZV
Carmen1975
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#7

01.02.2009, 17:52

Hallo A. J.

solche Auskünfte bekommst Du meist nur im Kommentar. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 17. Auflage, § 25 Rand-Nr. 6 sagt hierzu aus:

Nebenforderung:
Werden Nf mit vollstreckt, so erhöhen sie den Gegenstandswert. Unter die zu berücksichtigtenden Nf fallen die einzuziehenden Zinsen und Kosten. Dabei sind die Zinsen bis zum de Tage zu berücksichtigen, an dem die Zwangsvollstreckung ausgeführt oder der Antrag zurückgenommen wird, nicht nur die Zinsen, die bis zur Entschtehung des Vollstreckungstitels aufgelaufen sind. Die zu berücksichtigenden Kosten umfassen auch solche einer früheren Zwangsvollstreckung .........

Liebe Grüße
Carmen
A.J.
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#8

02.02.2009, 07:54

Vielen, vielen Dank Ihr seid echt sehr nett und habt mir geholfen.


Liebe Grüß A.J.
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