Schuldnerschutzantrag bei Rentenpfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Herthamaus
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#1

13.12.2008, 18:49

Folgendes Problem...

Unser Mandant ist Schuldner und dem wurde jetzt ein Pfüb zugestellt wegen Rentenpfändung. Er ist einer Person unterhaltsverpflichtet und zahlt eine Private Rentenversicherung. Damit ist er unter der Pfändungsfreigrenze. Da ich aber nicht weiß, wie die Drittschuldnererklärung aussehen wird, soll ich schon mal Schuldnerschutzantrag stellen. Bei der Lohnpfändung ist es der Antrag nach 850 k ZPO. Gilt dies auch bei Rente?

Wie sieht dann so ein Antrag aus? Ein Formularbuch habe ich leider im Büro nicht.

Für Antworten wäre ich dankbar, spätestens Mittwoch müsste der Antrag raus...
StineP

#2

13.12.2008, 22:23

§ 850:

§ 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.

(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:

b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.


Schutzantrag Muster (entsprechend abzuändern)

850k ZPO:

z. B.


An das Amtsgericht
- Vollstreckungsgericht -


Antrag nach § 850k ZPO

In der Vollstreckungssache

... ./. ....

beantragen wir namens und in Vollmacht des Antragsstellers zu beschließen:

Der Pfändungsbeschluss dieses Gerichts vom ____ Az.: ____ wird dahin geändert, dass die erfolgte Pfändung des Guthabens zur Konto-Nr.: 4974322 bei der Commerzbank Bank in Höhe von € ........ und die Pfändung künftiger Geldeingänge in einer Höhe von monatlich € ....... aufgehoben werden.

Ich beantrage weiter, vorab die Pfändung in Höhe von € ......... aufzuheben und bitte um sofortige Entscheidung.

Ich beantrage ferner, gemäß §§ 850k Abs. 3, 732 Abs. 2 ZPO die Vollstreckung aus dem genannten Pfändungsbeschluss einstweilen einzustellen.

Begründung:

Vorliegend wurde das Gehaltskonto des Antragsstellers gepfändet. Der Antragssteller ist einer Ehefrau sowie einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet.
Es steht ihm daher gemäß unten aufgeführter Berechnung ein Pfändungsfreibetrag nach §§ 850a u. c ZPO in Höhe von € ...... zu.

Da der Pfändungsbeschluss gemäß Vermerk des Gerichtsvollziehers am 15. des Monats zugestellt wurde und die Zahlung des monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von € ... regelmäßig am 30. des Monats erfolgt, ist die Pfändung in Höhe von 2/3 dieses Betrages aufzuheben.

Der Schuldner verfügt nach beigefügter eidesstattlicher Versicherung über keinerlei Bargeld mehr, weshalb wir die Pfändung vorab in Höhe von € ...... aufzuheben bitten.

Da zu besorgen ist, dass die Entscheidung über den Hauptantrag erst nach Ablauf der 2-Wochen-Sperrfrist von § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO ergeht und dann an den Gläubiger gezahlt werden muss, bitte ich, vorab die Vollstreckung in Höhe des Freibetrages einstweilen einzustellen.
Herthamaus
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#3

15.12.2008, 07:20

Supi, ich danke dir und wünsche einen schönen Start in die neue Woche!
Herthamaus
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#4

21.12.2008, 10:40

Folgenden Antrag habe ich eingereicht:

Antrag nach § 850 k ZPO

In der Vollstreckungssache
... ./. ...
AZ

beantrage ich namens und in Vollmacht des Antragstellers zu beschließen:

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dieses Gerichts vom ....., AZ.... auf bestehende und künftig entstehende Rentenleistung wegen Alters wird aufgehoben.

Ich beantrage weiter,

vorab die Pfändung auf bestehende und künftig entstehende Rentenleistung wegen Alters aufzuheben und bitte um sofortige Entscheidung.

Ich beantrage ferner,

gemäß §§ 850 k ZPO Abs. 3, 732 Abs. 2 ZPO die Vollstreckung aus dem genannten Pfändungsbeschluss einstweilen einzustellen.

Begründung:

Vorliegend wurde die Rentenleistung wegen Alters des Antragstellers gepfändet. Der Antragsteller ist seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet. Die monatliche Rentenzahlung liegt unterhalb der Pfändungsfreigrenze, sodass pfändbare Beträge nicht zur Verfügung stehen.

Um einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vorab wird gebeten.

Zwei einfache Abschriften anbei.


...

Nun kam prompt ein Schreiben des Gerichts zurück, wie folgt:

..... nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 15.12.2008. Darin beantragen Sie die Pfändung gem. § 850 k ZPO aufzuheben. Es wird darauf hingewiesen, dass kein Konto gepfändet ist. § 850 k ZPO sieht Pfändungsschutz bei Kontenpfändung vor. Es wird daher um Klarstellung gebeten, was Sie beantragen möchten.
Antragsrücknahme wird anheimgestellt.

.......

Was mach ich denn nun? Ich hab die ZPO rauf und runter geblättert, aber keinen entsprechenden Paragraphen für die Aufhebung einer Rentenpfändung gefunden.

Ich war der Meinung, das 850 k auch für die Rente gilt.

Bitte helft mir, im Moment läuft soviel schief bei mir. Ich komm mir vor, wie ein Anfänger :(
Ernie

#5

21.12.2008, 15:17

Ruhegelder (= Rente) wird wie Arbeitseinkommen gepfändet und somit musst Du einen Antrag auf Änderung des unpfändbaren Einkommens nach § 850 f ZPO stellen.
Davy Jones’ Locker
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#6

21.12.2008, 19:05

Herthamaus hat geschrieben: Vorliegend wurde die Rentenleistung wegen Alters des Antragstellers gepfändet. Der Antragsteller ist seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet. Die monatliche Rentenzahlung liegt unterhalb der Pfändungsfreigrenze, sodass pfändbare Beträge nicht zur Verfügung stehen.

Es muss überhaupt kein Antrag gestellt werden, der Drittschuldner hat selber zu rechnen.
Herthamaus
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#7

21.12.2008, 20:01

Die Drittschuldnererklärung liegt ja auch vor, daraus ergibt sich auch, dass das Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze liegt. Unser Mandant möchte aber, dass der Pfüb gänzlich aufgehoben wird. Und das muss ich doch beantragen, oder? Es sei denn, der Gläubiger macht es von sich aus, aber das ist ja wohl nicht zu erwarten. Wir haben ja auch schon eine Ratenzahlung vorgeschlagen. Aber da wird der Gäubiger wohl die Pfändung auch nur für Ruhend erklären und das wiederum möchte unser Schuldner nicht. Also muss ich doch zusehen, dass das Gericht den Pfüb aufhebt.

@Ernie

Kann ich denn den Antrag so lassen oder sieht der gänzlich anders aus nach § 850 f ZPO?
Davy Jones’ Locker
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#8

21.12.2008, 20:28

Aus welchem Grund sollte der PfÜB komplett aufgehoben werden? Wenn überhaupt ginge das nur nach 765a ZPO.
Herthamaus
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#9

21.12.2008, 21:09

Naja, das was der Mandant möchte, machen wir auch. Und ich soll nun versuchen, dass der PfÜB aufgehoben wird. Für mich ist die Sache mit der Drittschuldnererklärung eigentlich klar, da ist nichts zu pfänden. Aber unserem Mandanten reicht das halt nicht.
Ernie

#10

22.12.2008, 18:41

Auch mit einem Antrag nach 850 f ZPO erlangst Du keine Aufhebung des Pfändungs- und überweisungsbeschlusses.

Eine Aufhebung kann ja nur erfolgen, wenn der Mandant die mit Pfüb geltend gemachte Forderung bezahlt oder aber nachweist, dass diese Forderung niemals bestanden hat - und das dürfte ja wohl kaum vorliegen...

Deinen Antrag kannst Du eigentlich -auch aus Kostengründen- zurücknehmen, zumal die DS-Erklärung ebenfalls keinen pfändbaren Betrag ergeben hat.
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