Antrag nach § 850 c Abs. 4 ZPO - Gütertrennung

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devilinchen78
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#1

18.12.2008, 10:20


Hallo zusammen!

Ich habe mal eine Frage; ich hoffe, diese kann mir jemand beantworten...

Wir haben bei einem Schuldner die Rente gepfändet. Nun haben wir vom Drittschuldner die Nachricht erhalten, dass keine pfändbaren Beträge vorhanden sind, weil die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt wurde.

Jetzt will meine Chefin, dass wir einen Antrag nach § 850 c Abs. 4 ZPO stellen, dass diese nicht berücksichtigt wird.

Aus dem Vermögensverzeichnis (allerdings aus Ende 2006) ergibt sich, dass die Ehefrau kein eigenes Einkommen hat...
Also wird das nichts...

Jetzt ergibt sich aus dem Vermögensverzeichnis aber auch, dass die Eheleute Gütertrennung vereinbart haben.
Kann man damit irgendwas argumentieren?

Danke und Gruß!

devilinchen :-)
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#2

18.12.2008, 10:43

devilinchen78 hat geschrieben: Jetzt will meine Chefin, dass wir einen Antrag nach § 850 c Abs. 4 ZPO stellen, dass diese nicht berücksichtigt wird.
Dann sollte Sie doch selber bereits eine Begründung haben.
Kann man damit irgendwas argumentieren?
Nein.
devilinchen78
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#3

18.12.2008, 10:53

Danke für Deine Antwort!
Dann sollte Sie doch selber bereits eine Begründung haben.
Sie hatte wohl noch gar nicht in das Vermögensverzeichnis gesehen...

Nachdem ich dieses durchgesehen hatte, war mir aufgefallen, dass halt Gütertrennung vereinbart wurde. Ich dachte, das wäre evtl. der einzige Anhaltspunkt, so nach dem Motto, dass sie dann für sich selbst sorgen kann...
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