Rückgewinnungshilfe

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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mrsgoalkeeper
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#1

05.06.2008, 12:48

Hat schon mal jemand Ansprüche aus der Rückgewinnungshilfe vollstreckt und kann mir Ratschläge über das Vorgehen erteilen?

Alles was ich finden kann endet bei der Beantragung des Beschlusses nach 111 g StPO und so weit war ich ohne Literatur auch schon... :cry:
Ernie

#2

05.06.2008, 13:18

Ich habe diesen Ausdruck noch nie im Leben gehört! Was soll das sein? Vielleicht kenne ich da einen anderen Ausdruck für?
StineP

#3

05.06.2008, 13:35

Das sagt wiki:

Rückgewinnungshilfe
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Keine Version gesichtet.
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Die Rückgewinnungshilfe ist im Strafverfahren eine Befugnis zur (behördlichen) Sicherstellung von beweglichen Sachen, die sich rechtswidrig in einem fremden Gewahrsam (Besitz) befinden. Sie dient der Eigentumssicherung Dritter.

Zielsetzung ist hierbei die Rückgabe an den Eigentümer. Ebenfalls erfasst ist der staatliche Zugriff auf Vermögensrechte des Beschuldigten, die an sich dem Verletzten einer Straftat zustehen. Geregelt ist die Rückgewinnungshilfe in § 111b Abs. 5 StPO.

§ 111b StPO ordnet zunächst allgemein an, dass Gegenstände, von denen anzunehmen ist, dass sie dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, durch Beschlagnahme sichergestellt werden können.

Allerdings sieht das materielle Strafrecht in § 73 I 2 StGB vor, dass ein Verfall dann nicht angeordnet werden kann, wenn der Vermögensvorteil, dessen Verfall angeordnet werden soll, mit einem Ersatzanspruch des Geschädigten (etwa dem Schadensersatzanspruch des Opfers oder dem Anspruch des Fiskus auf zu zahlende Steuern) belastet ist. Sie dient in dieser Fallkonstellation dem Schutz privater Rechte.

Diese Vorschrift, die dem Schutz des Geschädigten dient, müsste also konsequenterweise dazu führen, auch die Beschlagnahme zu verhindern. Tatsächlich wird dies aber regelmäßig nicht im Interesse des Geschädigten liegen, der vielmehr gerade durch die Beschlagnahme hoffen kann, den Gegenstand zurück zu erhalten.

§ 111b Abs. 5 StPO enthält deshalb eine besondere Vorschrift, welche die Beschlagnahme auch dann gestattet, wenn der Verfall nur wegen der Vorschrift des § 73 I 2 StGB nicht angeordnet werden kann.

Ich such grad meine Bücher durch nach nem Antrag - Nichts zu finden :roll:
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sima68
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#4

30.09.2008, 14:11

Hallo,
ich muss demnächst auch einen Antrag auf §111gStPO stellen und anschließend vollstrecken. Den Antrag werde ich wohl hinbekommen (ich denke ich überreiche den vollstreckbaren Titel und stelle den Antrag auf Zulassung nach §111gStPO). So korrekt?
Des Weiteren muss ich ja nun hieraus vollstrecken. Ich habe über eine Stunde im Internet geforscht = kein Ergebnis.
Auch eine Rechtspflegerin vom Vollstreckungsgericht war ziemlich überfragt.
Habt Ihr eine Lösung gefunden?
Danke für Eure Rückantwort.
Sima68
Grüße Sima68

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mrsgoalkeeper
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#5

02.10.2008, 10:49

Hallo Sima68,

ich bin leider immer noch nicht wirklich weiter. Noch nicht einmal der Staatsanwalt kann mir sagen, wie ich an die beschlagnahmten Gelder komme (und der müsste das nun wirklich öfter haben).

Ich find auch keine vernünftige Literatur zu dem Thema :fluch
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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sima68
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#6

15.10.2008, 22:18

Hi mrsgoalkeeper,
hast Du eine Liste der beschlagnahmten Gelder bekommen? Und wenn ja, woher? Evtl. über Akteneinsicht bei der STA?
Ich weiß ja auch noch nicht, was genau bei meinem Gegner beschlagnahmt wurde. Zuerst hieß es, dass die STA diese Liste im Internet veröffentlicht hätte (war auch so), da ich die Aktenbearbeitung aber sehr viel später übernommen habe, wurde diese Liste wieder aus dem Internet genommen, so dass ich an diese nicht mehr rankomme.
Sobald ich etwas näheres weiß, melde ich mich. Zurzeit befindet sich meine Sache noch im Bewilligungsstadium § 111gStPO.
Grüße Sima68

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#7

28.10.2008, 13:16

Hallo,
hier ein neue Nachricht zur Rückgewinnung. Auf meinen Antrag § 111g StPO habe ich keine Antwort erhalten; stattdessen hat eine Hinterlegungsstelle (wohl die für die beschlagnahmten Gelder zuständige!) sich gemeldet und mitgeteilt, dass auf unser Konto die HF gezahlt würde. Tatsächlich ist dies auch geschehen, sogar zzgl. angefallener Zinsen. Bin platt. Ich hatte mich auf eine langwierige Sache eingestellt und mir über den weiteren Gang den Kopf zerbrochen.
So einfach kann es gehen, fast unheimlich, oder?!
Liebe Grüße
Sima68
Grüße Sima68

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