Verteilung Zwangsversteigerung - Quotenvorrecht?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Susanne Ke.
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 3
Registriert: 21.10.2008, 19:02

#1

28.10.2008, 08:07

Guten Morgen liebe Kollegen u. Kolleginnen,

habe folgendes Problem, bei dem ich Eure Hilfe benötigen würde.

Wir vertreten unsere Mandantin im Zwangsversteigerungsverfahren einschließlich Verteilungsverfahren. Nachdem wir auch noch eine zukünftige Eigentümergrundschuld gepfändet haben, wird die Forderung unserer Mandantin bei der Verteilung berücksichtigt.

Die Forderung unserer Mandantin beläuft sich auf rund € 35.000,00. Wir werden nun im Verteilungstermin etwa € 17.000,00 erhalten, d.h. bei unserer Mandantin sind nicht alle Kosten gedeckt.

Da die Rechtsschutz-Versicherung in den vergangenen Jahren insgesamt drei ZV-Maßnahmen bezahlt hat, fragen sie fleißig an, wann mit einer Rückerstatung zu rechnen sei.

Mir schwebt jetzt im Hinterkopf rum, dass die Rechtsschutz erst etwas bekommt, wenn der Mandant voll befriedigt wurde (Quotenvorrecht). Da unsere Mandantin nicht alles bekommt, geht die RS leer aus.

Habe ich das richtig verstanden? Will mich nicht mit denen anlegen :evil: , wenn ich im Unrecht bin. Wäre daher für Eure Hilfe dankbar.

Liebe Grüße und einen streßfreien Tag,
Susanne
turmalin
Foren-Azubi(ene)
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Beruf: Rechtsfachwirtin
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#2

28.10.2008, 09:37

Guten Morgen,

da liegst Du ganz richtig: § 67 Abs. 1 VVG regelt, dass der Schadensersatz-anspruch eines Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer übergeht, soweit dieser den Schaden dem Versicherer ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. (Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers)
Darauf folgt, dass der Versicherungsnehmer bei nur teilweiser Regulierung eines Schadens durch den Versicherer bei gleichfalls teilweiser Ersatzleistung des Schädigers diese Ersatzleistung zunächst vollständig auf seinen restlichen Schaden verrechnen darf, bevor ein Anspruchsübergang auf den Versicherer in Betracht kommt. Es gibt dazu bestimmt auch schon Rechtsprechung. Aber der § ist vom Wortlaut her ja auch eindeutig.

Ebenso einen streßfreien Tag...
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