Sicherungsvollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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zmaus2003
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#1

20.10.2008, 08:39

Guten morgen ihr lieben,

wir haben bereits ein vorläufig vollstreckbares Urteil mit SHL für unseren Mandanten erwirkt und haben eine Vorpfändung gemacht. Nun hat der Schuldner Berufung eingelegt und ich soll die sicherungsvollstreckung einleiten... das schlauste wäre ja hier einen Pfändungsbeschluss zu erwirken...

so nun zu meiner Frage: wie läuft das mit dem Titel? Brauch ich da die vollstreckbare Ausfertigung? Was ist gemeint mit der Zustellung? Muss ich den selbst von Anwalt zu Anwalt zustellen oder kann ich das auch gleich mit in meinen Antrag auf Sicherungsvollstreckung reinnehmen und den GVZ damit beauftragen?

ich danke euch schon mal für die Antworten _ Sorry aber hier steh ich echt auf dem schlauch
Illle
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#2

20.10.2008, 14:06

Für die Sicherungsvollstreckung benötigst du einen vollstreckbaren Titel und natürlich auch die Zustellung des Titels. Sofern es sich bei der Klausel um eine qualifizierte Klausel handelt, muss auch die Klausel zugestellt werden.
Ob du das von Anwalt zu Anwalt oder über den Gerichtsvollzieher zustellst ist egal. Nach der Zustellung muss allerdings eine 2-wöchige Wartefrist gem. § 750 III ZPO eingehalten werden.
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zmaus2003
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#3

20.10.2008, 15:58

das heißt jetzt also, dass mir das Gericht nur die vollstreckbare ausfertigung des Urteils zukommen läßt ohne Zustellvermerk? sorry aber ich bin grad völlig im eimer ... und wegen der zweiwöchigen Wartefrist? da muss ich also mein vorläufiges Zahlungsverbot durch erneuten Antrag verlängern ... die vollstreckbare ist schon beantragt...läßt des Gericht sich so viel zeit wegen der berufung oder was? dafür das meist alles ganz schnell gehen soll bei der ZV arbeiten unsere Gericht manchmal eindeutig zu langsam ...seufz
hoffe ich habe jetzt alles richtig verstanden und werde gleich mal bei Gericht wegen der vollstreckbaren nachfragen
Illle
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#4

20.10.2008, 21:34

Das Gericht wird die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils mit Zustellvermerk übersenden, sorry!
Das vorläufige Zahlungsverbot kannst du leider nicht verlängern, ein neues kann beantragt werden, die Frist wird aber - leider - nicht verlängert.
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zmaus2003
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#5

21.10.2008, 09:37

meinte ich!!!! also muss ich ein neues Zahlungsverbot machen
die Zustellung von Anwalt zu Anwalt ist dann aber nicht mehr nötig

jetzt glaube ich hab ichs kapiert

danke
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