Einstweilige Einstellung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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StineP

#1

17.10.2008, 11:27

Hallo Ihr Lieben. Benötige Eure Hilfe…

Folgendes:

Wir haben Klage eingereicht auf Räumung und Zahlung.
Beklagter verteidigt sich nicht, VU ergeht.

Mit der Vollstreckbaren Ausfertigung haben wir dann am Dienstag die Räumung in die Wege geleitet.

Heute habe ich einen Beschluss des AG in der Post:

„wird die ZV aus dem VU…. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6000 € einstweilen eingestellt. Die Hinterlegung erfolgt nach Antrag bei der Hinterlegungsstelle des AG.

Zur Einstellung ohne Sicherheitsleistung fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen..., denn es ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung in gesetzeswidriger Weise ergangen ist. Auch eine unverschuldete Säumnis ist nicht vorgetragen/glaubhaft gemacht worden“

Hierzu meine erste Frage: Die Hinterlegung erfolgt erst noch? Muss nicht erst Sicherheitsleistung hinterlegt werden? Vielleicht versteh ich den Wortlaut auch nur nicht richtig :P

Der Beklagte hat folgendes ans Gericht geschrieben:

„An das AG…

Betr.: Schreiben vom 26.09.08 (das war übrigens das VU!) AZ… sofortiger Einspruch und Vollsteckung aufzuheben (Einstellung)

…. hiermit möchte ich Ihnen nochmals mitteilen, dass die Aussage von Herrn ……… in keinster Weise der Wahrheit entspricht

(*hüstel… ich schreibe das mal in seinem „Deutsch“: (nur weil heute Freitag ist und man sich mal ordentlich freuen sollte ;) )

Schreiben vom…… sofortigern Einspruch und Vorstreckung aufzuheben (Einstellung) -……hiermit möchte ich Ihnen noch Mals mitteilen, das die Aussage von Herrn… in kleinster weiße die Wahrheit entspricht“ (Sorry, ich lach mich hier schon die ganze Zeit irgendwie weg ;) )

… laber, laber… Ich möchte nochmal Verhandlungstermin bei Ihnen (Richter Sowieso))… )

Was fällt mir auf?

§ 341 ZPO Einspruchsprüfung
(1) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. 2Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Wieso ergeht hier erst so ein Beschluss wie oben?

Was heißt das jetzt für mich? Wir müssen den GV zurückpfeifen?

Das Gericht hat uns um Stellungnahme gebeten. Was muss ich hier außer der Form noch beachten?

Ich will mal darauf hinweisen, dass der Beklagte so ein richtig Krimineller ist. Echt unfassbar. Einer Einstellung der ZV stimmen wir also ganz und gar nicht zu!!!!
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wifey
...ist hier unabkömmlich !
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#2

17.10.2008, 11:33

StineP hat geschrieben:
(*hüstel… ich schreibe das mal in seinem „Deutsch“: (nur weil heute Freitag ist und man sich mal ordentlich freuen sollte ;) )

Schreiben vom…… sofortigern Einspruch und Vorstreckung aufzuheben (Einstellung) -……hiermit möchte ich Ihnen noch Mals mitteilen, das die Aussage von Herrn… in kleinster weiße die Wahrheit entspricht“ (Sorry, ich lach mich hier schon die ganze Zeit irgendwie weg ;) )

… laber, laber… Ich möchte nochmal Verhandlungstermin bei Ihnen (Richter Sowieso))… )
:lolaway die kleinste Weiße ist echt klasse :lolaway

hätte das jetzt genau wie Du verstanden - also auch keinen Plan, was das Gericht damit sagen will.
Würde dem Gericht mitteilen, dass Ihr der Einstellung auf gar keinen Fall zustimmt weil .... 1. / 2. / 3.

Wenn die Sicherheitsleistung bereits erbracht wurde (was ich daraus aber auch nicht lese), könnte man sich ja noch mal mit dem Herrn streiten (obwohl dann wahrscheinlich das nächste VU kommt)
Viele Grüße

ich
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butterflybabe
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#3

17.10.2008, 11:42

Wieso ergeht hier erst so ein Beschluss wie oben?
Die Frage versteh ich nicht ganz.

Der Beklagte hat Einspruch eingelegt. Nach h.M. bedarf es nicht des Wortes "Einspruch", sondern, sollte das Gericht erkennen, dass mit dem Schriftsatz ein solcher begehrt wird, dieser auch so gehandhabt wird. Der Einspruch daher zulässig (sofern innerhalb gesetzlicher Frist, was du aber überprüfen müsstest). Für genaueres müsste du mal in einen ZPO-Kommentar schauen. Dazu fehlen mir die Angaben.
„wird die ZV aus dem VU…. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6000 € einstweilen eingestellt. Die Hinterlegung erfolgt nach Antrag bei der Hinterlegungsstelle des AG.
Die Entscheidung an sich ist richtig. Das bedeutet für euch, dass ihr einstweilen gar nichts machen müsst. Die Einstellung der ZV erfolgt erst, wenn der Beklagte Sicherheit leistet. Wenn er keine Sicherheit leistet, geht die Vollstreckung weiter.
Auch die Art der Hinterlegung ist vorgeschrieben. Diese darf - sofern der Beklagte nicht eine Änderung beantragt - nur durch Hinterlegung geleistet werden. Betrifft euch aber auch nicht.
Was heißt das jetzt für mich? Wir müssen den GV zurückpfeifen?
Den GV müsst ihr nicht zurückpfeifen. Es ist Aufgabe des Beklagten, sich selbst darum zu kümmern. Sollte also der GV den Beklagten aufsuchen, muss dieser ihm die Einstellungsverfügung sowie die Hinterlegungsbescheinigung vorhalten. Aber wie gesagt, darum müsst ihr euch nicht kümmern.
Tigra
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#4

17.10.2008, 11:46

m. e. fallen halt für den GV ggf. kosten an, die ihr zu tragen habt.
der beklagte muss ja auch erstmal den beweis für die hinterlegung bringen und dann ist fraglich wie das weitergeht. wenn die frist für den einspruch gegen das VU schon weg ist, dann wird sich da nicht viel tun!
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StineP

#5

17.10.2008, 12:14

(sofern innerhalb gesetzlicher Frist, was du aber überprüfen müsstest).
Frist für den Einspruch wurde eingehalten.
Muss ich aber nicht bei nem Einspruch gegen das VU auch begründen, warum ich die Frist versäumt habe? (Das Gericht weist ja ebenfalls darauf hin).

Das bedeutet für euch, dass ihr einstweilen gar nichts machen müsst. Die Einstellung der ZV erfolgt erst, wenn der Beklagte Sicherheit leistet. Wenn er keine Sicherheit leistet, geht die Vollstreckung weiter.
Es hat ""klick"" gemacht!!!

Vielen Dank dafür.

Macht es dennoch Sinn, dem Gericht ne Stellungnahme zukommen zu lassen? Und wenn ja, was für Auswirkungen hätte das explizit?

Sagen wir mal, der Beklagte hinterlegt den Betrag tatsächlich, dann wird ja die ZV eingestellt werden - soweit klar.

Wird über den Einspruch jetzt (dann) separat verhandelt werden oder wartet das Gericht ggf. unsere Stellungnahme ab und könnte den Einspruch als unzulässig verwerfen ohne dass es zu einem Termin kommt?

Oder könnte das Gericht den Einspruch schon von Amts wegen (ohne unsere Stellungnahme) als unzulässig zurückweisen, weil - wie es selbst ja ausführt - "auch eine unverschuldete Säumnis nicht vorgetragen/glaubhaft gemacht worden" ist?

Oder bezieht sich das "unverschuldete Säumnis nicht vorgetragen/glaubhaft gemacht " einfach nur auf die Sicherheitsleistung bzw. darauf, dass eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung deshalb u.a. nicht erfolgt?

Sorry, aber jetzt will ich das gaaaanz genau wissen ;)
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#6

17.10.2008, 12:22

Kann gerade nicht nachsehen, aber grundsätzlich begründen wir, wenn Einspruch eingelegt wird, nicht, warum die Frist nicht gewahrt werden konnte. Ist m.W. auch nur bei der Wiedereinsetzung für erforderlich.
Macht es dennoch Sinn, dem Gericht ne Stellungnahme zukommen zu lassen? Und wenn ja, was für Auswirkungen hätte das explizit?
Was euch natürlich immer treffen kann, ist dass das Vorbringen als verspätet zurückgewiesen wird. Eine STN würde ich daher auf jeden Fall schreiben, sei es nur, dass man bei dem bisherigen Vortrag bleibt und nun die Zeugen vernommen werden sollen. Evtl. auch, wie du hier das Problem der nicht ordnungsgemäßen Einspruchseinlegung schilderst, hier nochmals kurz eingehen, bzw. vorerst anhand eines KOmmentars überprüfen.
Wird über den Einspruch jetzt (dann) separat verhandelt werden oder wartet das Gericht ggf. unsere Stellungnahme ab und könnte den Einspruch als unzulässig verwerfen ohne dass es zu einem Termin kommt?
Der Einspruch versetzt den Rechtsstreit in den Zeitpunkt, wie er vor dem Erlass des VU war. Hier kommt es darauf an, ob der Richter ein schriftliches Vorverfahren oder frühen ersten Termin bestimmt hat.

Der Richter hat den Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen. Dies wird bzw. oder wird er nicht, nach eurer Stellungnahme tun. Die Aussage, dass das unverschuldete Säumnis nicht vorgetragen wurde, ist m. E. nach eher ein Hinweis, der sich an den Beklagten richtet, bzw. für euch natürlich auch eine Anregung sein kann, hier genauer einzugehen.

Was hat den der Beklagte sonst noch geschrieben?
StineP

#7

17.10.2008, 12:48

Was hat den der Beklagte sonst noch geschrieben?
Er bestreitet alles (zB dass es sich bei dem Mietvertrag um die streitgegenständliche Halle handelt) und er habe irgendwem angeblich 9000 € Miete gezahlt, kann das aber nicht beweisen. Hätte aber Zeugen, die beweisen können, dass irgendwer das und das gesagt hat... Also im Grunde wie ne Stellungnahme auf die Klage.

Zu meiner Frage:

Also ZV und Verfahren über Einspruch sind jetzt auch als zwei getrennte Sachen zu bewerten?

Die ZV läuft so lange weiter, bis das Objekt geräumt ist, sofern die ZV nicht ganz eingestellt wird (zB durch Sicherheitseistung). Richtig?

Wenn ich jetzt zu dem Beschluss Stellung nehme, dann wird dann erst über den eigentlichen Einspruch entschieden!?

Ich bin grad echt verwirrt.
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butterflybabe
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#8

17.10.2008, 21:49

Die ZV läuft so lange weiter, bis das Objekt geräumt ist, sofern die ZV nicht ganz eingestellt wird (zB durch Sicherheitseistung). Richtig?
Ja, die ZV läuft weiter, bis der Schuldner dem GV den Hinterlegungsschein und den Gerichtsbeschluss unter die Nase hält. Ihr bekommt dann den Titel vom GV zurück, mit der entsprechenden Nachricht.
Wenn ich jetzt zu dem Beschluss Stellung nehme, dann wird dann erst über den eigentlichen Einspruch entschieden!?
Das Gericht hat grundsätzlich von Amts wegen über den EInspruch zu entscheiden §341, muss euch aber die Einspruchsschrift zustellen (§ 340a). Da, wie du geschrieben hast, ja eine Verteidigung bzw. Erwiderung erfolgte, ist natürlich vom Gericht zu erwarten, dass es hierüber eine Stellungnahme möchte.

Wie der jeweilige Richter das handhabt, ist unterschiedlich. Tendenziell würde ich sagen, dass man auf jeden Fall die Stellungnahmefrist abwarten wird, ehe entschieden wird. Ob du aber eine STN abgibst oder nicht, liegt in eurem Ermessen.

Was spricht den gegen eine Stellungnahme?
Jupp03/11

#9

17.10.2008, 22:04

Wenn das Gericht keine Frist zur Stellungnahme aufgrund des Einspruchs gesetzt hat, würde ich neuen Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen.
Zum Vorbringen des Schuldners würde ich allerdings Stellung nehmen.

Die ZV läuft ohne wenn und aber weiter.
StineP

#10

17.10.2008, 23:41

butterfly - ich denke, Chef will sehr wohl Stellung nehmen. Und ich würde das in dieser Sache auch wollen.

Ich habe eigentlich nur für mein eigenes Verständnis gefragt, weil mir das irgendwie so komisch erschien. Aber ihr habt mir das jetzt sehr gut erklärt. Ich danke euch!!!
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