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Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tigra
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#2

17.10.2008, 10:24

nein berufungseinlegungsfrist ist eine notfrist - diese kann nicht verlängert werden - die begründungsfrist allerdings schon!
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#4

17.10.2008, 10:27

:zustimm

Hab ich auch noch nie gehört, dass das die Frist zur Berufungseinlegung mal eben so vom Gericht verlängert werden kann, ist doch eine Notfrist...

...würde mich jetzt aber auch etwas stutzig machen....
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#5

17.10.2008, 10:29

was mir grad einfällt....frag doch mal nach wann der Gegenseite das Urteil zugestellt wurde.

Ich kann mir jetzt zwar nicht vorstellen dass das erst einen ganzen Monat später war als bei euch, aber es wäre zumindest eine Erklärung warum die Frist für die Einlegung der Berufung später endet als du "denkst" (war das jetzt verständlich?)
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sunshine24
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#7

17.10.2008, 10:33

Also, wie schon gesagt wurde, kann die Berufungsfrist nicht verlängert werden, da sie eine Notfrist ist! Ich würde da mal anrufen und fragen, warum dass denn sein kann, dass die Gegenseite 2 Monate Zeit hat.

Es wundert mich allerdings, warum 2 Monate, weil man muss ja nicht wirklich viel Schreiben, nur das man Berufung einlegt. Für die Berufungsbegründung hat man ja dann zwei Monate ... versteh ich nicht ....
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#9

17.10.2008, 10:35

Aber es kann doch einem mistegal sein, obs Kammergericht hinkt oder nicht. Man kann doch deswegen nicht eine NOTFRIST einfach mal so spaßeshalber auf 2 Monate festlegen. *kopfschüttel*
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