Nicht unterschriebenes Vermögensverzeichnis

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
lololo
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#1

14.10.2008, 12:06

Servus zusammen ....

Habe hier ein EV-Protokoll vorliegen, welches nicht vom Schuldner unterschrieben wurde. Es steht lediglich dar, "gez. Unterschrift" :wirr . Die GVZin sagte mir, dass sie das Verzeichnis mit ihrem Laptop aufgenommen habe und deshalb nur "gez. Unterschrift" vorhanden ist.

Was meint ihr dazu?

LG
rosa

#2

14.10.2008, 12:11

was?? das kann nich sein! also ich meine, das DARF nich sein.

das VV muss von schuldner handschriftlich unterzeichnet werden, sonst ists wertlos!!!!
d771072
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#3

14.10.2008, 12:13

Das Original-VV und das Protokoll werden sicher unterschrieben sein.

Nur auf den Abschriften steht eben gez. Unterschrift.
rosa

#4

14.10.2008, 12:14

d771072, aber die abschriften erhält man doch vom AG, die machen doch ablichtungen vom original...
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Coschi
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#5

14.10.2008, 12:15

@lololo: Das Problem habe ich auch so ähnlich. Bei mir ist es nur so, dass der Schuldner sich geweigert hat, dass Protokoll zu unterzeichnen. Weiß auch nicht, ob das jetzt trotzdem seine Gültigkeit hat.
[size=75][b][color=#BF0040]Wer fragt, ist ein Narr für fünf Minuten. Wer nicht fragt, bleibt ein Narr für immer.[/b][/size]
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d771072
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#6

14.10.2008, 12:29

Kommt darauf an! Wenn für einen selbst die eV abgenommen wurde, bekommt man das Vermögensverzeichnis vom GV.
evelyn m.
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#7

14.10.2008, 13:14

in der geschäftsanweisung für gv's heisst es:

"Er hat das Vermögensverzeichnis mit dem Schuldner erschöpfend durchzusprechen und fehlende oder unzureichende Angaben ergänzen oder verbessern zu lassen. Der Gerichtsvollzieher trägt dafür Sorge, das der Schuldner beim Ausfüllen des Vermögensverzeichnisses auch § 807 Abs. 2 ZPO Genüge getan hat. ... Auf ein erkennbar unvollständiges Vermögensverzeichnis darf die eidesstattlichen Versicherung nicht abgenommen werden, es sei denn, daß der Schuldner glaubhaft erklärt, genauere
und vollständigere Angaben insoweit nicht machen zu können. ... Der Schuldner hat an Eides statt zu versichern, daß er die verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat."


das heisst für mich, der schuldner hat das vermögensverzeichnis auszufüllen (und nicht der gv) und seine angaben durch unterschrift zu bestätigen. wie soll die versicherung an eides statt ohne unterschrift erfolgen? bei entsprechender behinderung des schuldners (z.b. blind, gelähmt) hat die abgabe der eidesstattlichen versicherung durch einen vertreter zu erfolgen.

der gv muss über den termin ein protokoll erstellen ("Zu den in das
Protokoll aufzunehmenden rechtserheblichen Erklärungen des
Schuldners zählen auch die von ihm vorgebrachten Gründe, aus
denen er die eidesstattlichen Versicherung nicht abgeben will."
), dort gehört m.e. auch der grund für die verweigerung der unterschrift mit rein.

eventuell mal den gv anrufen und abklären.
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
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Maeva
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#8

14.10.2008, 21:57

Na wo kommen wir denn da hin... das Ding muss unterschrieben werden!
[color=#0040FF]Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit.
Mark Twain[/color]
Illle
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#9

14.10.2008, 22:08

Das Ausfüllen des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher am
Bildschirm kommt bei uns in der Gegend immer öfter vor. Die Schuldner unterschreiben dann ein Vorblatt, auf welchem auch die eidesstattliche Versicherung vorhanden ist.
evelyn m.
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#10

15.10.2008, 07:54

klar, ist ja auch einfacher und vor allem: es ist lesbar ;-) und auch mir daher lieber so. ob es dem gesetz nach in ordnung ist, ist dann wieder die (streit-)frage. aber hier gehts ja erst mal um die fehlende unterschrift, und das sollte im gv-protokoll behandelt sein.
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
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