GK für PfÜb trotz Rücknahme?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Pepsi
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#1

09.10.2008, 15:14

Hallo,

ich hatte in eigener Sache einen PfÜB gemacht, den ich vorher an die Dresdner Bank (DS) faxen durfte. Diesen gefaxten PfÜB haben die als VZV genommen und haben das Konto dicht gemcaht. Daraufhin zahlt die Bank, aber natürlich nur den im FoKo geltend gemachten Betrag. In der Zwischenzeit hatte ich den PfÜB natürlich zum Gericht geschickt und habe heute eine Zahlungsaufforderung für die 15 € bekommen, vorher erlassen sie ihn ja nicht.

So nun meine Frage, wie verhalte ich mich nun?! Nehme ich den PfÜB zurück, entstehen dann keine GK?
StineP

#2

09.10.2008, 15:18

Meiner Meinung nach wird der ohne Zahlung der GK ja nicht zugestellt. Im Grunde haben die ja noch nichts gemacht bei Gericht mit dem Pfüb. Glaube deshalb nicht, dass die GK entstanden sind.
HIMI
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#3

09.10.2008, 15:22

Die Kosten entstehen durch Antragstellung.

Übrigens hat nicht der Drittschuldner aufgrund des VZV gezahlt (das dürfte er ohne PfÜB gar nicht - käme in Teufels Küche) sondern der Schuldner.

Geht denn aus dem VZV hervor, daß gleichzeitig ein PfÜB beantragt ist? Dann zahlt Du die GK, teilst dem Gericht die Forderung mit sowie beschränkst die Pfändung auf die Restkosten. Die bestünden in dem Fall aus den GK + Zustellkosten

Ihr könnt euch aber auch überlegen, ob euch daß die Mühe wert ist und Ihr die 15 € in den Wind schreibt.
ich glaub mich knutscht ein Elch
StineP

#4

09.10.2008, 15:25

das hab ich vorhin auch gedacht, himi.. aber wie bekommt man in dem fall den titel wieder, wenn der schuldner den verlangt?
HIMI
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#5

09.10.2008, 15:28

den bekommst Du doch auf jeden Fall wieder. Entweder nach Erlaß zusammen mit der ensprechenden Mitteilung vom Gericht oder nach Rücknahme.

Die Gerichtskosten fallen aber auf jeden Fall an.
ich glaub mich knutscht ein Elch
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blackcat
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#6

09.10.2008, 15:47

:zustimm
GK fallen mit Antragsstellung an und sind in jedem Fall zu zahlen!
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#7

09.10.2008, 15:50

mpf... unu? wenn ich den PfÜb jetzt zurücknehme und der Schuldner zahlt nicht? ist doch auch doof.. hm naja wir haben soviel Ärger mit dem gehabt, unsere Konten wurden gepfändet, weil das Auslagen waren und sone schXXX... eigentlich würd ich ja die 15 € abschreiben, aber in dem Fall hm

hat jemand noch ne Idee wie ichs am besten mache?

PS: schreibt ihr die 15 € gleich ins FoKo mit rein? obwohl sie ja noch gar nicht entstanden sind? (ist hier ja ne besondere Situation)
rosa

#8

09.10.2008, 15:55

Dann zahlt Du die GK, teilst dem Gericht die Forderung mit sowie beschränkst die Pfändung auf die Restkosten. Die bestünden in dem Fall aus den GK + Zustellkosten
ganz genau so würd ichs machen!!
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blackcat
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#9

09.10.2008, 15:57

Ich mache das immer so:

PfÜB vom Gericht erlassen lassen (doofer Satz).
Nachdem das Gericht den PfÜB an die GV-Stelle abgegeben hat, dem Drittschuldner ein aktuelles Foko übersenden.
Wenn nur noch die 15 € und die Zustellungskosten offen sind, dann sind es eben nur die.
Zahlen muss der DS aber, da die GK ja mit Antragsstellung angefallen sind.
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wifey
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#10

09.10.2008, 16:15

Ich hab immer VZV + PfÜB parallel beantragt, die 15,00 Euro waren dann in der Forderungsaufstellung schon mit drin (in der Zeile nach dem VZV)
Je nach Schuldner habe ich auch schon geschätzte Zustellkosten eingetragen .... notfalls hätten wir dann was erstatten müssen ;-)

Forderungsaufstellung war von Hand erstellte Excel-Tabelle (nur mal so als Hinweis)
Viele Grüße

ich
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