Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen...
Bisher haben wir vor Einleitung der Zwangsvollstreckung einen arbeitsgerichtlichen Vergleich immer von Anwalt zu Anwalt zugestellt.
Jetzt hat die Gegenseite gegen unseren Mdt. einen Pfüb erwirkt, ohne den landesarbeitsgerichtlichen Vergleich vorher von Anwalt zu Anwalt zuzustellen.
Dagegen wollten wir uns wehren.
Nach langem hin und her hat jetzt ein Rechtspfleger festgestellt, dass bei den Vergleichen vom Arbeitsgericht auf der letzten Seite nur der Vermerk steht "wird dem Kläger zum Zwecke der ZV zugestellt".
Bei dem landesarbeitsgerichtlichen Vergleich steht auf der letzten Seite "wird dem Kläger....zugestellt" und "wird dem Beklagten zugestellt".
Weiß jemand, ob man der Vergleich jetzt als vom Gericht zugestellt gilt und die Zustellung von Anwalt zu Anwalt unnötig ist?
Vollstreckbare Ausfertigung Vergleich von LAG
Verstehe den Sachverhalt ebenfalls nicht.
Grundsätzlich werden Vergleich nicht von Amts wegen, sondern im Parteibetrieb zugestellt. Wenn das LAG den Vergleich zugestellt hat und die Zustellung auf der vollstreckbaren Ausfertigung vermerkt ist, ist das ausreichend, dann muss der Vergleich nicht mehr im Parteibetrieb zugestellt werden.
Von einer 2-Wochen-Frist weiß ich nichts, meines Wissens gibt es bei Vergleichen keine Wartefrist.
Grundsätzlich werden Vergleich nicht von Amts wegen, sondern im Parteibetrieb zugestellt. Wenn das LAG den Vergleich zugestellt hat und die Zustellung auf der vollstreckbaren Ausfertigung vermerkt ist, ist das ausreichend, dann muss der Vergleich nicht mehr im Parteibetrieb zugestellt werden.
Von einer 2-Wochen-Frist weiß ich nichts, meines Wissens gibt es bei Vergleichen keine Wartefrist.
Ich verstehs nicht ganz:
Wenn auf dem Vergleich steht "Vollstreckbare Ausfertigung" und am Ende "Dem Bekl/ Kl. am ..........zum Zwecke der ZV zugestellt" kannst du loslegen.
Wenn auf dem Vergleich steht "Vollstreckbare Ausfertigung" und am Ende "Dem Bekl/ Kl. am ..........zum Zwecke der ZV zugestellt" kannst du loslegen.