ich denke es gibt da einen Unterschied, ob es sich bei dem Schuldner um einen Gewerbetreibenden oder eine Privatperson handelt.
Im ersten Fall wären ggf. die Energie- und sonstige Kosten zur Aufrechterhaltung des Gewerbebetriebes zu zahlen, und zwar als Massekosten.
Verweigerung der Lieferung wegen Insolvenz?
Das bringt uns nicht wirklich weiter, da bereits Außenstände bestehen und die Masse wohl nicht genug hergibt. Da will der Mandant natürlich nicht noch weitere Leistungen nachschießen.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Was für einen Unterschied macht es, ob ich einen Betrag als Insolvenzforderung geltend machen muss oder "nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens voll aus der Masse" erhalte?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Betriebskosten, jedenfalls laufende, werden mW aus der Masse beglichen (und zwar voll, sofern möglich). Als normaler Insogläubiger bekommst Du nur entsprechend der Tabelle, aus den Brosamen, die bei der Verteilung des Überschusses für deine Forderung übrigbleiben.
Das mußt Du mit dem Insolvenzverwalter klären.
Das mußt Du mit dem Insolvenzverwalter klären.
ich glaub mich knutscht ein Elch
Gute Idee, § 61 InsO finde ich auch sympatisch.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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Hab mal beim InsV gearbeitet - die Variante ist mir noch nie untergekommen. Der InsV ist ziemlich dreist.Der Insolvenzverwalter hat hier gerade ausdrücklich eine Garantie für die Zahlung künftiger Lieferungen verweigert, gleichzeitig aber auf Weiterbelieferung unter Androhung von Schadenersatz bestanden
Entweder wird zu den Konditionen des Stromanbieters weiterbeliefert (ab Inso-Eröffnung ist es ja eigentlich eh ein neuer Vertrag, weil InsV selbst Vertragspartner ist) oder man muß sich notfalls einen anderen Stromanbieter suchen - welchen der InsV nicht finden wird. Entweder neuer Vertrag mit Unterschrift InsV und entsprechenden monatlichen Zahlungen oder Strom ist weg. Schadensersatz? Lieferung nur gegen Geld, es gibt hier keine Ausnahme. Im übrigen ist es ja eine Masseforderung, der einzige, der sich hier evtl. in Schwierigkeiten bringt, ist der InsV. Entweder kann er den Betrieb fortführen und auch die Massekosten (=den Strom usw.) begleichen, oder er muss Masseunzulänglichkeit anzeigen. Massekosten werden (nach Aufhebung einer eventuell bestehenden Masseunzulänglichkeit) vorab beglichen (also vor den "normalen" Gläubigern).
Altforderungen (=vor Insolvenzeröffnung) müssen zur Tabelle angemeldet werden.
Liebe Grüße
Autotextkönigin - Wer den gleichen Text zweimal schreibt kennt die F3-Taste noch nicht
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