Forderungen nachträglich zur Tabelle anmelden

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Gast

#1

11.09.2008, 15:33

Hallo,
ich habe folgendes Problem: Ein Kunde sagte uns jetzt erst, dass er vor ca. 3 Jahren Insolvenz angemeldet hatte. Jetzt hock ich hier auf meiner Rechnung. Nachträglich anmelden kann ich ja nicht mehr. Mahnbescheid machen? Lohnt sich m. E. nicht, da Kd ja eh nichts hat. Kann man seinen Anspruch anders sichern? Kann man den Kunden in die "Pfanne" hauen, weil er gegen die IV-Auflage verstößt?
Bei einem anderen Fall fast gleicher Art läuft noch das Prüfungsverfahren. Was mach ich da - außer dass ich noch 15,00 E extra rauswerfe für nachträgliche Anmeldung?
Danke schonmal
Gruß
jenniver
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#2

11.09.2008, 15:44

Ist die Forderung vor oder während des Insolvenzverfahrens entstanden?
Gast

#3

11.09.2008, 16:00

Eine Forderung ist während der IV entstanden (so dass ich sie theoretisch ja noch anmelden kann - aber 15 E extra in Sand setzen muss), die andere Forderung ist ca. 3 Jahre nach Eröffnung des Verfahrens entstanden.
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Kellerkind
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#4

16.09.2008, 08:44

Also ich verstehe das so, dass beide Forderungen nach Insolvenzeröffnung entstanden sind und daher neue Forderungen sind. Diese können nicht mehr zum Verfahren angemeldet werden. Wahrscheinlich ist das sowieso nicht mehr möglich, da das Verfahren wohl schon beendet ist und der Schuldner sich in der Wohlverhaltensphase befindet. Du kannst also titulieren lassen und versuchen, die neuen Forderungen zu vollstrecken.
QueenMum

#5

16.09.2008, 09:26

Wenn eure Forderung nach Verfahrenseröffnung entstanden ist, seid ihr keine Insolvenzgläubiger und könnt somit gar nicht zur Tabelle anmelden. Da der Schuldner (euer Kunde) aber schon bei eurer Beauftragung wusste, das er nicht in der Lage sein wird zu zahlen, würde ich zur Titulierung keinen Mahnbescheid sondern eine Klage wählen und einen Feststellungsantrag einbauen, dass eure Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resuliert, weil das macht schöne niedrige Pfändungsgrenzen :)
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wifey
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#6

16.09.2008, 20:10

:good - Auf jeden Fall Klage mit Feststellungsantrag

Außerdem sollte der Schuldner sich schon mal von der evtl. Restschuldbefreiung verabschieden
Viele Grüße

ich
light
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#7

14.08.2009, 09:35

Hallo,

kann ich Forderungen, die nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind, auch anmelden??

Heute läuft die Frist zur Anmeldung ab. Für schnelle Antworten wäre ich sehr dankabr.
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Aylin0104
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#8

14.08.2009, 14:28

QueenMum hat geschrieben:Wenn eure Forderung nach Verfahrenseröffnung entstanden ist, seid ihr keine Insolvenzgläubiger und könnt somit gar nicht zur Tabelle anmelden. Da der Schuldner (euer Kunde) aber schon bei eurer Beauftragung wusste, das er nicht in der Lage sein wird zu zahlen, würde ich zur Titulierung keinen Mahnbescheid sondern eine Klage wählen und einen Feststellungsantrag einbauen, dass eure Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resuliert, weil das macht schöne niedrige Pfändungsgrenzen :)
Steht etws weiter oben schon :wink:
Eine Lösung hatte ich, aber sie passte nicht zum Problem :zunge
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