Zwangsvollstreckung
hab in § 50 BRAO nachgeschaut... Satz 4 verunsichert mich etwas.... anscheinend wurden Kopien der Vollstreckungsbelege übersandt (mein Auftraggeber hat die aber nicht bzw. findet sie evtl. nicht da dies ja schon über Jahre zurückliegt). M. E. ist es doch aber so, wenn der Mandant bezahlt hat kann der Anwalt die Original-Vollstreckungsbelege nicht zurückhalten oder????? Der Anwalt macht mich ganz kirre ehrlich!
- Re1108
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Ne, kann er nicht. Er muss bei Verlangen des Mandats sogar seine komplette Handakte an den Mandanten übergeben. Hierzu ist er Verpflichtet.
Ich würde vielleicht unter Bezugnahme auf § 50 BRAO auf diese Herausgabepflicht hinweisen. Als RA dürfte ihm eigentlich klar sein, dass er zur Herausgabe der Original verpflichtet ist, zumal Kostenschuldner eh der Mandant ist.
Ich würde vielleicht unter Bezugnahme auf § 50 BRAO auf diese Herausgabepflicht hinweisen. Als RA dürfte ihm eigentlich klar sein, dass er zur Herausgabe der Original verpflichtet ist, zumal Kostenschuldner eh der Mandant ist.
Wirklich Ulrike, da wird ein ganz böser und kurzer Brief hingeschickt:
"Namens und in Vollmacht des Mandanten fordern wir Sie auf, sämtliche Titel im Original auszuhändigen! Frist: Eine Woche. Falls Hinderungsgründe bestehen, bitten wir um MItteilung dieser ebenfalls bis spätestens zum... (eine Woche)."
FERTIG! Du musst dem doch keine §§ benennen, warum er die Titel aushändigen muss!!
"Namens und in Vollmacht des Mandanten fordern wir Sie auf, sämtliche Titel im Original auszuhändigen! Frist: Eine Woche. Falls Hinderungsgründe bestehen, bitten wir um MItteilung dieser ebenfalls bis spätestens zum... (eine Woche)."
FERTIG! Du musst dem doch keine §§ benennen, warum er die Titel aushändigen muss!!
Liebe Grüße,
romex
romex
Hey (weiss leider Deinen richtigen Namen nicht), die Originaltitel hab ich ja aber nicht die Original-Vollstreckungsbelege und die gibt der ach so liebe Anwalt nicht raus... hat ja auch im Telefonat bitterböse über meinen Auftraggeber abgelästert.
LG Ulrike
LG Ulrike
romex - steht neben meinen Beiträgen.Hey (weiss leider Deinen richtigen Namen nicht),
Wir hatten doch aber geschrieben, dass Du für einen ZV-Auftrag die Titel im Original brauchst, die Belege aber in Kopie reichen!!! Und der Anwalt muss die Handakte rausrücken, also formulier das da oben einfach um.. Kriegst hin, oder???
Liebe Grüße,
romex
romex
- petramaus
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Also wenn ich das richtig verstanden hab, hat euer Mandant zwar die Vollstreckungsbelege mal in Kopie bekommen von dem Anwalt aber die findet er jetzt wohl nicht mehr, weil die Sache so lang zurückliegt?
So, und wenn euer Mandant beim früheren Anwalt doch alles bezahlt hat, muss er ihm die Handakte auf Verlangen rausrücken. Also kurzes Schreiben, wie von romex genannt, an den Anwalt rausschicken
So, und wenn euer Mandant beim früheren Anwalt doch alles bezahlt hat, muss er ihm die Handakte auf Verlangen rausrücken. Also kurzes Schreiben, wie von romex genannt, an den Anwalt rausschicken
Leben heißt zu lernen wie man fliegt
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Meinungsaustausch ist, wenn man mit seiner Meinung zum Chef geht und mit dessen Meinung zurückkommt
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