Hallo! Ich brauche wieder einmal Eure Hilfe!
Ich habe ganz normal die unserem Schuldner zustehenden Mietansprüche gepfändet.
Nun beantragt der Schuldner die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, und zwar unter Hinweis auf § 851 b ZPO.
Er behauptet, dass die Mieteinkünfte für ihn unentbehrlich sind, da er diese zur Tilgung einer Bankenforderung benötigt. Die Bank ist erstrangig mit einer Grundschuld im Grundbuch des Schuldners eingetragen und die Bank erhält - lt Auskunft des Schuldnrs - die Mieteinkünfte vollständig zur Befriedung ihrer Ansprüche. Daher soll die Pfändung nicht zulässig sein!
Habt Ihr das schon einmal gehört. Ist das richtig? Muss ich das so hinnehmen? Oder gibt es da noch eine Möglichkeit, der Aufhebung der Pfändung zu widersprechen?
Gruß
Elke
Mietpfändung unwirksam? § 851 b ZPO!
Ich habe Dir als Anlage ein Urteil des BGH beigefügt. Lies Dir das mal durch bzw. gib das Deinem Chef. Ich hab das Urteil jetzt nicht im einzelnen durchgeschaut. Vielleicht hilft es Euch ja.
- Dateianhänge
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- BGH Urteil wegen Pfändung Mieten.pdf
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hallo
§ 851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
(1) 1Die Pfändung von Miete und Pacht ist auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen würden. 2Das Gleiche gilt von der Pfändung von Barmitteln und Guthaben, die aus Miet- oder Pachtzahlungen herrühren und zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken unentbehrlich sind.
(2) 1Die Vorschriften des § 813b Abs. 2, 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. 2Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.
....
wenn der schuldner also nachweisen kann, dass er die mieteinnahmen zur decknung der erhaltung des objektes etc. (so wie obenstehend im gesetz aufgeführt) unbedingt benötigt, dann wird die pfändung aufgehoben werden....
§ 851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
(1) 1Die Pfändung von Miete und Pacht ist auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen würden. 2Das Gleiche gilt von der Pfändung von Barmitteln und Guthaben, die aus Miet- oder Pachtzahlungen herrühren und zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken unentbehrlich sind.
(2) 1Die Vorschriften des § 813b Abs. 2, 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. 2Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.
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wenn der schuldner also nachweisen kann, dass er die mieteinnahmen zur decknung der erhaltung des objektes etc. (so wie obenstehend im gesetz aufgeführt) unbedingt benötigt, dann wird die pfändung aufgehoben werden....
[color=#4000FF]Man hat´s nicht leicht, aber leicht hat´s einen ! [/color] :twisted:
ich würd mir erst mal die entsprechenden Belege darüber schicken lassen - behaupten kann ja jeder...
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
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wie in § 851b zpo steht, erfolgt die aufhebung nur auf antrag des schuldners beim vollstreckungsgericht, für diesen antrag muss der schuldner natürlich auch entsprechende belege einreichen....
der pfüb wird ja nicht vom gläubiger aufgehoben sondern vom vollstreckungsgericht und die werden die vom schuldner eingereichten belege auch prüfen.....die helfen dir als gläubiger nicht wirklich weiter
der pfüb wird ja nicht vom gläubiger aufgehoben sondern vom vollstreckungsgericht und die werden die vom schuldner eingereichten belege auch prüfen.....die helfen dir als gläubiger nicht wirklich weiter
[color=#4000FF]Man hat´s nicht leicht, aber leicht hat´s einen ! [/color] :twisted:
Vielen Dank für die vielen Hinweise!
Der Schuldner hat bereits beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung der Pfändung unter Hinweis auf § 851 b ZPO beantragt.
Also wenn ich es jetzt richtig verstanden habe, ist die Miete dann unpfändbar, wenn der Schuldner ohne diese Mieteinnahmen seine Hypothekenraten nicht bezahlen könnte und es somit zur Zwangsversteigerung der Immobilie kommen würde.
Dann werde ich jetzt einmal beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass der Schuldner Auskunft über sein monatliches Einkommen gibt. Vielleicht ist er ja auch ohne diese Mieteinnahmen in der Lage, die Hypothekenraten zu bezahlen.
Dann müsste die Mietpfändung doch wirksam sein und die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen werden??!!
Ich versuche mal mein Glück! Vielen Dank für Eure Hilfe!
Elke
Der Schuldner hat bereits beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung der Pfändung unter Hinweis auf § 851 b ZPO beantragt.
Also wenn ich es jetzt richtig verstanden habe, ist die Miete dann unpfändbar, wenn der Schuldner ohne diese Mieteinnahmen seine Hypothekenraten nicht bezahlen könnte und es somit zur Zwangsversteigerung der Immobilie kommen würde.
Dann werde ich jetzt einmal beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass der Schuldner Auskunft über sein monatliches Einkommen gibt. Vielleicht ist er ja auch ohne diese Mieteinnahmen in der Lage, die Hypothekenraten zu bezahlen.
Dann müsste die Mietpfändung doch wirksam sein und die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen werden??!!
Ich versuche mal mein Glück! Vielen Dank für Eure Hilfe!
Elke
Weiss jemand zufällig wie das mit Drittschuldnern ist?
Die Vermieterin ist schwer erkrankt und hat einen gesetzlichen Betreuer. Den interessiert jedoch um rein gar nichts, noch nicht einmal um Rohrbrüche im extrem sanierungswürdigen Objekt.
Frage: Kann der Drittschuldner (Mieter) auch eine Aufhebung der Mietpfändung beim Vollstreckungsgericht beantragen wenn die Bewohnbarkeit des Objektes akut gefährdet ist, oder nur der Erstschuldner (Besitzer)?
Viele Grüße, Siggy
Die Vermieterin ist schwer erkrankt und hat einen gesetzlichen Betreuer. Den interessiert jedoch um rein gar nichts, noch nicht einmal um Rohrbrüche im extrem sanierungswürdigen Objekt.
Frage: Kann der Drittschuldner (Mieter) auch eine Aufhebung der Mietpfändung beim Vollstreckungsgericht beantragen wenn die Bewohnbarkeit des Objektes akut gefährdet ist, oder nur der Erstschuldner (Besitzer)?
Viele Grüße, Siggy