Wenn sie zu mir sagt, sie hat alles durchgeguckt, was soll ich denn da machen? Hab ihr doch gesagt, sie soll in der Mahnabteilung gucken...
Kann denn diese 6-Monatsfrist irgendwie unterbrochen werden (durch Zahlung o.ä.)? Oder vielleicht doch Wiedereinsetzung mit gleichzeitigem Antrag VB??? Weiß jemand, ob das geht?
Antrag auf VB weg, Frist abgelaufen! Was nun?
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Die 6 Monatsfrist beginnt mit der Zustellung des MB.
Wird Widerspruch eingelegt, so wird der weitere Lauf der Frist gehemmt. Wenn der Widerspruch dann zurückgenommen wird, läuft der Rest der Frist weiter ab.
Wird Widerspruch eingelegt, so wird der weitere Lauf der Frist gehemmt. Wenn der Widerspruch dann zurückgenommen wird, läuft der Rest der Frist weiter ab.
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Das hört sich doch nicht schlecht an. Wenn der Ablauf dieser Frist auch durch Ratenzahlung gehemmt ist, wäre ich noch in der Zeit, weil die Antragsgegnerin seit Einlegung Widerspruch bis einschließlich März 08 Raten gezahlt hat. Das werde ich jetzt auch so probieren. Ich sag dann Bescheid, ob´s geklappt hat.
Erstmal vielen Dank an euch...
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Damit wäre dann die Frage der Frist geklärt.
Jetzt wäre Wiedereinsetzung zu prüfen. Grundsätzlich ginge das ja auch bei Verlust von Schriftstücken, wenn man glaubhaft macht, dass für den Verlust mit aller Wahrscheinlichkeit nicht ihr verantwortlich seid.
Nur dann haben wir das Problem:
1) Antrag zum falschen Az.
und noch schlimmer
2) 234 III
Jetzt wäre Wiedereinsetzung zu prüfen. Grundsätzlich ginge das ja auch bei Verlust von Schriftstücken, wenn man glaubhaft macht, dass für den Verlust mit aller Wahrscheinlichkeit nicht ihr verantwortlich seid.
Nur dann haben wir das Problem:
1) Antrag zum falschen Az.
und noch schlimmer
2) 234 III
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Und lies auch mal § 233: Wiedereinsetzung geht nur, wenn eine Notfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt wurde. Die sechsmonatige Frist nach § 701 ZPO ist keine Notfrist.
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Hab jetzt mal im Kommentar nachgeschaut (Baumbach/Lauterbach):
Hier steht (leider) bei § 699 Rn. 24:
"... Eine Folge der wirksamen Rücknahme des Widerspruchs ist u. a.: Der Antragsteller kann, evtl. erneut, in der Frist des § 701 S. 1 den Vollstreckungsbescheid beantragen. Denn das streitige Verfahren ist beendet, seine Rechtshängigkeit entfallen und das Mahnverfahren wieder aufgelebt."
Ich bin fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Rechtsstreit immer noch beim Prozessgericht anhängig sein würde. Nun gut. Dann bleibt wohl nichts anderes übrig als erneut das Mahnverfahren zu betreiben. Die dort entstehenden Verfahrenskosten wird die Antragsgegnerin dann aber wohl nicht tragen müssen.
Hier steht (leider) bei § 699 Rn. 24:
"... Eine Folge der wirksamen Rücknahme des Widerspruchs ist u. a.: Der Antragsteller kann, evtl. erneut, in der Frist des § 701 S. 1 den Vollstreckungsbescheid beantragen. Denn das streitige Verfahren ist beendet, seine Rechtshängigkeit entfallen und das Mahnverfahren wieder aufgelebt."
Ich bin fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Rechtsstreit immer noch beim Prozessgericht anhängig sein würde. Nun gut. Dann bleibt wohl nichts anderes übrig als erneut das Mahnverfahren zu betreiben. Die dort entstehenden Verfahrenskosten wird die Antragsgegnerin dann aber wohl nicht tragen müssen.
Ist er doch auch. Für den VB ist jetzt das Prozessgericht zuständig.dass der Rechtsstreit immer noch beim Prozessgericht anhängig sein würde.
Die Frist des 701 ist unabänderlich (wie Notfrist nur nicht als solche bezeichnet). Deshalb hab ich auch wg. WE geprüft.