Also es war konkret so: wir haben die Anspruchsbegründung rausgeschickt. Dann kam über das Prozessgericht ein Schreiben der Gegenseite: "Ich war mir keiner Schuld bewusst, dass ich das zahlen musste... Daher habe ich jetzt einen Dauerauftrag an den RA gemacht und zahle den offenen Betrag in Raten ab...Hiermit ziehe ich auch meinen Widerspruch zurück." Ist das jetzt direkt ein Anerkenntnis??
Wird diese 6-Monatsfrist eigentlich irgendwie unterbrochen durch streitiges Verfahren oder Ratenzahlungen?
Habe deswegen auch schon mit Prozessgericht telefoniert. Die Frau meinte, sie wüsste jetzt auch nicht, was ich da machen könnte (vielen Dank auch - die kennt sich ja richtig aus).
Eine Vollstreckungsandrohung habe ich auch nochmal rausgeschickt, aber keine Reaktion mehr von Geg.
Die Forderung ist jetzt zwar auch nicht mehr so wahnsinnig hoch, aber es muss doch hier irgendeine Regelung geben!!!
Antrag auf VB weg, Frist abgelaufen! Was nun?
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Wenn der Widerspruch zurückgenommen wurde, gibt es m. E. kein Urteil, sondern es muss VB beantragt werden.
- sunshine24
- ...ist hier unabkömmlich !
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Ok, damit gebe ich mich zufrieden *gg* --> hab mir den § mal durchgelesen und da steht das ja auch ... wusste ich nicht ... wieder was dazugelernt!
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
da habe ich ja GlückOk, damit gebe ich mich zufrieden
![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
Jetzt müssen wir nur noch die Frage der Frist und damit einen evtl. Wiedereinsetzungsantrag klären.
Aber dazu brauche ich noch die Antwort, an welches Gericht der VB Antrag geschickt wurde und bei welchem jetzt nachgefragt wurde.
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Das Mahn- und Prozessgericht ist das gleiche. Die gute Frau sagte, dass der gesamte Vorgang in einer Akte sei (Mahnverfahren, Anspruchsbegründung).
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Zum Mahnaktenzeichen, das steht ja im gelben Formular oben schon drin. Ich habe ihr gesagt, sie soll nochmal in der Mahnakte gucken nach meinem Antrag, da sie mir schriftlich immer zum streitigen Aktenzeichen geantwortet hat. Da sagte sie der Vorgang wäre in einer Akte (vielleicht durch die Widerspruchsrücknahme).
und genau das ist nicht richtig. s.o.Zum Mahnaktenzeichen
grundsätzlich ist schon richtig, dass die Mahnakte an das Streitgericht geht. Aber wenn du nach Abgabe trotzdem den VB bei der Mahnabteilung beantragt hast, ist er evtl. dort noch irgendwo.
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Zu#21
beck-online, Kommentar von Musielak, RdNr. 2 zu § 701 ZPO:
Hat der Antragsgegner seinen Widerspruch zurückgenommen, ist während der Zwischenzeit der Ablauf der Frist gehemmt, denn der Antragsteller hatte während dieser Zeit keine Möglichkeit, einen Vollstreckungsbescheid zulässigerweise zu beantragen. Der vor Einlegung des Widerspruchs noch nicht verstrichene Teil der Frist läuft deshalb ab der Rücknahme des Widerspruchs weiter.
Das hilft dir aber wohl hier angesichts des langen Zeitraums, der seither verstrichen ist, auch nicht weiter.
beck-online, Kommentar von Musielak, RdNr. 2 zu § 701 ZPO:
Hat der Antragsgegner seinen Widerspruch zurückgenommen, ist während der Zwischenzeit der Ablauf der Frist gehemmt, denn der Antragsteller hatte während dieser Zeit keine Möglichkeit, einen Vollstreckungsbescheid zulässigerweise zu beantragen. Der vor Einlegung des Widerspruchs noch nicht verstrichene Teil der Frist läuft deshalb ab der Rücknahme des Widerspruchs weiter.
Das hilft dir aber wohl hier angesichts des langen Zeitraums, der seither verstrichen ist, auch nicht weiter.