Kostentragung bei einstweiliger Einstellung ZV ?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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emmelie_erdbeer
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#1

31.07.2008, 09:50

Hallo ZV-Füchse, :pcwink

folgendes Problem: :wirr

Ein gegen unsere Mandantin beantragter Mahnbescheid wurde per Briefkasteneinwurf unwirksam "zugestellt" (falsche Adresse, Firma dort nicht ansässig). Trotzdem wurde auf Antrag der Gegenpartei Vollstreckungsbescheid erlassen (Erlass war rechtswidrig, Vorraussetzungen für wirksame Zustellung MB waren nicht gegeben).
:patsch

Sodann hat die Gegenpartei die Zwangsvollstreckung aus dem nicht gesetzmäßig ergangenen Vollstreckungsbescheid betrieben. Hieraufhin wurde von uns die einstweilige Einstellung der ZV beantragt. :schreib

Die Einstellung wurde vom Gericht im Beschlusswege erlassen.

SOWEIT SO GUT !!

Es folgte ein streitiges Verfahren an dessen Ende unsere Mandantin den Anspruch der Gegenseite anerkannt hat. Der Tenor des Anerkenntnisurteils lautet wie folgt:

1. Der Vollstreckungsbescheid des AG ..., vom ..., Az... wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Urteil vorläufig vollstreckbar.



FRAGE:
:?:

Wer trägt die Kosten für die von der Gegenseite betriebene Zwangsvollstreckung aus dem unrechtmäßig ergangenen Vollstreckungsbescheid ??? Der Gegenanwalt meint, die 2 ZV-Versuche inkl. GV-Kosten gehen zu Lasten unserer Mandantschaft.

EURE MEINUNGEN BITTE !!! :senf

viele liebe Grüße und :thx

eure Emmelie
jenniver
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#2

31.07.2008, 11:25

Der Gegenanwalt meint, die 2 ZV-Versuche inkl. GV-Kosten gehen zu Lasten unserer Mandantschaft.
Würde ich allerdings auch so sehen. So wie du es oben beschreibst hat sich ja die Mandantschaft nicht geändert. Ein Briefkasten mit dem Namen der Mandantschaft war ja auch vorhanden, sonst hätte der Postbote ja nicht zustellen können. Demzufolge scheint ja eure Mandantschaft alles erhalten zu haben, warum wurde das nicht schon eher moniert, dass die Adresse nicht stimmt. Eure Mandantschaft hatte ja lange genug Zeit gehabt - nach MB und nach VB Zustellung -.
Zum anderen scheint ja auch der Anspruch unstreitig gewesen zu sein, sonst hättet ihr ja auch nicht anerkannt.
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emmelie_erdbeer
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#3

31.07.2008, 11:49

@ jenniver:

So einfach ist es gerade nicht. Ich hab es nur vereinfacht geschrieben, damit die, wo es lesen, noch durchsehen :)

Es gab keinen Briefkasten mit Firmenname etc. Die Mandantin hat in dieser Stadt nie ihren Firmensitz gehabt. Der MB wurde per privaten Postunternehmen zugestellt und die haben den MB eben einfach in irgendeinen Briefkasten in der angegebenen Adresse eingeworfen. Ebenso den VB. Deshalb konnte unsere Mandantschaft keinen Widerspruch bzw. Einspruch einlegen, sie wusste ja nichts von der Zustellung. Nachdem die Gegenseite so ihren Titel bekommen hat, hat sie den GV losgeschickt. Der hat dann natürlich mitgteilt "ZV erfolglos, Schuldner nicht unter dieser Anschrift angetroffen". Dann erst hat die Gegenpartei eine GWA gemacht und die eigentliche Anschrift unserer Mandantin ermittelt.

Ich bin mir nicht sicher, ob unsere Mandantin für die Schlamigkeit der Gegenseite zahlen soll. Die GV Kosten wären nicht entstanden, wäre der MB ordentlich zugestellt worden. Dann hätte unsere Mandantin gleich Widerspruch eingelegt und es wäre ins streitige Verfahren gegangen.

Alle Klarheiten beseitigt ?
jenniver
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#4

31.07.2008, 12:09

Was für eine Forderung hatte denn die Gegenseite gehabt?
Wie ist die Gegenseite auf die Adresse gekommen?
Ich würde erstmal versuchen, Nachweise GWA, EMA etc. über diese Zeit beizubringen, als der MB, VB falsch zugestellt wurde, dass eure Mandantschaft da niemals ansässig war. In was für einen Briefkasten hat das Zusellungsunternehmen alles eingeworfen?
Vielleicht wäre eine Schadensersatzpflicht bezüglich der entstandenen GV Kosten gegenüber diesem Zustellungsunternehmen geltend zu machen, müsste man mal prüfen. Es kann ja nicht sein, dass die Post in irgendeinen Briefkasten einwerfen.
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emmelie_erdbeer
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#5

31.07.2008, 12:17

Nein, das ist doch alles schon klar. Die Zwangsvollstreckung wurde doch per Gerichtsbeschluss auf unseren Antrag hin eingestellt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Zustellungen falsch waren. Wir haben bereits alles per GWA etc. nachgewiesen. Daraufhin folgte der Einstellungsbeschluss.

ABER: Die Gegenseite hat dann gleich erneut einen MB an die nunmehr richtige Adresse der Mandantschaft veranlasst. Hiergegen haben wir gleich Widerspruch eingelegt --> streitiges Verfahren etc.

Der Gegner will jetzt, dass unser Mandant die ihm entstandenen Kosten aus dem "falschen" Mahn- und Vollstreckungsverfahren inkl. GV-Kosten erstattet.

Das ist doch aber - meiner Meinung nach - nicht von unserer Mandantin zu tragen. Weißte wie ?
jenniver
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#6

31.07.2008, 12:25

Okay!

Wie ist die Gegenseite auf diese falsche Adresse gekommen?
Vielleicht wäre eine Schadensersatzpflicht bezüglich der entstandenen GV Kosten gegenüber diesem Zustellungsunternehmen geltend zu machen, müsste man mal prüfen. Es kann ja nicht sein, dass die Post in irgendeinen Briefkasten einwerfen.
Wie wärs jetzt damit?
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emmelie_erdbeer
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#7

31.07.2008, 12:46

Ja wenn dann sollte vielleicht der Gegenanwalt die ihm entstandenen Kosten bei dem Postzustellungsunternehmen geltend machen, immerhin sind sie durch die Falschzustellung angefallen.

Wir haben mal nen falschen Geschäftsinhaber verklagt (vorab keine GWA gemacht) und daraufhin wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten blieben auch an meinem Chef hängen.

Wie die Gegenseite auf die Adresse kommt, ist nicht erklärlich. Ich werd aber auch nicht anrufen und fragen :)

Ist eh so ne verzwickte Geschichte und mein Chef hat keine Lust, sich da reinzufieseln. Also muss die RaFa herhalten, wie immer :zunge

LG Emmelie
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