![PC-Winker :pcwink](./images/smilies/pcwink.gif)
folgendes Problem:
![Verwirrt :wirr](./images/smilies/verwirrt.gif)
Ein gegen unsere Mandantin beantragter Mahnbescheid wurde per Briefkasteneinwurf unwirksam "zugestellt" (falsche Adresse, Firma dort nicht ansässig). Trotzdem wurde auf Antrag der Gegenpartei Vollstreckungsbescheid erlassen (Erlass war rechtswidrig, Vorraussetzungen für wirksame Zustellung MB waren nicht gegeben).
![Patsch :patsch](./images/smilies/patsch.gif)
Sodann hat die Gegenpartei die Zwangsvollstreckung aus dem nicht gesetzmäßig ergangenen Vollstreckungsbescheid betrieben. Hieraufhin wurde von uns die einstweilige Einstellung der ZV beantragt.
![Schreib-Smiley :schreib](./images/smilies/schreib.gif)
Die Einstellung wurde vom Gericht im Beschlusswege erlassen.
SOWEIT SO GUT !!
Es folgte ein streitiges Verfahren an dessen Ende unsere Mandantin den Anspruch der Gegenseite anerkannt hat. Der Tenor des Anerkenntnisurteils lautet wie folgt:
1. Der Vollstreckungsbescheid des AG ..., vom ..., Az... wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Urteil vorläufig vollstreckbar.
FRAGE:
![Frage :?:](./images/smilies/icon_question.gif)
Wer trägt die Kosten für die von der Gegenseite betriebene Zwangsvollstreckung aus dem unrechtmäßig ergangenen Vollstreckungsbescheid ??? Der Gegenanwalt meint, die 2 ZV-Versuche inkl. GV-Kosten gehen zu Lasten unserer Mandantschaft.
EURE MEINUNGEN BITTE !!!
![Senf-Dazugeb-Smiley :senf](./images/smilies/senfdazugeb.gif)
viele liebe Grüße und
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
eure Emmelie